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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Der internationale Bericht zur Vermeidung von Kontaminationen bei Transporten ist erschienen


Medienmitteilung Der internationale Bericht zur Vermeidung von Kontaminationen bei 
Transporten ist erschienenDer Schlussbericht der multilateralen Arbeitsgruppe der 
für die Transporte von radioaktiven Stoffen zuständigen Behörden von Deutschland, 
Frankreich, Grossbritannien und der Schweiz ist erschienen. Der in englischer Sprache 
verfasste Bericht gibt Auskunft über die Beschlüsse und Empfehlungen zur Verhinderung 
von Kontami-nationen bei Transporten abgebrannter Brennelemente.Die im Juni 1998 
eingesetzte Arbeitsgruppe der vier Länder war mit der Aufgabe betraut, die Zusammenarbeit 
zur Beherrschung der aufgetretenen Verunreinigungen (Kontaminationen) bei den Transporten 
abgebrannter Brennelemente zu koordinieren und international abzustimmen sowie Empfehlungen 
zur Verhinderung künftiger Kontaminationen zu verabschieden. In ihrem Bericht, der 
auf der Internet-Seite der HSK (www.hsk.psi.ch/aktuel) abgerufen werden kann, erwähnt 
die Gruppe drei mögliche Ursachen für nicht fest haftende Kontaminationen an Behältern 
und Eisenbahnwagen. Erstens kann fest haftende Kontamination während des Transportes 
durch verschiedene, nicht eindeutig erfassbare Einflüsse in lose Kontamination umgewandelt 
werden. Zweitens können sich radioaktive Verunreinigungen aus dem Brennelementbecken 
beim Beladen des Behälters in dessen Ritzen, Spalten und Poren einnisten. Später, 
während des Transportes, können sie sich durch thermische und mechanische Einflüsse 
wieder herauslösen. Drittens könnten nach der Sauberkeitskontrolle noch Verunreinigungen 
durch kontaminierte Hebegeräte, Schutzvorrichtungen, Handschuhe etc. übertragen 
werden. Der Bericht hebt hervor, dass die aufgetretenen Überschreitungen des Kontaminationsrichtwertes 
zu keinen unzulässigen radiologischen Auswirkungen, weder beim Personal von Werken 
und Bahn, noch bei der allgemeinen Bevölkerung geführt haben. Es besteht Einigkeit 
darüber, dass bei konsequenter Einhaltung der Sauberkeitsregeln bei der Handhabung 
der Transportbehälter Überschreitungen der Kontaminationsrichtwerte weitgehendst 
vermieden werden können. Die Kernkraftwerkbetreiber werden ausdrücklich angehalten, 
ihre Verantwortung als Besitzer und Versender von Brennelementen stärker wahrzunehmen. 
Ferner muss die gegenseitige Benachrichtigung über die durchgeführten Transporte 
und über allfällige dabei auftretende Vorkommnisse unter allen beteiligten Organisationen 
verbessert werden. Die Behörden-Gruppe hat in dieser Hinsicht beschlossen, eine 
internationale Datenbank über die Transporte von Brennelementen zu schaffen und 
aufrecht zu erhalten. Diese Datenbank wird von der deutschen Gesellschaft für Reaktorsicherheit 
und Strahlenschutz (GRS) verwaltet werden. Die Daten sollen jährlich publiziert 
werden, um die Öffentlichkeit über diese Transporte transparent zu informieren. 
Es wurde auch eine Gruppe von Experten der Behörden bezeichnet, welche die von den 
Betreibern vorgeschlagenen Messprozeduren zum Nachweis der Kontaminationsfreiheit 
beurteilen sollen. Schliesslich sind die Konstrukteure der Transportbehälter aufgefordert, 
Verbesserungen an der Konstruktion künftiger Behälter und an deren Handhabung vorzuschlagen.Die 
HSK hat für die Schweiz bereits Anfang Juni 1998 die Bedingungen für eine Wiederaufnahme 
von Transporten abgebrannter Brennelemente festgelegt. Diese Massnahmen entsprechen 
den in der Ländergruppe ausgearbeiteten Abmachungen. In der Schweiz haben die SUVA, 
SBB und HSK diesen Herbst eine Vereinbarung zum künftigen Bahntransport von Behältern 
mit abgebrannten Brennelementen getroffen. So sollen z.B. die Transporte während 
eines Jahres von Strahlenschutzspezialisten begleitet werden, um sicherzustellen, 
dass die Massnahmen greifen. Es soll noch abgestimmt werden, in welcher Art die 
Kontrolle sowohl der leeren als auch der beladenen Wagen beim Überqueren der Landesgrenze 
von der Schweiz nach Frankreich und umgekehrt erfolgen soll. Die Meldepflicht zwischen 
den Kernkraftwerken, den Transporteuren und den Behörden ist präziser geregelt worden. 
Die Sistierung der Transporte in der Schweiz bleibt weiterhin aufrecht erhalten. 
Die Schweizer Kernkraftwerke müssen der HSK auf deren Anordnung noch ergänzende 
Angaben über die Kontaminationen bei Transporten und speziell über die Massnahmen 
zu deren Verhinderung einreichen. Anschliessend wird die HSK die Wirksamkeit der 
vorgeschlagenen Massnahmen beurteilen und dem Departement für Umwelt, Verkehr Energie 
und Kommunikation (UVEK) sowie dem Bundesamt für Energie (BFE) ihre Stellungnahme 
einreichen.Würenlingen, 26. November 1998	 Hauptabteilung für die Sicherheit der 
KernanlagenKontaktperson der HSK:Herr A. Treier, Informationsbeauftragter; Telefon 
056 / 310 38 70