Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat eine Beschwerde gegen eine Serie des Schweizer Fernsehens DRS über den Tibet teilweise gutgeheissen
MedienmitteilungSperrfrist: 3. November 1998, 11.00 Uhr Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
für Radio und Fernsehen (UBI) hat eine Beschwerde gegen eine Serie des Schweizer
Fernsehens DRS über den Tibet teilweise gutgeheissen. Das Schweizer Fernsehen DRS
strahlte im Rahmen der Sendung "10 vor 10" vom 5. - 9. Januar 1998 Beiträge in Form
einer Fortsetzungsserie von jeweils rund 6-8 Minuten über den Tibet aus. Im Vordergrund
stand dabei ein Religionskonflikt zwischen Tibetern im Exil. Es wurde ausgeführt,
dass das Oberhaupt der buddhis-tischen Tibetergemeinde, der Dalai Lama, dabei eine
zentrale Rolle spielen würde, weil er die Verehrung einer Gottheit, der Dordsche
Schugden, verboten habe. Dieses Verbot wurde gleichgesetzt mit einem Verbot des
Marienkultes durch den Papst. Der sich daraus entwickelnde innertibetische Glaubenskrieg
habe dazugeführt, dass Anhänger dieser Gottheit ausgegrenzt, verfolgt und gar mit
dem Leben bedroht würden.Die UBI ist zum Schluss gekommen, dass die drei ersten
Sendungen der "10 vor 10"-Serie mit den geltenden Informationsgrundsätzen und insbesondere
dem Sachgerechtigkeitsgebot nicht vereinbar sind. Journalistische Sorgfaltspflichten
und insbesondere das Transparenzgebot wurden verletzt, indem die betreffenden Beiträge
einseitig über ein Thema mit komplexen religiösen, politischen und gesellschaftlichen
Gesichtspunkten berichteten. Das Publikum konnte aufgrund seines fehlenden Vorwissens
den Stellenwert und die Zuverlässigkeit der vielfach sehr absolut vorgetragenen
Aussagen nicht beurteilen und sich damit auch keine eigene Meinung zum Thema bilden.
Das Schweizer Fernsehen hat zwar insbesondere mit der letzten Folge der Serie und
dem ursprünglich nicht vorgesehenen Interview mit einem unabhängigen Tibetexperten
versucht, rasch ein Gegengewicht zu den drei ersten Beiträgen der "10 vor 10"-Serie
zu setzen. Aufgrund des Aufbaus und der Struktur der Serie konnten aber damit die
bereits erfolgten Programmrechtsverletzungen nicht mehr geheilt werden.Der Entscheid
der UBI kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht angefochten werden.Seit
heute verfügt die UBI über eine eigene Website. Unter der Adresse http://www.ubi.admin.ch
finden sich Informationen zur Organisation und zu den Aufgaben der UBI, dem Verfahren
sowie alle aktuellen Entscheide, Pressemitteilungen, der Jahresbericht und Links
auf andere Websites.