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Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat eine Beschwerde gegen eine Serie des Schweizer Fernsehens DRS über den Tibet teilweise gutgeheissen


MedienmitteilungSperrfrist: 3. November 1998, 11.00 Uhr Die Unabhängige Beschwerdeinstanz 
für Radio und Fernsehen (UBI) hat eine Beschwerde gegen eine Serie des Schweizer 
Fernsehens DRS über den Tibet teilweise gutgeheissen. Das Schweizer Fernsehen DRS 
strahlte im Rahmen der Sendung "10 vor 10" vom 5. - 9. Januar 1998 Beiträge in Form 
einer Fortsetzungsserie von jeweils rund 6-8 Minuten über den Tibet aus. Im Vordergrund 
stand dabei ein Religionskonflikt zwischen Tibetern im Exil. Es wurde ausgeführt, 
dass das Oberhaupt der buddhis-tischen Tibetergemeinde, der Dalai Lama, dabei eine 
zentrale Rolle spielen würde, weil er die Verehrung einer Gottheit, der Dordsche 
Schugden, verboten habe. Dieses Verbot wurde gleichgesetzt mit einem Verbot des 
Marienkultes durch den Papst. Der sich daraus entwickelnde innertibetische Glaubenskrieg 
habe dazugeführt, dass Anhänger dieser Gottheit ausgegrenzt, verfolgt und gar mit 
dem Leben bedroht würden.Die UBI ist zum Schluss gekommen, dass die drei ersten 
Sendungen der "10 vor 10"-Serie mit den geltenden Informationsgrundsätzen und insbesondere 
dem Sachgerechtigkeitsgebot nicht vereinbar sind. Journalistische Sorgfaltspflichten 
und insbesondere das Transparenzgebot wurden verletzt, indem die betreffenden Beiträge 
einseitig über ein Thema mit komplexen religiösen, politischen und gesellschaftlichen 
Gesichtspunkten berichteten. Das Publikum konnte aufgrund seines fehlenden Vorwissens 
den Stellenwert und die Zuverlässigkeit der vielfach sehr absolut vorgetragenen 
Aussagen nicht beurteilen und sich damit auch keine eigene Meinung zum Thema bilden. 
Das Schweizer Fernsehen hat  zwar insbesondere mit der letzten Folge der Serie und 
dem ursprünglich nicht vorgesehenen Interview mit einem unabhängigen Tibetexperten 
versucht, rasch ein Gegengewicht zu den drei ersten Beiträgen der "10 vor 10"-Serie 
zu setzen. Aufgrund des Aufbaus und der Struktur der Serie konnten aber damit die 
bereits erfolgten Programmrechtsverletzungen nicht mehr geheilt werden.Der Entscheid 
der UBI kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht angefochten werden.Seit 
heute verfügt die UBI über eine eigene Website. Unter der Adresse http://www.ubi.admin.ch 
finden sich Informationen zur Organisation und zu den Aufgaben der UBI, dem Verfahren 
sowie alle aktuellen Entscheide, Pressemitteilungen, der Jahresbericht und Links 
auf andere Websites.