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Spitallisten

Pressemitteilung

Beschwerden gegen Spitallisten: Bundesrat trifft Grundsatzentscheide

Der Bundesrat hat am Mittwoch zwei Beschwerden gegen die Spitalliste des
Kantons Appenzell Ausser-Rhoden teilweise gutgeheissen und dabei
Grundsatzentscheide getroffen.

Grundversicherung und Zusatzversicherungen

Das neue Krankenversicherungsgesetz (KVG) regelt grundsätzlich nur die
Grundversicherung, während der Zusatzversicherungsbereich dem
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) untersteht. In den
allgemeinen Abteilungen der Spitäler soll die Kosteneindämmung auf dem
Wege der staatlichen Planung erfolgen, im Bereich der halbprivaten und
privaten Abteilungen über den Wettbewerb. Wie vor allem die am 16. und
19. Dezember 1997 vom Eidgenössischen Versicherungsgericht getroffenen
Urteile gezeigt haben, ist aber eine völlige Trennung zwischen
Allgemein- und Privatversicherung nicht möglich. Die beiden Bereiche
überschneiden sich, und als Prämienzahler haben auch die
Zusatzversicherten Anspruch auf Leistungen aus der Grundversicherung.

Der Bundesrat hat nun entschieden, dass die Halbprivat- und
Privatabteilungen einer Spitalplanung unterliegen, hingegen die
Leistungen des Zusatzversicherungsbereichs nicht zwingend auf der
Spitalliste aufzuführen sind. Die Zulassung der halbprivaten und
privaten Abteilungen hängt - wie jene der allgemeinen Abteilungen - zwar
ebenfalls von der Aufnahme auf die Spitalliste ab. Dabei genügt
allerdings die Aufnahme auf die Spitalliste des Standortkantons. Für die
allgemeinen Abteilungen bzw. halbprivaten und privaten Abteilungen
können entweder separate Listen oder eine gemeinsame Liste erstellt
werden. Da die Kassen auch bei Behandlungen in Privatabteilungen nur die
gesetzlichen Pflichtleistungen zu vergüten haben und zudem die Kosten
nur entsprechend den Taxen für die allgemeine Abteilung des Spitals
(bzw. falls das Spital über keine allgemeine Abteilung verfügt nach
einem Referenztarif) verrechnet werden dürfen, ist sichergestellt, dass
mit dieser Regelung die Spitalplanung im Grundversicherungsbereich nicht
unterlaufen wird. Der Bundesrat hat zudem auf die besondere Bedeutung
der interkantonalen Planung, das heisst der Koordination der einzelnen
kantonalen Spitalplanungen, hingewiesen.

Spitalliste für ausserkantonale Spitalbetten ?

Nachdem der Bundesrat in ersten Entscheiden den Erlass von Listen für
ausserkantonale Spitäler verlangt hatte, sofern ein Kanton die
stationäre Versorgung seiner Bevölkerung nicht selbst sicherstellen
konnte (medizinisch indizierte ausserkantonale Behandlung), hat er nun
präzisiert, dass zumindest kleine Kantone auf solche besonderen Listen
verzichten und im Sinne einer Generalklausel auf die Zulassung im
Standortkanton verweisen können. Den Patienten bleibt so die Wahl unter
den ausserkantonalen Heilanstalten überlassen, sofern eine
ausserkantonale Behandlung angezeigt ist.

Teilweise Gutheissung der Beschwerden gegen die Ausserrhoder Spitalliste

Die Beschwerden wurde teilweise gutgeheissen, weil die Planung des
Kantons im Rehabilitationsbereich ungenügend war. Der Regierungsrat
hätte den Bedarf der Kantonsbevölkerung an Rehabilitationsbetten
abklären und den einzelnen Institutionen aufgrund einer Evaluation
Bettenzahlen zuweisen müssen.

21. Oktober 1998

EIDGENÖSSISCHES JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte: Josef Würsch, Abteilung für Beschwerden an den
Bundesrat, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 36