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Keine Strafverfolgung für Verantwortliche des Filmes "Nazigold und Judengeld"

Pressemitteilung

Keine Strafverfolgung für Verantwortliche des Filmes "Nazigold und
Judengeld"

Gegen die Verantwortlichen des Fernsehfilms "Nazigold und Judengeld"
wird keine Strafverfolgung wegen Delikten gegen den Staat durchgeführt.
Der Bundesrat hat am 1. Juli darauf verzichtet, eine entsprechende
Ermächtigung zu erteilen, und das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement beauftragt, diesen Entscheid den Personen, die
Strafanzeige eingereicht hatten, zu eröffnen.

Harsche Kritik

Im Juli 1997 wurde im Deutsch- und Westschweizer Fernsehen sowie später
u. a. in Deutschland, Grossbritannien, den USA und Israel der
Fernsehfilm "Nazigold und Judengeld" ausgestrahlt. Es handelt sich um
eine Gemeinschaftsproduktion des Schweizer Fernsehen DRS und der
britischen BBC. Der Film stiess vor allem in der Schweiz auf harsche
Kritik. In der Folge gingen bei der Bundesanwaltschaft drei
Strafanzeigen ein. Darin wurde verlangt, es sei zu prüfen, ob die
Herstellung und Verbreitung dieses Films und die schweizerische
Beteiligung daran gegen Art. 266bis StGB (Verbreiten unwahrer
Behauptungen mit dem Zweck, ausländische, gegen die Schweiz gerichtete
Bestrebungen zu unterstützen) verstosse. Eine Gruppe von
Schweizerbürgern reichte überdies bei der Zürcher Bezirksanwaltschaft
Strafanzeige betreffend Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) ein.

Der Ombudsman der SRG und die Unabhängige Beschwerdeinstanz UBI
befanden, der Film an sich verletze zwar die Konzession, doch sei die
Verletzung durch den Begleitkommentar ausgeglichen worden. Die UBI
bezeichnete sich überdies als nicht zuständig, einen im Ausland
gedrehten Film selbständig wegen Konzessionsverletzung zu untersuchen.

Art. 266bis StGB ("Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete
ausländische Unternehmungen und Bestrebungen") definiert einen
politischen Straftatbestand, der den anwendenden Behörden einen sehr
weiten Ermessensspielraum lässt. Aus diesem Grund ist eine Ermächtigung
durch den Bundesrat notwendig, der letztmals in den Fünfzigerjahren in
zwei Fällen die Strafverfolgung veranlasste.

Warum keine Strafverfolgung?

Eine Ermächtigung zur Strafverfolgung wird nicht nur von rechtlichen,
sondern wesentlich auch von politischen Überlegungen geleitet. Der
Bundesrat muss dabei die Interessen an der Strafverfolgung gegen andere
Staatsinteressen abwägen. Dazu gehören auch die Beziehungen zum Ausland.
Im vorliegenden Fall kam der Bundesrat zum Schluss, von einer
Ermächtigung zur Strafverfolgung abzusehen, und zwar vor allem aus
folgenden Gründen:

- Wegen der nationalen Bedeutung der Angelegenheit wäre im Fall der
Ermächtigung das Strafverfahren nicht an einen Kanton delegierbar,
sondern müsste auf Bundesebene durchgeführt werden. Es wäre mit grossem
internationalem Aufsehen zu rechnen. Dadurch würde der die Schweiz
beleidigende Film erst recht bekannt.

- Ein Strafverfahren gegen die Fernsehschaffenden, vor allem ein
spektakulärer Prozess vor Bundesstrafgericht dürfte im In- und Ausland
zur Wiederausstrahlung des Films führen, was nicht im Interesse der
Schweiz läge.

-    Im Falle eines Strafverfahrens wäre es kaum möglich, die für den
Film mitverantwortlichen BBC-Mitarbeiter zur Rechenschaft zu ziehen.

Der Verzicht auf Strafverfolgung bedeutet nicht, dass der Bundesrat den
Film positiv beurteilt. Er findet ihn im Gegenteil tendenziös und für
die Schweiz schädlich, und er missbilligt das Verhalten der
Filmverantwortlichen beim Fernsehen DRS.

7. Juli 1998

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst