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Zeit-Sponsoring bei SRG zulässig


PRESSEMITTEILUNGZeit-Sponsoring bei SRG zulässigMit Entscheid vom 8. Dezember 1998 
hat das UVEK im Beschwerdeverfahren eine Verfügung des BAKOM aufgehoben, mit welcher 
die SRG angewiesen worden war, das sogenannte "Zeit-Sponsoring" den gesetzlichen 
Vorschriften anzupassen. Das BAKOM hielt dafür, dass die Ausstrahlung der gesponserten 
Zeitangabe mit den Bestimmungen von Artikel 18 und 19 RTVG und Artikel 10 RTVV nicht 
vereinbar sei. Das UVEK begründet diesen Beschwerdeentscheid damit, dass es sich 
bei der vom BAKOM beanstandeten Zeitangabe um eine eigenständige Sendung handelt, 
deren Inhalt aus der Informationsvermittlung über Zeit besteht. Ihr kommt der Charakter 
einer eigenständigen Sendung zu, weil sie sich klar abgrenzt von der vorausgehenden 
Ausstrahlung des Werbeblocks bzw. der nachfolgenden Nachrichtensendung. Nach Auffassung 
des UVEK genügt im vorliegenden Fall das Merkmal der Abgrenzung, damit die Zeitangabe 
nach anerkannter Definition als Sendung, d.h. als in sich geschlossener Programmteil 
anerkannt werden kann. Grundsätzlich ist es deshalb möglich, auch eine derartige 
Sendung zu sponsern. Den Anforderungen von Artikel 19 Absatz 2 RTVG, welche Manipulation 
verhindern und Transparenz sicherstellen wollen, wird zwar in formeller Hinsicht 
nicht Genüge getan, weil die vom Gesetz verlangte Nennung des Sponsors zu Beginn 
und am Ende der Sendung nicht erfolgt. Faktisch ist dies jedoch in diesem Fall nicht 
möglich, weil die fragliche Sendung maximal 30 Sekunden dauert und somit zur Einhaltung 
der Bestimmungen zu kurz ist. Dennoch kann das "Zeit-Sponsoring" gemäss der Bestimmung 
von Artikel 19 Absatz 2 RTVG als zulässig gelten, weil mit dem während der ganzen 
Sendedauer eingeblendeten Hinweis auf den Sponsor der Zuschauer weiss, welcher Sponsor 
finanziell hinter der Sendung steht und er diese Information auch entsprechend gewichten 
kann. Zudem ist inhaltlich bei dieser Informationsvermittlung über Zeit keine Manipulation 
möglich. Die nach Auffassung des UVEK somit als zulässig erachtete Ausnahme berechtigt 
indessen nicht dazu, derartige Sendungen beliebig oft in den Programmablauf einzubauen 
bzw. sie beliebig oft zu wiederholen.Bern, 9. Dezember 1998Eidgenössisches Departement 
fürUmwelt, Verkehr, Energie und KommunikationPressedienstWeitere Auskünfte:Walter 
Schäppi, GS-UVEK (Rechtsdienst), Tel. 031 / 322 38 86