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Zuerst Energieabgabe, dann neue Finanzordnung mit ökologischen Anreizen

PRESSEMITEILUNG

Zuerst Energieabgabe, dann neue Finanzordnung mit ökologischen Anreizen

Der Bundesrat will die ökologische Steuerreform mit der neuen
Finanzordnung verwirklichen. Gestützt auf eine Verfassungsgrundlage soll
diese weitgehend staatsquotenneutral sein, indem bestehende Steuern und
Abgaben gesenkt werden (Lohnnebenkosten). Damit wird der Werkplatz
Schweiz gestärkt, der Faktor Arbeit entlastet und ein umweltfreundlicher
Anreiz geschaffen. Längerfristig soll die Option einer Verwendung der
Energiesteuer für die Finanzierung der Sozialwerke offengehalten werden.
Als wirksame Uebergangslösung und als Gegenvorschlag zu zwei
energiepolitischen Volksinitiativen unterstützt der Bundesrat die rasche
Einführung einer Energieabgabe. Sie ist eine Finanzierungsabgabe für die
rationelle Energieverwendung und die Förderung erneuerbarer Energien,
weshalb sie eine ausdrückliche Verfassungsgrundlage benötigt. Weil Höhe
und Verwendung der Energieabgabe von Abklärungen zur Stellung der
Wasserkraft abhängig sind, äussert sich der Bundesrat dazu erst beim
Vorliegen eines Prüfungsberichts.

Der Bundesrat hat die vor Wochenfrist begonnene energiepolitische
Debatte weitergeführt und dabei konkrete ergänzende Entscheide über die
verstärkte Besteuerung der Energie gefällt. Diese sind wegweisend für
die Antwort der Regierung an die UREK SR.

? Der Bundesrat folgt der Auffassung der Kommission für Umwelt,
Raumplanung und Energie des Ständerats (UREK SR), die für eine
ökologische Steuerreform im Rahmen der neuen Finanzordnung eine
ausdrückliche Verfassungsgrundlage fordert. Die bisherige Finanzordnung
läuft spätestens im Jahr 2006 aus.
? Als Uebergangslösung zur neuen Finanzordnung mit ökologischen Anreizen
und als Gegenvorschlag zu den beiden energiepolitischen Volksinitiativen
(Solarinitiative  und Energie-Umwelt-Initiative) unterstützt der
Bundesrat die rasche Einführung einer Energieabgabe. Als
Finanzierungsabgabe, eingesetzt für die rationelle Energieverwendung und
die erneuerbaren Energien benötigt diese Abgabe eine ausdrückliche
Verfassungsgrundlage. Der Bundesrat lässt bewusst offen, ob die
Energieabgabe die Abgeltung der nichtamortisierbaren Investitionen im
Bereich der Wasserkraft sowie Möglichkeiten zu deren Begünstigung
erübrigt. Diese Fragen werden von einer interdepartementalen
Arbeitsgruppe bis ende November in einem Zwischenbericht geprüft.
? Weil die Stellung der Wasserkraft und die Höhe sowie die Verwendung
der Energieabgabe zusammenhängen, wird sich der Bundesrat dazu erst beim
Vorliegen dieses Berichtes äussern.
? Entscheidend ist für den Bundesrat ist eine wirksame Übergangslösung,
die sich reibungslos in die neue Finanzordnung mit ökologischen Anreizen
überführen lässt und von dieser abgelöst werden soll.

Im Hinblick auf die neue Finanzordnung und auf die Abstimmung über die
beiden energiepolitischen Volksinitiativen ist für den Bundesrat eine
wirksame Uebergangslösung entscheidend. Vorbehalten bleiben die
Entscheide des Parlaments zum Energieabgabebeschluss. Sollte diese in
Kraft treten, müsste der Bundesrat eine Neubeurteilung vornehmen.

Für Werkplatz und Umwelt

Der Bundesrat hat an seiner Grundsatzdiskussion die Stossrichtung der
neuen Finanzordnung mit ökologischen Anreizen festgelegt.  Die stärkere
Besteuerung der nicht-erneuerbaren Energie soll die allgemeine
Steuerbelastung grundsätzlich nicht vergrössern
(Staatsquotenneutralität). Die  Erträge werden zur Reduktion, zumindest
aber eine Stabilisierung der Lohnnebenkosten der Arbeitnehmer und
Arbeitgeber eingesetzt und dienen einem doppelten Ziel. Einerseits wird
der Faktor Arbeit steuerlich entlastet, was der Wettbewerbsfähigkeit des
Werkplatzes Schweiz dient. Andererseits werden ökologische Anreize und
Lenkungsimpulse geschaffen, die zur nachhaltigen Schonung der Umwelt
beitragen. Dabei werden für Produktionsprozesse, die in hohem Masse auf
den Einsatz von nicht-erneuerbaren Energieträgern angewiesen sind,
besondere Regelungen ausgearbeitet. Zudem werden Subventionen und
Steuern im Hinblick auf falsche ökologische Anreize überprüft. Geht man
von einem Ertragsvolumen von 2 - 3 Milliarden Franken pro Jahr aus, wie
dies die UREK SR tut, entspricht dies rund 10 - 15% der
Endverbraucherausgaben für sämtliche Energieträger. Die Festlegung der
Steuersätze ist nicht zuletzt von den Verhältnissen im Ausland abhängig
(Tanktourismus).  Längerfristig soll die Option einer Verwendung der
Energiesteuer als Substrat für die Finanzierung der Sozialwerke
aufrechterhalten werden.

Wasserkraft begünstigen

In welcher Form die Wasserkraft im Hinblick auf die Marktöffnung im
Elektrizitätsbereich begünstigt werden kann, soll geprüft werden.
Untersucht wird insbesondere die vollständige oder teilweise
Begünstigung der Wasserkraft im Rahmen der Energieabgabe. Ferner die
Unterstützung der Erhaltung und Erneuerung der bestehenden
Wasserkraftwerke. Ebenfalls abgeklärt wird der Beizug der
Energiebesteuerung für die Kompensation von Einnahmenausfällen, die sich
bei Kantonen und Gemeinden aus der allfälligen Abschaffung des
Wasserzinses ergeben würden. Schliesslich werden auch die Folgen einer
möglichen Aufhebung des Wasserzinsmaximums sowie die Abgeltung von nicht
amortisierbaren Investitionen bei Wasserkraftwerken in die Überlegungen
einbezogen. Die Prüfung dieser Massnahmen dient dem Ziel, dass die
Wasserkraft auch in Zukunft das Rückgrat der Schweizerischen
Elektrizitätsversorgung bilden kann. Eine Arbeitsgruppe mit Vertretern
UVEK/EFD/EVD/EDI/EDA legt bis Ende November einen Zwischenbericht vor.

Auskunft:  Ulrich Gygi, Direktor der Eidg. Finanzverwaltung, Tel: 322 60
05
Hans-Luzius Schmid, Stv. Direktor des Bundesamtes für Energiewirtschaft,

Tel: 322 56 02

EIDG. FINANZDEPARTEMENT  EIDG. DEPARTEMENT FÜR
Presse- und Informationsdienst         UMWELT, VERKEHR, ENERGIE
                                                        UND
KOMMUNIKATION
28.10.98                                          Presse- und
Informationsdienst