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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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PRESSEMITTEILUNG

Stabilisierungsprogramm 98 im Parlament

Zeitgerecht legt der Bundesrat das Stabilisierungsprogramm 98 vor.
Dieses setzt den am Runden Tisch gefundenen Konsens in der Sache und in
der Form präzis um. Gepaart mit einer disziplinierten Haushaltsführung
des Bundes und einer guten Wirtschaftslage erlaubt das
Stabilisierungsprogramm 98, das in der Verfassung verankerte
Haushaltsziel 2001 zu erreichen. Um die  Ausgewogenheit der Massnahmen
zu garantieren, unterbreitet der Bundesrat ein geschlossenes Paket: Die
zahlreichen Gesetzesänderungen werden in einem Mantelerlass
zusammengefasst. Das Parlament kann die Vorlage zusammen mit dem Budget
99 in der Wintersession in Angriff nehmen.
Das Stabilisierungsprogramm basiert auf materiellen Grundsätzen, an
denen sich auch der Runde Tisch der wichtigsten politischen Kräfte des
Landes orientiert hat:

? Um das Defizit des Bundes bis 2001 auf maximal 900 Millionen
abzubauen, sind Verbesserungen im Umfang von rund zwei Milliarden
Franken notwendig. Gleichzeitig soll ein Beitrag zur kurzfristigen
Stabilisierung der Sozialwerke AHV/IV und ALV geleistet werden.
? Im Vordergrund stehen die drei ausgabenstärksten Aufgabengebiete
”Soziale Wohlfahrt”, ”Verkehr” und ”Landesverteidigung”
? Die Kantone leisten einen angemessenen Sparbeitrag.
? Im Einnahmenbereich steht die Sicherung des heutigen Steuersubstrats,
die Schliessung von Steuerlücken und die Verstärkung der Steuerkontrolle
im Vordergrund.
? Auf tiefergreifende Systemkorrekturen bei den Sozialversicherungen
wird verzichtet. Dies wäre ein komplexes Unterfangen mit langen
Umsetzungsfristen und grossen finanziellen Konsequenzen.
? Das Massnahmenpaket muss dem Gebot der Opfersymmetrie entsprechen.

Für den mit den Sozialpartnern sowie den Vertretern von Kantonen und
Bundesratsparteien gefundenen Konsens war zudem zentral, dass die
einzelnen Teile des Stabilisierungsprogramms 98 gleichzeitig
unterbreitet und miteinander verknüpft werden. Die vorliegende Botschaft
verbindet deshalb auch sämtliche ausgaben- und einnahmenseitigen
Elemente des Massnahmenpakets. Nicht enthalten sind lediglich die
Kreditsperre (Behandlung erfolgt zusammen mit dem Budget 1999) und die
Reingewinnablieferung der Schweizerischen Nationalbank.
Herausbrechen von Teilen gefährdet Haushaltsziel
Beim Gesetzesentwurf handelt es sich um einen referendumspflichtigen
Mantelerlass, der die Änderung der verschiedenen Erlasse zusammenfasst
und  damit einen zusätzlichen Sparauftrag an den Bundesrat verbindet:
Der Bundesbeschluss zum Haushaltsziel 2001 sieht nämlich vor, dass die
Haushaltsdefizite solange auf höchstens zwei Prozent der Einnahmen zu
begrenzen sind, bis die befristete Übergangsbestimmung durch einen
definitiven Verfassungsartikel abgelöst wird. Ein Herausbrechen eines
oder mehrere Teile aus dem Massnahmenpaket würde das
Stabilisierungsprogramm und somit den Haushaltsausgleich, der sich nun
in Reichweite befindet, auf schwerste gefährden.
Die Massnahmen im Überblick
Das Stabilisierungsprogramm sieht im wesentlichen Entlastungen bei den
Sozialversicherungen AHV, IV und ALV, den Transfers an die Kantone sowie
den Militärausgaben vor. Daneben enthält es eine rechtlich verbindliche
Sparvorgabe für den Bundesrat in den Bereichen SBB und Zivilschutz sowie
eine Kreditsperre von drei Prozent mit stark erweitertem
Ausnahmekatalog. Zusätzlich soll ein dringlicher Bundesbeschluss
garantieren, dass bei der Arbeitslosenversicherung das dritte
Lohnprozent lückenlos erhoben werden kann. Sofern die Massnahmen des
Stabilisierungsprogramms zu einer Mehrbelastung der Kantone führen,
sollen die entsprechenden Lastenverschiebungen den Kantonen in der
Wirkungsbilanz des Neuen Finanzausgleichs angerechnet werden.
Im Einnahmenbereich stehen auf Wunsch des Runden Tisches Massnahmen zur
Sicherung des heutigen Steuersubstrats sowie zur Förderung der
Steuergerechtigkeit im Vordergrund. Unter anderem schlägt der Bundesrat
folgende Massnahmen vor:
? Die Veräusserung von Vermögenswerten, die nicht im Rahmen der blossen
Verwaltung des eigenen Vermögens erfolgt, gilt als selbständige
Erwerbstätigkeit  und wird entsprechend besteuert. Dieser Grundsatz, der
vom Bundesgericht bereits heute angewandt wird, soll nun im Gesetz
verankert werden. Kriterien für eine selbständige Erwerbstätigkeit sind
insbesondere: Eingehen eines erheblichen Risikos, kurze Besitzesdauer,
Einsatz spezieller Fachkenntnisse und der Einsatz fremder Mittel.
(Botschaft Seite 78ff)
? Der Abzug von privaten Schuldzinsen ist auf den Betrag der steuerbaren
Brutto-Vermögenserträge plus 20.000 Franken beschränkt. Hauseigentümer
sowie Kleinkreditnehmer in engen Verhältnissen werden dadurch nicht
schlechter gestellt als heute.  (S. 80ff)
? Der versicherbare Lohn in der zweiten Säule wird auf jährlich maximal
286.560 Franken festgelegt. (S. 82ff)
? Die Kapitalleistungen aus den Säulen 2 und 3a sollen weiterhin mit
einer separaten Jahressteuer erfasst werden. Diese würde aber nicht mehr
bloss zu einem Fünftel, sondern zur Hälfte der ordentlichen Tarife,
mindestens aber zum Satz von zwei Prozent, berechnet. Andere in der
Botschaft aufgeführte Varianten werden vom Bundesrat verworfen. (S. 82
ff)
Alle Massnahmen auf der Ausgaben- und Einnahmenseite sind in der
Botschaft detailliert aufgeführt. Die finanziellen Folgen des
Stabilisierungsprogramms im Überblick auf der Tabelle der folgenden
Seite :
 1999 2000 2001 2002
 in Milliarden
Ausgangsdefizite  - 5,3    - 4,1    - 3,6      - 1,8
Stabilisierungsprogramm 1998
Einzelne Massnahmen in Mio: + 0, 5 + 1, 1 + 1, 7 + 1,6
- Verschiebung Rentenanpassung AHV/IV --- --- 203 ---
- Arbeitslosenversicherung (ohne Weiterführung 3. Lohnprozent) 29 188
191 193
- Sparbeitrag der Kantone 185 332 500 510
- Militärausgaben 190 370 540 551
- Zivilschutz 17 19 22 22
- Sparvorgabe SBB 100 150 200 200
- Schliessung von Steuerlücken
(Bundesanteil 91 Mio, Kantonsanteil gemäss DBG 39 Mio, ergibt gesamten
Mehrertrag von 130 Mio)  --- --- --- 91
Weiterführung 3. Lohnprozent ALV (inkl. erhöhtem Beitragsplafonds für 1
Lohnprozent) + 0,5 + 1, 0 + 1, 0 + 1, 0
Kreditsperre  + 0,2 + 0,2 + 0,2 + 0,2
Verbleibende Defizite - 4,1 - 1,8  - 0, 7 + 1,0
Haushaltsziele (Defizitobergrenzen) - 5,0  - 2,5 - 0,9 - 0,9

Ausgangslage für den Entwurf des Stabilisierungsprogramms bildete das
vom Bundesrat am 29. September 1997 verabschiedete Budget 1998 sowie der
dazugehörende Finanzplan1999-2001. Darauf gestützt wurde im Zusammenhang
mit den Rundtischgespräche der Verbesserungsbedarf für das Zieljahr 2001
errechnet. Inzwischen  liegen die vom Bundesrat gutgeheissenen Zahlen
für den Budgetantrag 1999 sowie die Finanzplanjahre 2000-2002 vor. Diese
gehen von tieferen Teuerungswerten aus.
Geringere Entlastung aus Rentenverschiebung
Das hat etwa zur Folge, dass die individuellen Rentenerhöhungen bei der
AHV/IV geringer ausfallen werden als bei den Konsensgesprächen noch
angenommen. Aus diesem Grund beträgt die Entlastung aus der
Rentenverschiebung nurmehr 200 statt 300 Millionen. Die mit dem dem
Budget 99 und dem Finanzplan 2000-2002 aktualisierte Datenbasis hat auch
dazu geführt, dass die Auswirkungen des Stabilisierungsprogramms auch
für das Jahr 2002 aufgezeigt werden können. Die Massnahmen zur
Schliessung ungerechtfertigter Steuerlücken treten zwar fristgerecht auf
Anfang 2001 in Kraft, werden jedoch erst ab 2002 einnahmenwirksam.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Anhang 1 / DOKUMENTATION

Umsetzung des Konsenses am Runden Tisch

Konsens des Runden Tisches Umsetzung

1. Massnahmen im Sozialbereich
 - Änderung bei der Rentenanpassung AHV/IV Im Bundesgesetz über das
Stabilisierungsprogramm umgesetzt (Ziffer I 9)
 - Verstärkung der IV-Stellen durch einen ärztlichen Dienst mit
Untersuchungskompetenz Im Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm
umgesetzt (Ziffer I 10)
 - Arbeitslosenversicherung:
  - Befristete Weiterführung des 3. Lohnprozentes (inkl. erhöhtem
Beitragsplafonds für 1. Lohnprozent) Im Bundesgesetz über das
Stabilisierungsprogramm umgesetzt (Ziffer I 13); Sicherstellung einer
unterbruchsfreien Weiterführung durch den dringlichen Bundesbeschluss
über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung
  - Befristete Erhöhung des Beitragsplafonds für ein 2. Lohnprozent auf
243'000 Franken Im Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm
umgesetzt (Ziffer I 13)
  - Wechsel vom Lohn- zum Taggeldkonzept in Beschäftigungsprogrammen
(mit sozialer Abfederung) Im Bundesgesetz über das
Stabilisierungsprogramm umgesetzt (Ziffer I 13)
  - Reduktion der Maximalansätze bei den arbeitsmarktlichen Massnahmen
Darstellung der Massnahme in der Botschaft, Umsetzung über eine Änderung
der entsprechenden Weisung des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit
  - Herabsetzung der Dauer der Insolvenzentschädigung von 6 auf 4 Monate
Im Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm umgesetzt (Ziffer I 13)

  - Neuregelung der Überentschädigungsgrenze bei unfreiwillig vorzeitig
pensionierten Versicherten Im Bundesgesetz über das
Stabilisierungsprogramm umgesetzt (Ziffer I 13)
  - Herabsetzung der maximalen Bezugsdauer für Beitragsbefreite auf 260
Tage (mit Prüfauftrag an die Bundesstellen sowie die Sozialpartner für
eine Ausnahmeregelung für Wiedereinsteigerinnen) Im Bundesgesetz über
das Stabilisierungsprogramm umgesetzt, allerdings ohne Ausnahmeregelung
für Wiedereinsteigerinnen (Ziffer I 13)
  - Prüfung einer Erhöhung des versicherten Verdienstes auf 106'800
Franken Darstellung der Massnahme in der Botschaft, Umsetzung über
Änderung der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die
Unfallversicherung (SR 832.202) (BRB vom ...)

2. Sparbeitrag der Kantone
 - Massnahmen in folgenden Bereichen: OeV/Regionalverkehr, OeV/Strasse,
Bildung, Straf- und Massnahmenvollzug
Im Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm umgesetzt (Ziffern I 1,
I 2, I 3, I 4, I 7, I 8)
 - Für die Erbringung der verbleibenden Differenz zum vereinbarten
Sparbeitrag von 500 Millionen Prüfung von folgenden drei Varianten im
Sozialversicherungsbereich: 'Beitragsumlagerung bei den
Prämienverbilligungsbeiträgen Krankenversicherung', 'Beteiligung der
Kantone an den Kosten der RAV/LAM', 'Erhöhung des Kantonsbeitrags an die
AHV/IV' Im Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm die Variante
'Erhöhung des Kantonsbeitrags an die AHV/IV' umgesetzt (Ziffer I 9). Aus
Vollzugsgründen beschränkt sich die Erhöhung auf die AHV.
 - Ausgleich der Belastungsunterschiede unter den Kantonen Darstellung
der Massnahme in der Botschaft, Umsetzung über eine Änderung der
Verordnung vom 2. Dezember 1985 über die Beiträge der Kantone an die
Invalidenversicherung (SR 831.272.1)
3. Sparauftrag an den Bundesrat in den Bereichen Militär, Zivilschutz
und SBB Im Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm umgesetzt
(Ziffer I 4)
4. Massnahmen im Asyl- und Flüchtlingsbereich Darstellung der bereits
beschlossenen und in Angriff genommenen Massnahmen, der finanziellen
Perspektiven sowie möglicher zusätzlicher Handlungsoptionen in der
Botschaft
5. Kreditsperre (mit Ausnahmekatalog) Darstellung in der Botschaft,
Beantragung im Rahmen des Voranschlags 1999
6. Massnahmen im Personalbereich Darstellung in der Botschaft, jedoch
keine formellen Bestimmungen im Bundesgesetz über das
Stabilisierungsprogramm; Weiterzug der seit 1992 in der allgemeinen
Bundesverwaltung eingeführten kostendämpfenden Massnahmen sowie
konsequente Umsetzung der Einsparungen aus der Regierungs- und
Verwaltungsreform
7. Verhaltenskodex des Runden Tisches im Zusammenhang mit Darstellung in
der Botschaft, jedoch nicht Bestandteil des Bundesgesetzes über das
Stabilisierungsprogramm
 - dem Moratorium hängiger parlamentarischer Initiativen
 - der Volksinitiative "Wohneigentum für alle"
 - der fiskalischen Kompensation einer allfälligen Abschaffung der
Umsatzabgabe
 - der Verabschiedung des Mehrwertsteuergesetzes
8. Schliessung ungerechtfertigter Steuerlücken Im Bundesgesetz über das
Stabilisierungsprogramm umgesetzt (Ziffern I 5, I 6, I 11 und I 12)
9. Verstärkung der Steuerkontrolle Darstellung in der Botschaft,
Beantragung der zusätzlichen Ressourcen mit dem Voranschlag 1999 sowie
den folgenden Budgets
10. Phänomen Schwarzarbeit
 Nicht Bestandteil des Bundesgesetzes über das Stabilisierungsprogramm
1998. Der Bundesrat wird einen Bericht über das Phänomen der
Schwarzarbeit in der Schweiz und Möglichkeiten ihrer Bekämpfung
erstellen.
11. Erhöhte Reingewinnablieferung der Schweizerischen Nationalbank (SNB)
Darstellung in der Botschaft, umgesetzt mit der Vereinbarung vom April
1998 zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und der
Schweizerischen Nationalbank über die Gewinnausschüttung der
Schweizerischen Nationalbank
12. Rechtliche Verknüpfung der einzelnen Massnahmen des
Stabilisierungsprogramms (Paketbildung) Mit dem Bundesgesetz über das
Stabilisierungsprogramm umgesetzt

Anhang 2 / DOKUMENTATION

Finanzielle Folgen der steuerlichen Massnahmen

Massnahmen DBG 1) StHG 2)
 Bund 70% Kantone 30% Kantone und Gemeinden
 Millionen Millionen Millionen
Erweiterung der Definition des 'ge-werbsmässigen' Handels bei privaten
Kapitalgewinnen 14 6 60

Begrenzung des Schuldzinsenabzuges 21 9 90

Begrenzung der Abzüge im Bereich der zweiten Säule 14 6 60

Kapitalleistungen: Besteuerung getrennt vom übrigen Einkommen,
½-Tarif, mindestens 2% 49 21 --

Leibrenten zu 40% statt 60% steuerbar -7 -3 -30

Kapitalversicherungen mit Einmalprämien; neue Regelung 3)
--
--
--
Total 91 39 180
1) wirksam ab 2002 (vgl. auch die Tabellen unter den Ziffern 31 sowie
321)
2) wirksam ab 2001
3) wirksam nicht vor 2004
Eine Umfrage bei den kantonalen Steuererwaltungen hat ergeben, dass die
Mehrzahl der Kan-tone beabsichtigt, auf den 1. Januar 2001 für die
Bundes- und Kantonssteuer der natürlichen Personen die einjährige
Veranlagung mit Gegenwartsbemessung einzuführen. Werden die
vorgeschlagenen Massnahmen zur Schliessung der ungerechtfertigten
Steuerlücken auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt, so stellen sich
beim Bund die Mehreinnahmen ab dem Jahre 2002 und für die Kantone wegen
des Pränumerando-Bezuges bereits ab dem Jahre 2001 ein.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst
1.10.1998