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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Delegation der Kompetenz zur Anleihensaufnahme

PRESSEMITTEILUNG

Delegation der Kompetenz zur Anleihensaufnahme

Das Parlament soll seine Kompetenz zur Aufnahme von Bundesanleihen auch
in den kommenden vier Jahren an den Bundesrat delegieren. Künftig soll
die Kompetenz zur Aufnahme von Mitteln am Geld- und Kapitalmarkt
gestützt auf die nachgeführte Bundesverfassung definitiv im
Finanzhaushaltgesetz geregelt werden. Dies sieht die entsprechende
Botschaft vor, die der Bundesrat an die eidgenössischen Räte
verabschiedet hat.
Die Beschlussfassung über die Aufnahme von Anleihen steht nach Artikel
85 Ziffer 10 der Bundesverfassung der Bundesversammlung zu. Aus
praktischen Gründen wurde diese Kompetenz jeweils für die Dauer einer
Legislaturperiode dem Bundesrat übertragen; diese Kompetenzdelegation
erfolgte letztmals mit Bundesbeschluss vom 22. Juni 1995 für die
Legislaturperiode 1995 - 1999. Mit einem neuen Bundesbeschluss soll dem
Bundesrat die Ermächtigung erteilt werden, auch während der
Legislaturperiode 1999 - 2003 Anleihen aufzunehmen.

Die geplante Nachführung der Bundesverfassung würde den alten Zopf
abschneiden und die Zuständigkeit des Parlaments zur Aufnahme von
Anleihen nicht mehr vorsehen. Der Bundesrat schlägt vor, dass in der
Folge im Finanzhaushaltgesetz geregelt werden soll, dass die
Zuständigkeit zur Mittelaufnahme am Geld- und Kapitalmarkt bei der Eidg.
Finanzverwaltung liegt. Diese Regelung würde ab ihrem Inkrafttreten den
Bundesbeschluss zur Kompetenzdelegation ablösen.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

18.11.1998