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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Verordnung über die Sicherheit der Stauanlagen


MEDIENMITTEILUNGVerordnung über die Sicherheit der StauanlagenDer Bundesrat hat 
die Verordnung über die Sicherheit der Stauanlagen (StAV) erlassen und auf den 1. 
Januar 1999 in Kraft gesetzt.Die StAV wird die Talsperrenverordnung aus dem Jahre 
1957 ablösen, welche Sicherheits- anforderungen an grosse Talsperren festlegt. Die 
wesentlichste Neuerung betrifft den Geltungsbereich des neuen Erlasses. Im Unterschied 
zur bisherigen Regelung unterstehen neu sämtliche Stauanlagen unabhängig ihrer Grösse 
und ihres Verwendungszweckes der StAV, sofern sie für die Unterlieger eine potentielle 
Gefahr darstellen. Die höhere Zahl unterstellter Stauanlagen macht eine Teilung 
der Aufsichtsfunktion zwischen dem Bund und den Kantonen erforderlich. Rund 200 
grosse Anlagen werden wie bis anhin der Aufsicht des Bundes unterstehen. Mit der 
Aufsicht über die kleineren Anlagen werden die Kantone betraut. Diese haben innert 
fünf Jahren die fachlichen und organisatorischen Vorkehren zur Wahrnehmung der neuen 
Aufgabe zu treffen. Am bewährten, auf den 3 Säulen konstruktive Sicherheit, Überwachung 
und Notfallkonzept ruhenden Sicherheitskonzept wird festgehalten: Eine Stauanlage 
muss so bemessen und gebaut sein, dass ihre Standsicherheit bei allen voraussehbaren 
Betriebs- und Lastfällen gewährleistet bleibt. Die Anlage muss sodann während ihrer 
ganzen Lebensdauer samt ihrer Umgebung regelmässig überwacht werden. Diese Überwachung 
dient dem frühzeitigen Erkennen von Schäden, konstruktiven Mängeln oder Gefährdungen 
der Anlage durch ausserordentliche Ereignisse. Sie erfolgt durch regelmässige visuelle 
Kontrollen, Messungen und Funktionsproben der beweglichen Anlageteile. Schliesslich 
muss für den Fall, dass wegen der Anlage sicherheitsrelevante Probleme auftreten 
sollten, ein Notfallkonzept verfügbar sein. Dazu gehört grundsätzlich auch ein Konzept 
zur Warnung der Behörden und zur Alarmierung und allfälligen Evakuierung der gefährdeten 
Bevölkerung. Bern, 7. Dezember 1998Eidgenössisches Departement fürUmwelt, Verkehr, 
Energie, KommunikationPressedienstAuskunft:Marc-André Luisier, Chef Abteilung Recht 
und Dienste, Bundesamt für Wasserwirtschaft, Tel. 032/328 87 58; Fax 032/328 87 
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