Verordnung über die Sicherheit der Stauanlagen
MEDIENMITTEILUNGVerordnung über die Sicherheit der StauanlagenDer Bundesrat hat
die Verordnung über die Sicherheit der Stauanlagen (StAV) erlassen und auf den 1.
Januar 1999 in Kraft gesetzt.Die StAV wird die Talsperrenverordnung aus dem Jahre
1957 ablösen, welche Sicherheits- anforderungen an grosse Talsperren festlegt. Die
wesentlichste Neuerung betrifft den Geltungsbereich des neuen Erlasses. Im Unterschied
zur bisherigen Regelung unterstehen neu sämtliche Stauanlagen unabhängig ihrer Grösse
und ihres Verwendungszweckes der StAV, sofern sie für die Unterlieger eine potentielle
Gefahr darstellen. Die höhere Zahl unterstellter Stauanlagen macht eine Teilung
der Aufsichtsfunktion zwischen dem Bund und den Kantonen erforderlich. Rund 200
grosse Anlagen werden wie bis anhin der Aufsicht des Bundes unterstehen. Mit der
Aufsicht über die kleineren Anlagen werden die Kantone betraut. Diese haben innert
fünf Jahren die fachlichen und organisatorischen Vorkehren zur Wahrnehmung der neuen
Aufgabe zu treffen. Am bewährten, auf den 3 Säulen konstruktive Sicherheit, Überwachung
und Notfallkonzept ruhenden Sicherheitskonzept wird festgehalten: Eine Stauanlage
muss so bemessen und gebaut sein, dass ihre Standsicherheit bei allen voraussehbaren
Betriebs- und Lastfällen gewährleistet bleibt. Die Anlage muss sodann während ihrer
ganzen Lebensdauer samt ihrer Umgebung regelmässig überwacht werden. Diese Überwachung
dient dem frühzeitigen Erkennen von Schäden, konstruktiven Mängeln oder Gefährdungen
der Anlage durch ausserordentliche Ereignisse. Sie erfolgt durch regelmässige visuelle
Kontrollen, Messungen und Funktionsproben der beweglichen Anlageteile. Schliesslich
muss für den Fall, dass wegen der Anlage sicherheitsrelevante Probleme auftreten
sollten, ein Notfallkonzept verfügbar sein. Dazu gehört grundsätzlich auch ein Konzept
zur Warnung der Behörden und zur Alarmierung und allfälligen Evakuierung der gefährdeten
Bevölkerung. Bern, 7. Dezember 1998Eidgenössisches Departement fürUmwelt, Verkehr,
Energie, KommunikationPressedienstAuskunft:Marc-André Luisier, Chef Abteilung Recht
und Dienste, Bundesamt für Wasserwirtschaft, Tel. 032/328 87 58; Fax 032/328 87
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