Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Börsen-Umsatzsteuer dringlich regeln

PRESSEMITTEILUNG

Börsen-Umsatzsteuer dringlich regeln

Ausländische Effektenhändler, die als „remote members“ an der Schweizer
Börse Geschäfte tätigen wollen, sollen gleich behandelt werden wie
inländische Effektenhändler. Beide haben die Umsatzabgabe für
Börsengeschäfte zu entrichten und geniessen dieselben Steuerbefreiungen
für ihre Handelsbestände.  Dies sowie Massnahmen zur Rückgewinnung des
Eurobondhandels will der Bundesrat in einem dringlichen Bundesbeschluss
regeln.  Er hat die Botschaft dem Parlament zugeleitet.
Mit einem dringlichen Bundesbeschluss schlägt der Bundesrat dem
Parlament drei Massnahmen im Bereich der Stärkung des Finanzplatzes
Schweiz vor:

? Ausländische „remote members“ und inländische Effektenhändler sind
gleichermassen zur Entrichtung der Börsen-Umsatzsteuer verpflichtet
(Mehreinnahmen Bund: 3 Mio). Das Inkasso der Umsatzabgabe (eine
Rechtsverkehrssteuer des Bundes, deren Ertrag ausschliesslich in die
Bundeskasse fliesst) würde durch die Börse erfolgen. Die „remote
members“ können andererseits dieselbe Steuerbefreiung für ihre
Handelsbestände beanspruchen, wie inländische Börsenmitglieder
(Mindereinnahmen Bund: 12 Mio). Damit erfolgt eine wettbewerbsneutrale
Marktöffnung.
? Der heute im Ausland stattfindende Eurobondhandel soll zurückgewonnen
werden. Für ausländische Kunden von inländischen Banken wird künftig
keine Umsatzabgabe mehr erhoben (Mindereinnahme Bund: 10 Mio).  Ein
zurückgewonnener Marktanteil von  zehn Prozent würde einem Umsatzvolumen
von 1'200 Milliarden Franken pro Jahr entsprechen.
? Die neue Regelung zwischen der schweizerischen und der deutschen Börse
für die Abwicklung von Optionen- und Futures-Geschäften hätte eine
Verdoppelung der bisher geschuldeten Umsatzabgabe zur Folge. Mit der
dritten Massnahme des dringlichen Bundesbeschlusses soll dies verhindert
werden (keine Einnahmenausfälle).

Bei den geschätzten Ausfällen ist die allfällige Vergrösserung des
Umsatzvolumens nicht berücksichtigt. Voraussichtlich werden beide
eidgenössischen Räte die Vorlage in der Märzsession'99 behandeln. Die
Massnahmen würden dringlich in Kraft gesetzt und längstens bis Ende 2002
gelten. Angesichts der Befristung sind längerfristig  mögliche
Umgestaltungen dieser Steuer grundsätzlich zu prüfen.

Abschaffung Börsen-Umsatzsteuer mit Kompensation wäre nachteiliger
gewesen
Die Börsen-Umsatzsteuer (offizieller Name: Umsatzabgabe; auch
Börsenstempel genannt) beträgt beim Handel mit inländischen Titeln 1,5
Promille und bei ausländischen Titeln 3 Promille und wird je hälftig vom
Käufer und Verkäufer getragen. Nach heutigem Recht müssen nur
inländische Effektenhändler diese Umsatzsteuer bezahlen, was bei der
Zulassung von ausländischen „remote members“ zu einer Benachteiligung
des Finanzplatzes Schweiz geführt hätte. Zur Lösung dieses Problems
wurde zuerst die Abschaffung oder der Umbau dieser Steuer verlangt.
Bedingung des Bundesrats war jedoch von Anfang an die Erhaltung des
Steuersubstrats (1997: 1,48 Milliarden) durch eine Kompensation im
gleichen Wirtschaftssektor. Eine gemischte Arbeitsgruppe
EFD/Banken/Börse ist zum Schluss gekommen, dass die Einführung einer
neuen oder die Erhöhung einer bestehenden Steuer für die
Konkurrenzfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz nachteiliger wäre.

Auskünfte: Dr. Conrad Stockar, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 /
322.72.02
  Heinz Fehr, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 / 322.73.19

Ausländische Effektenhändler, die als „remote members“ an der Schweizer
Börse Geschäfte tätigen wollen, sollen gleich behandelt werden wie
inländische Effektenhändler. Beide haben die Umsatzabgabe für
Börsengeschäfte zu entrichten und geniessen dieselben Steuerbefreiungen
für ihre Handelsbestände.  Dies sowie Massnahmen zur Rückgewinnung des
Eurobondhandels will der Bundesrat in einem dringlichen Bundesbeschluss
regeln.  Er hat die Botschaft dem Parlament zugeleitet.
Mit einem dringlichen Bundesbeschluss schlägt der Bundesrat dem
Parlament drei Massnahmen im Bereich der Stärkung des Finanzplatzes
Schweiz vor:

? Ausländische „remote members“ und inländische Effektenhändler sind
gleichermassen zur Entrichtung der Börsen-Umsatzsteuer verpflichtet
(Mehreinnahmen Bund: 3 Mio). Das Inkasso der Umsatzabgabe (eine
Rechtsverkehrssteuer des Bundes, deren Ertrag ausschliesslich in die
Bundeskasse fliesst) würde durch die Börse erfolgen. Die „remote
members“ können andererseits dieselbe Steuerbefreiung für ihre
Handelsbestände beanspruchen, wie inländische Börsenmitglieder
(Mindereinnahmen Bund: 12 Mio). Damit erfolgt eine wettbewerbsneutrale
Marktöffnung.
? Der heute im Ausland stattfindende Eurobondhandel soll zurückgewonnen
werden. Für ausländische Kunden von inländischen Banken wird künftig
keine Umsatzabgabe mehr erhoben (Mindereinnahme Bund: 10 Mio).  Ein
zurückgewonnener Marktanteil von  zehn Prozent würde einem Umsatzvolumen
von 1'200 Milliarden Franken pro Jahr entsprechen.
? Die neue Regelung zwischen der schweizerischen und der deutschen Börse
für die Abwicklung von Optionen- und Futures-Geschäften hätte eine
Verdoppelung der bisher geschuldeten Umsatzabgabe zur Folge. Mit der
dritten Massnahme des dringlichen Bundesbeschlusses soll dies verhindert
werden (keine Einnahmenausfälle).

Bei den geschätzten Ausfällen ist die allfällige Vergrösserung des
Umsatzvolumens nicht berücksichtigt. Voraussichtlich werden beide
eidgenössischen Räte die Vorlage in der Märzsession'99 behandeln. Die
Massnahmen würden dringlich in Kraft gesetzt und längstens bis Ende 2002
gelten. Angesichts der Befristung sind längerfristig  mögliche
Umgestaltungen dieser Steuer grundsätzlich zu prüfen.

Abschaffung Börsen-Umsatzsteuer mit Kompensation wäre nachteiliger
gewesen
Die Börsen-Umsatzsteuer (offizieller Name: Umsatzabgabe; auch
Börsenstempel genannt) beträgt beim Handel mit inländischen Titeln 1,5
Promille und bei ausländischen Titeln 3 Promille und wird je hälftig vom
Käufer und Verkäufer getragen. Nach heutigem Recht müssen nur
inländische Effektenhändler diese Umsatzsteuer bezahlen, was bei der
Zulassung von ausländischen „remote members“ zu einer Benachteiligung
des Finanzplatzes Schweiz geführt hätte. Zur Lösung dieses Problems
wurde zuerst die Abschaffung oder der Umbau dieser Steuer verlangt.
Bedingung des Bundesrats war jedoch von Anfang an die Erhaltung des
Steuersubstrats (1997: 1,48 Milliarden) durch eine Kompensation im
gleichen Wirtschaftssektor. Eine gemischte Arbeitsgruppe
EFD/Banken/Börse ist zum Schluss gekommen, dass die Einführung einer
neuen oder die Erhöhung einer bestehenden Steuer für die
Konkurrenzfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz nachteiliger wäre.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskünfte: Dr. Conrad Stockar, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 /
322.72.02
  Heinz Fehr, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 / 322.73.19

14.12.1998