Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Massnahmen bei der Bemessungslücke

PRESSEMITTEILUNG

Massnahmen bei der Bemessungslücke

Ausserordentliche Aufwendungen sollen bei einer Änderung des
Veranla-gungssystems nicht in eine Bemessungslücke fallen. In seiner
Stellungnahme zu einer parlamentarischen Initiative zuhanden der
nationalrätlichen Kom-mission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) teilt der
Bundesrat deren Auffas-sung, wonach das Jahressteuerverfahren dem
Differenzsteuerverfahren im Hinblick auf den Vollzug und die bessere
Akzeptanz des Überganges vorzuzie-hen ist.

Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und das
Bundesgesetz über die Steuerharmonisierung (StHG) beruhen für die
natürlichen Personen auf dem System der zweijährigen
Vergangenheitsbesteuerung. Beide Gesetze sehen aber vor, dass die
Kantone fakultativ das System der einjährigen Gegenwarts-bemessung
einführen können. Bis zum laufenden Steuerjahr 1998 kennt einzig der
Kanton Basel-Stadt dieses Bemessungssystem. In den Jahren 1999 und dann
wie-der 2001 wollen aber etliche Kantone von der ein- oder zweijährigen
Vergangen-heits- zur einjährigen Gegenwartsbemessung übergehen.

Dieser Übergang hat zur Folge, dass eine ein- oder zweijährige
Bemessungslücke entsteht. Dieser ein- oder zweijährige Zeitraum vor dem
Wechsel der zeitlichen Bemessung wird nie als Grundlage für die
Besteuerung herangezogen. Das Diffe-renzsteuerverfahren, wie es für den
Übergang vorgesehen wird, schliesst diese Bemessungslücke dadurch, dass
für das erste Jahr nach dem Wechsel der höhere Steuerbetrag aus zwei
verschiedenen Veranlagungen geschuldet ist. Die erste Veranlagung beruht
auf dem Einkommen in der letzten Bemessungsperiode vor dem Wechsel
(Vergangenheitsbemessung). Die zweite Veranlagung stützt sich auf das
Einkommen des ersten Jahres nach dem Wechsel (Gegenwartsbemessung). Das
Differenzsteuerverfahren hat für Steuerpflichtige, die innerhalb der
betroffenen Ka-lenderjahre ausserordentliche abzugsfähige Aufwendungen
getätigt haben, oft zur Folge, dass diese in eine Bemessungslücke fallen
und daher nicht berücksichtigt werden.

Jahressteuerverfahren kommt Kantonen entgegen

Mit einer parlamentarischen Initiative wurde deshalb verlangt, dass
ausserordentliche Aufwendungen auch in der Übergangsphase steuerlich
vollständig zum Abzug gebracht werden können. Der Vorschlag der
Kommission des Nationalrats für Wirt-schaft und Abgaben beinhaltet nicht
nur den Einbezug ausserordentlicher Aufwen-dungen beim Wechsel der
zeitlichen Bemessung in die Veranlagung, sondern einen eigentlichen
Systemwechsel. In ihrem Bericht vom 4. Mai 1998 schlägt sie vor, das
nach geltendem Recht vorgesehene Differenzsteuerverfahren zugunsten des
sog. Jahressteuerverfahrens aufzugeben.

Die Konsultation der Kantone hat ergeben, dass das Jahressteuerverfahren
einer grossen Anzahl von Kantonen entgegenkommt.

In seiner heute verabschiedeten Stellungnahme teilt der Bundesrat die
Auffassung, dass das vorgeschlagene Verfahren vor allem im Hinblick auf
den Vollzug und die bessere Akzeptanz dem Differenzsteuerverfahren
grundsätzlich vorzuziehen sei. Allerdings beantragt er, einzelne Punkte
zu ändern oder zu ergänzen, um die Schatten-seiten der Neuregelung zu
minimieren.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Urs Jendly, Abteilungschef ESTV, 031 / 322 73 35

9.9.1998