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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC)


MEDIENMITTEILUNGLenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC)Verlängerte 
Vollzugsvorbereitung - erhöhter AnfangsabgabesatzDie erstmalige Erhebung der Lenkungsabgabe 
auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC, Volatile Organic Compounds) hat der 
Bundesrat vom 1. Januar 1999 auf den 1. Januar 2000 verschoben. Gleichzeitig hat 
er den Anfangsabgabesatz von Fr. 1.- pro kg VOC auf Fr. 2.- pro kg VOC erhöht. Die 
Voraussetzungen für einen reibungslosen Vollzug der Abgabe werden dadurch verbessert, 
ohne dass die Wirksamkeit der Lenkungsabgabe beeinträchtigt wird.Die Verordnung 
über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) hat der Bundesrat 
bereits am 12. November 1997 verabschiedet und die erstmalige Erhebung der Abgabe 
auf den 1. Januar 1999 festgelegt. Verschiedene in die Vorbereitungen zum Vollzug 
der Verordnung einbezogene Verbände beantragten im Juli 1998 eine Verschiebung der 
erstmaligen Erhebung um ein Jahr, da die Zeit für die Vorbereitung des Vollzugs 
der Abgabe zu knapp sei.Die Anliegen der Verbände hat der Bundesrat sorgfältig geprüft 
und die Verordnung in folgenden wichtigen Punkten geändert:- Die erstmalige Erhebung 
der Lenkungsabgabe wird vom 1. Januar 1999 auf den 1. Januar 2000 verschoben. Die 
zweite Abgabestufe von Fr. 2.- pro kg VOC wird gleichzeitig um ein Jahr vorgezogen. 
Damit entfällt die ursprünglich vorgesehene erste Abgabestufe mit Fr. 1.-pro kg 
VOC. Die Voraussetzungen für einen reibungslosen Vollzug der VOCV werden insgesamt 
verbessert. Gleichzeitig hält der Bundesrat aber an der Zielsetzung der Luftreinhaltepolitik 
fest. Die Wirksamkeit der Lenkungsabgabe wird nicht beeinträchtigt.Vergleich der 
Abgabestufen:Bisher	a.  vom 1.1.1999 bis 31.12.2000: 1 Fr.	b.  vom 1.1.2001 bis 
31.12.2002: 2 Fr.	c.  ab 1.1.2003: 3 Fr.	Neua.  vom 1.1.2000 bis 31.12.2002: 2 Fr. 
	b.  ab 1. 1. 2003: 3 Fr.- Das sogenannte Verpflichtungsverfahren wird ausgedehnt. 
Dieses Verfahren ermöglicht es Unternehmen, VOC vorläufig von der Abgabe befreit 
zu beziehen, wenn sie eine Mindestmenge VOC so behandeln, dass sie nicht in die 
Umwelt gelangen können. Die Limite für den Zutritt zu diesem Verfahren war bis anhin 
bei 500 Tonnen VOC pro Jahr festgelegt. Neu wurde diese Limite auf 200 t gesenkt. 
Zudem wurde der Kreis der Unternehmen, die Zutritt zu diesem Verfahren haben, durch 
den Einbezug der Exporte und des Grosshandels erweitert.Bern, 14. Dezember 1998Eidgenössisches 
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, KommunikationPressedienst     Auskunft- 
Arthur Mohr, Leiter Abteilung Nachhaltige Entwicklung, Bundesamt für Umwelt, Wald 
und 	Landschaft (BUWAL), Tel. 031 322 93 29- Thomas Stadler, Leiter Sektion Ökonomie 
und Technologie, Bundesamt für Umwelt, Wald 	und Landschaft (BUWAL), Tel. 031 322 
9330Beilagen- Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen 
Verbindun	gen (VOCV)- Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens