Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

NFA: Elemente für den Vernehmlassungsbericht verabschiedet


PRESSEMITTEILUNG

NFA: Elemente für den Vernehmlassungsbericht verabschiedet

Das Projekt für einen Neuen Finanzausgleich hat ein wichtiges
Zwischenziel erreicht. An seiner jüngsten Sitzung hat das Leitorgan die
Kernelemente verabschiedet. Auch einschliesslich Wirkungsbilanz, welche
erlaubt, die politisch zu definierenden Ausgleichseffekte zu erzielen.
Wie der Finanzausgleich aufgeschlüsselt nach Aufgabengebieten und
Kantonen konkret aussehen soll, legt das politische Steuerungsorgan
voraussichtlich im März 1999 fest. Ihm gehören Mitglieder des
Bundesrates und von Kantonsregierungen an. Die Projektorganisation
erstellt nun zu Handen des Bundesrates den Vernehmlassungsbericht.
Die Wirkungsbilanz zeigt auf, welche Finanzströme in der Neuordnung vom
Bund zu den Kantonen be-ziehungsweise zwischen den unterschiedlich
finanzstarken Kantonen fliessen sollen. Erste Berechnungen vom letzten
Sommer mussten verfeinert, vertieft und aktualisiert werden. Sodann galt
es, die neuesten verfügbaren Zahlen einzubauen. Diese aufwendige Arbeit
führte zu einer zeitlichen Verzögerung von einigen Monaten. Die
Modellrechnungen zeigen nun auf, dass die gewünschten Ausgleichseffekte
erzielbar sind und die politisch zuständigen Behörden deren Ausmass
festlegen können. Im Gegensatz zu Neuordnung ist der heutige
Finanzausgleich weder politisch steu-erbar noch konnten die finanziellen
Disparitäten zwischen finanzstarken und finanzschwa-chen Kantonen
gezielt vermindert werden.

Durch den Systemwechsel ergeben sich zwangsläufig Verschiebungen, die
für einige Kantone auch Mehrbelastungen mit sich bringen werden. Deren
Ausmass ist politisch festzulegen. Massgehend werden die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Umsetzung vom alten auf das neue System sein. Der
Systemwechsel soll für alle Kantone Handlungsspielräume öffnen und
finanzpolitisch verkraftbar sein.

Die heute vorliegende Wirkungsbilanz stellt lediglich eine
Momentaufnahme dar. Sie wird im Hinblick auf die Bot-schaft des
Bundesrates an die Eidg. Räte unter Würdigung der dannzumal
vorlie-genden Vernehmlassungsergebnisse zu aktualisieren sein. Wie die
Wirkungsbilanz bei der effektiven Umstellung auf das neue System demnach
konkret ausse-hen wird, werden die politischen Instanzen zu entscheiden
haben.

 Vier NFA-Instrumente

Das Projekt NFA entfaltet über als den Finanzausgleich hinaus weitere
Wirkungen. Oberstes Ziel ist es, klare Aufgabenzuständigkeiten
herzustellen und den Kantonen mehr zweckfreie statt zweckgebundene
Mittel zur Verfügung zu stellen. Dies erlaubt mehr staats- und
finanzpolitischen Handlungsspielraum, Flexibilität und Effizienz. Der
einzelne Steuerfranken soll am betroffenen Ort so eingesetzt werden,
dass er am meisten Wirkung entfaltet. Zu diesem Zweck werden im NFA auch
Vorschläge für neue Zuständigkeiten bei der Aufgabenerfüllung sowie für
neue Formen der interkantonalen Zusammenarbeit gemacht. Die vier
Instrumenten heissen:

. Aufgabenentflechtung
. Interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
. Neue, partnerschaftliche Zusammenarbeits- und Finanzierungsformen
. Finanzausgleich im engeren Sinn
 Wirkungen gehen in die gewünschte Richtung

 Finanzschwächere Kan-tone erhalten über den direkten Fi-nanzausgleich
gezielt mehr zweckfreie Mittel, die sie nach eigenen Prioritäten
einsetzen können. Dies stärkt die finanzpolitische Autonomie und erhöht
die Handlungsfähigkeit der Kantone. Die Zentrumskantone ih-rerseits
können dank dem interkantona-len Lastenausgleich von den umliegenden
Kantonen adäquate und politisch auszu-handelnde Abgel-tungszahlungen für
ihre Leistungen erwarten, die sie über die Kan-tonsgrenzen hin-weg
erbringen. Dies stärkt die interkantonale Ebene und bricht die
Zentralisie-rungstendenz. Die neuen Zusammenarbeits- und
Finanzierungsformen zwischen Bund und Kantonen (Programmvereinbarungen,
Globalsubventionen usw.) beseitigen kostentreibende Anreize und klären
die jeweiligen Rollen und Zuständigkeiten.

 Zudem kompensiert der politisch steuerbare Belastungs-ausgleich des
Bundes über-mässige Belastungen einiger Gebirkgskan-tone, die aus
geographisch-topo-gra-phi-schen Gründen resultieren (in den Bereichen
Regionalverkehr, Wald, Hoch-was-serschutz und Hauptstrassen).

 Hohe Belastungen einzelner Kantone können aber auch aufgrund
sozio-demographischer Gegebenheiten (z.Bsp. hohe Gesundheitskosten
aufgrund der Bevölkerungsstruktur) anfallen. Sie sollen durch ein analog
dem topografischen Belastungsausgleich konstuiertes Instrument
abgegolten werden.
 Aufgabenentflechtung

 Die Aufgabenentflechtung soll im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen
klarere Zuständigkeiten und für beide Partner grössere
Handlungsspielräume schaffen. Ins-besondere sollen die Kantone für die
Erfüllung ihrer Leistungen mehr freie Mittel statt zweckgebundene
Subventionen erhalten. Die finanziellen Wirkungen sind denn auch
beachtlich: Insgesamt rund 50% des heutigen Aufgabenverbundes kann
ent-flochten wer-den, womit das zweckgebundene Transfersystem um die
Hälfte zu-rückgebunden wird. Dies stärkt die Eigenbestimmung von Bund
und Kantonen über ihr Ausgabengebaren.
  Finanzausgleich im engeren Sinn

 Die Wirkungen aus der Aufgabenentflechtung werden durch die Folgen aus
dem Um-bau des Finanzausgleichs im engeren Sinn überlagert. Künftig soll
dieser aus-schliesslich über zweckfreie statt über zweckgebundene Mittel
abgewickelt werden.

 Der Ressourcenausgleich, mit dem die Unterschiede in der finanziellen
Leistungsfähigkeit zwi-schen finanzstarken und finanzschwachen Kanto-nen
im politisch gewünschten Um-fang reduziert werden können, wird aus zwei
Quellen gespiesen.

? Aus zweckfreien Einlagen der ressourcenstarken Kantone
? Subsidär aus einer Einlage des Bundes zur gezielten Hebung der
finanzschwa-chen Kantone auf eine politisch fixierte Mindestaustattung.
Diese erfolgt ebenfalls durch zweckfreie Mittel.

Grundsätzlich sollen Bund und Kantone gleichviel zum Finanzausgleich
beitragen. Die Festlegung des Umfangs des Ressourcenausgleichs wird im
Rahmen des total revidierten Bundesgesetzes über den Fi-nanzausgleich zu
bestimmen sein. Damit kann erstmals politisch ent-schieden wer-den,
wieviel Finanzausgleich gewollt ist.

Rollenklärung bei EL und Prämienverbilligung

Im Bereich der Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV und der
Prämienverbilligun-gen in der Krankenversicherung empfiehlt das
Leitorgan zuhanden des politi-schen Steue-rungsorgans, die heutige
Verbundlösung aufrechtzuerhalten. Allerdings sind die Rollen und
Kompetenzen von Bund und Kantonen bei den EL und den
Prämien-ver-billigungen zu klären und die jeweiligen
Verant-wortlichkeiten entsprechend neu auszugestalten.

Die Projektleitung hat nun, gestützt auf die getroffenen Entscheide des
Leitorgans, den Schlussbericht zu erstellen. Das Leitorgan wird ihn
anfangs 1999 dem Steuerungsorgan zur Beschlussfassung vorlegen. Mit der
Eröffnung der Vernehmlassung durch den Bundesrat kann im Verlaufe des
Monats Mai 1999 ge-rechnet werden.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
Fred Bangerter (031/322.60.29)
Gérard Wettstein (031/322.97.61)

2.11.1998