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Die Bevölkerung besser vor Waffenmissbrauch schützen. Bundesrat setzt das Waffengesetz auf den 1. Januar 1999 in Kraft

Pressemitteilung

Die Bevölkerung besser vor Waffenmissbrauch schützen

Bundesrat setzt das Waffengesetz auf den 1. Januar 1999 in Kraft

Der Bundesrat hat auf den 1. Januar 1999 das Bundesgesetz über Waffen,
Waffenzubehör und Munition sowie die Vollzugsverordnung in Kraft
gesetzt. Damit wird die Bevölkerung künftig besser vor Missbräuchen mit
Waffen geschützt. Gleichzeitig werden die Traditionen und Rechte der
Wehrmänner, Jäger, Schützen und Sammler gewahrt.

Das Parlament hatte das Waffengesetz am 20. Juni 1997 verabschiedet; die
Referendumsfrist lief am 9. Oktober 1997 unbenützt ab. Gesetz und
Verordnung lösen das Konkordat vom 27. März 1969 über den Handel mit
Waffen und Munition ab und vereinheitlichen das Waffenrecht in der
Schweiz. Neu geregelt werden insbesondere der Waffenerwerb, das
Waffentragen und der Waffenhandel.

Erwerbsschein oder Vertrag

Das Waffengesetz schreibt für den Kauf von Waffen im Handel einen
Waffenerwerbsschein und für Handänderungen unter Privaten einen
schriftlichen Vertrag vor. Ordonnanzrepetiergewehre sowie Sport- und
Jagdgewehre können ohne Erwerbsschein erworben werden.
Bewilligungspflichtig sind Selbstverteidigungssprays der Giftklassen 1
und 2, Sprays der anderen Giftklassen sind hingegen frei erhältlich.

Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung benötigen sowohl für den
Waffenerwerb im Handel wie unter Privaten einen Waffenerwerbsschein. Sie
müssen ihrem Gesuch eine Bestätigung ihres Heimatstaates beilegen,
wonach sie zum Erwerb einer Waffe berechtigt sind. Gestützt auf das
Waffengesetz kann der Bundesrat auf Verordnungsstufe Angehörigen
bestimmter Staaten verbieten, Waffen und Munition zu erwerben oder zu
tragen. Die Waffenverordnung sieht ein solches Verbot für Angehörige der
Bundesrepublik Jugoslawien, von Kroatien, Bosnien-Herzegowina,
Mazedonien, der Türkei, von Sri Lanka, Algerien und Albanien vor; sie
ersetzt die vier auf die Bundesverfassung gestützten
Polizeinotverordnungen.

Bedürfnisnachweis erforderlich

Für das Waffentragen braucht es eine Bewilligung mit Bedürfnisnachweis,
d.h. die antragstellende Person muss glaubhaft machen, dass sie die
Waffe benötigt, um sich selbst, andere Personen oder Sachen zu schützen.
Sie muss zudem an einer Prüfung nachweisen, dass sie über die
theoretischen und praktischen Fachkenntnisse verfügt, die ein sicheres
Waffentragen gewährleisten. Der Waffen-tragschein berechtigt zum Tragen
einer Waffe in der ganzen Schweiz. Das Mitführen von Waffen ist hingegen
nicht bewilligungspflichtig. Keine Bewilligung benötigen also z.B. der
Jäger auf dem Weg zum Jagdrevier oder der Schütze auf dem Weg zum
Schiessstand.

Einen sicheren Waffenhandel gewährleisten

Wer eine Waffenhandelsbewilligung erhalten will, hat eine Prüfung
abzulegen. Der Kandidat muss nachweisen, dass er über die theoretischen
und praktischen Fachkenntnisse verfügt, die eine sichere Führung eines
Waffenhandels erlauben. Ferner ist ein Geschäftsraum vorgeschrieben;
Waffen und Munition müssen einbruchssicher und feuergeschützt gelagert
sein. Damit wird dem sogenannten "Schlafzimmer-Waffenhandel" ohne
entsprechend eingerichtete Räumlichkeiten ein Riegel geschoben.

"Zentralstelle Waffen" gewährleistet einheitlichen Vollzug

Der Bund schafft eine "Zentralstelle Waffen", um die kantonalen
Vollzugsbehörden zu unterstützen. Die Zentralstelle wird unter anderem
einheitliche Unterlagen für die gesetzlich vorgesehenen Prüfungen
erstellen, eine Datenbank über den Erwerb von Waffen durch ausländische
Staatsangehörige führen und alle gesetzlich vorgesehenen Gesuche und
Bewilligungen in EDV-tauglicher Form den Kantonen zur Verfügung stellen.

21. September 1998
EIDGENÖSSISCHES JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte:
Bundesamt für Polizeiwesen, Philipp Bättig, Tel.: 031 322 42 99