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Transparenz und Kosteneffizienz bei der Sanierung von Altlasten

MEDIENMITTEILUNG

Inkraftsetzung der Altlastenverordnung

Transparenz und Kosteneffizienz bei der Sanierung von
Altlasten

In den nächsten 25 Jahren müssen in der Schweiz rund 3'000 Altlasten saniert werden.
Die neue Altlastenverordnung schafft dazu einen praxistauglichen Rahmen für die
Beurteilung und die wirkungsvolle Sanierung. Der Bundesrat hat die Verordnung auf
den 1. Oktober 1998 in Kraft gesetzt.

In der Schweiz existieren insgesamt gegen 50'000 Deponien und verunreinigte Industrie- 
oder
Gewerbestandorte. Neben den ehemaligen Abfalldeponien zählen dazu beispielsweise
Gaswerkareale, Schrottplätze oder Standorte von Ölunfällen. Weniger als 10% dieser
belasteten Standorte gelten als Altlasten, die das Grundwasser oder wertvolle Böden
beeinträchtigen. Die Untersuchung und Sanierung dieser Standorte wird in den nächsten 
25
Jahren Kosten von mehreren Milliarden Franken verursachen.

Die neue Verordnung legt die Pflichten der Beteiligten fest. Mit einem stufenweisen
Vorgehen soll sichergestellt werden, dass kostspielige Massnahmen erst nach vertieften
Abklärungen ergriffen werden und so die Gelder zuerst dort eingesetzt werden, wo 
der
Gewinn für die Umwelt am grössten ist. Die Verordnung regelt die Erfassung und
Untersuchung der Standorte sowie die Beurteilung, ob diese überwacht oder saniert 
werden
müssen. Schliesslich werden auch die Rahmenbedingungen für die Projektierung und
Kontrolle der Sanierungsmassnahmen festgelegt.

Kataster der belasteten Standorte

Zentrales Planungsinstrument der Kantone ist der öffentlich zugängliche Kataster 
der
belasteten Standorte. Die Verordnung hält fest, wie die Kantone die Kataster zu 
erstellen und
zu verwalten haben. So müssen die Inhaber informiert werden, bevor ein Standort 
in den
Kataster aufgenommen werden kann. Weiter soll der Kataster laufend mit Angaben über 
den
Stand der Bearbeitung der einzelnen Standorte ergänzt werden. Dies soll dazu beitragen, 
die
herrschenden Unsicherheiten im Zusammenhang mit Altlasten bei der Bauplanung, dem
Grundstückshandel oder der Kreditvergabe zu beheben und das finanzielle Risiko
berechenbarer zu halten.

Die Verordnung schafft Klarheit für die Beurteilung, ob es sich bei einem belasteten 
Standort
tatsächlich um eine Altlast handelt und damit eine Sanierung fällig wird. Für diese
Entscheidung enthält sie abschliessende, nutzungsbezogene Kriterien, chemische
Konzentrationswerte und Messmethoden, welche auf international anerkannten Grundlagen
basieren. Diese Regelungen sind mit den Vorschriften des Gewässerschutzes, des
Bodenschutzes und der Luftreinhaltung abgestimmt.

Klare Ziele, vielfältige Massnahmen

Anhand einer Gefährdungsabschätzung werden im Einzelfall die Massnahmen bestimmt, 
um
unzulässige Schadstoffemissionen zu verhindern. Die Verordnung formuliert dazu
Sanierungsziele und definiert zudem den Spielraum zur Anwendung des Prinzips der
Verhältnismässigkeit. Die Entscheidung, mit welchen technischen Massnahmen die
Sanierung durchgeführt werden soll, liegt bei den Inhabern der Altlast. Dabei ist 
die
Entfernung verschmutzten Materials keinesfalls die einzig mögliche Lösung. Zulässig 
sind
auch Massnahmen, die das Entweichen der Schadstoffe in die Umwelt dauerhaft verhindern
oder solche, die ihren kontrollierten Abbau an Ort und Stelle ermöglichen. Mit massvollen
Lösungen soll insbesondere die Neunutzung von belasteten Standorten gefördert werden.

Ausländische Erfahrungen haben gezeigt, dass Altlastenfälle zu oft in Rechtsstreitigkeiten
münden anstatt durch massvolle Sanierungen rasch gelöst zu werden. Mit der frühzeitigen
Anhörung der Inhaber sowie der Berücksichtigung freiwilliger Massnahmen und von
Branchenvereinbarungen setzt die Verordnung deshalb einen deutlichen Schwerpunkt 
bei der
engen Zusammenarbeit von Sanierungspflichtigen und Behörden.

Bern, 26. August 1998

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation

Pressedienst

Auskunft

Christoph Wenger, Chef Sektion Altlasten und Tankanlagen, Bundesamt für Umwelt, 
Wald
und Landschaft (BUWAL), Tel. 031 322 93 71

Urs Ziegler, Sektion Altlasten und Tankanlagen, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
(BUWAL), Tel. 031 322 93 38
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