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MWST: Heilbehandlung nur bei ärztlicher Verordnung

PRESSEMITTEILUNG

MWST: Heilbehandlung nur bei ärztlicher Verordnung

Leistungen von Podologen (Fusspflegern) sind nur dann als
Heilbehandlungen von der Mehrwertsteuer ausgenommen, wenn sie auf
ärztliche Verordnung hin erbracht werden. Die ärztliche Verordnung
ermöglicht eine Abgrenzung zwischen ausgenommener Heilbehandlung und
steuerbarer kosmetischer Fusspflege. Dies hat die Eidg.
Steuerrekurskommission (SRK) in ihrem Entscheid vom 23. September 1998
festgehalten. Der Entscheid, dem Modellcharakter zukommt, kann noch ans
Bundesgericht weitergezogen werden.

Die Mehrwertsteuerverordnung nimmt unter anderem Heilbehandlungen im
Bereich der Humanmedizin, die von Aerzten, Zahnärzten, Krankengymnasten,
Hebammen oder Angehörigen ähnlicher Heilberufe ausgeübt werden, von der
Steuer aus.
Damit denn auch nur Heilbehandlungen ausgenommen sind, hat die Eidg.
Steuerverwaltung (ESTV) in der Praxis für Angehörige von Heilberufen
zwei Voraussetzungen festgelegt. Einerseits ist ein entsprechender
Fähigkeitsausweis sowie die kantonale Bewilligung zur Berufsausübung
erforderlich und anderseits muss die Behandlung auf ärztliche Verordnung
hin erfolgen (eine Kopie der ärztlichen Verordnung ist dabei mit der
Rechnung aufzubewahren). Mit der ärztlichen Verordnung soll der Nachweis
der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung erbracht werden. Zudem
wird damit auch sichergestellt, dass im Rahmen der Mehrwertsteuer (einer
Bundessteuer) in der ganzen Schweiz gleiche Leistungen auch gleich
behandelt werden.

Im konkreten Fall waren verschiedene Leistungen eines Podologen
(Fusspflegers) zu prüfen (z.B. Behandeln und Entfernen von Hühneraugen,
Entfernen von Hornhaut, Anbringen von Pflastern und von Polstern, Fuss-
und Beinmassage usw.). Da der Steuerpflichtige keine ärztliche
Verordnung vorweisen konnte, betrachtete die ESTV die entsprechenden
Umsätze als steuerbar. Gegen den hierzu erlassenen Einspracheentscheid
erhob der Podologe Beschwerde bei der SRK.

Die SRK hat jetzt in ihrem Entscheid bestätigt, dass die Leistungen
eines Podologen unter anderem nur dann von der Steuer ausgenommen sind,
wenn sie auf ärztliche Anordnung hin erfolgen. Sie führt dabei aus, Sinn
und Zweck der ärztlichen Verordnung sei, gestützt auf die Diagnose ein
bestimmtes Heilverfahren anzuwenden. "Sie dient somit indirekt der
Feststellung, dass es sich bei der angeordneten Massnahme um eine
Heilbehandlung handelt. Gerade bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers
kann unter Umständen eine Behandlung in einem Fall medizinisch indiziert
sein, im anderen Fall aber lediglich eine rein kosmetische Leistung
darstellen,
 je nach Erheblichkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung." Der ESTV
müssen aber geeignete objektive Mittel zur Steuerkontrolle zustehen.
Nach Auffassung der SRK stellt nun das Erfordernis der medizinischen
Verordnung ein solches taugliches Abgrenzungskriterium dar.
Diese Lösung stimmt auch mit dem Krankenversicherungsgesetz
(Grundversicherung) überein, welches im Grossen und Ganzen die Materie
regelt, welche von der Mehrwertsteuerverordnung als Heilbehandlung im
Bereich der Humanmedizin bezeichnet wird. Zudem ergibt sich aus dem
europäischen Recht nichts Abweichendes.

Der Entscheid der SRK ist insofern ein Grundsatzentscheid, als auch
verschiedene Angehörige von anderen Heilberufen das Erfordernis der
ärztlichen Verordnung gemäss Praxis der ESTV bestreiten.

Im Rahmen der bevorstehenden Behandlung des Entwurfes eines
Mehrwertsteuergesetzes im Ständerat wird das Erfordernis der ärztlichen
Verordnung ebenfalls zur Diskussion stehen.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Susanne Caseri, Abteilung Rechtswesen, Hauptabteilung MWST,
 031/325 77 30

29.9.1998