Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Liberalisierung der Tankvorschriften

Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF)

Liberalisierung der Tankvorschriften

Den nunmehr dreissigjährigen Tankvorschriften wird ein neues, zeitgemässes
Kleid verpasst. Die staatlichen Kontrollen werden abgebaut. Die Besitzer und
Besitzerinnen von Tankanlagen sowie das Tankgewerbe haben mehr Eigenver-
antwortung zu übernehmen. Eine entsprechende Änderung der Verordnung über
den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) hat der
Bundesrat auf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt.

In der Schweiz stehen heute ungefähr eine Million Tanks, die hauptsächlich der Lagerung 
von Heiz-,
Dieselöl und Benzin dienen. Bevor Ende der 60er Jahre erste Tankvorschriften erlassen 
wurden,
ereigneten sich im Zusammenhang mit Tankanlagen zahlreiche Ölunfälle, die teilweise 
zu erheblichen
Schäden an Gewässern und Böden führten. Dank technischen Verbesserungen bei den 
Anlagen, der
Ausbildung von Fachpersonal sowie der Errichtung von Schadenwehren haben sich die 
Anzahl und die
Auswirkungen der Ölunfälle seither um den Faktor 10 verringert. Heute ereignen sich 
jährlich noch etwa
100 Schadenereignisse, bei denen mehr als 20 Liter Öl in der Umwelt zurückbleiben.

Die heute noch geltenden Tankvorschriften fallen durch einen sehr hohen Detailierungsgrad 
auf. Ihr
Vollzug erfordert von den Kantonen einen grossen Aufwand, den sie mit dem heutigen 
Personalbestand
kaum mehr bewältigen können. Zudem beklagten sich in letzter Zeit die Besitzer der 
immer zahlreicher
werdenden Kleintanks (bis 2'000 Liter), dass die Tankrevision heute fast gleichviel 
kostet wie ein neuer
Behälter.

Verringerung der staatlichen Kontrollen

Die Verordnungsänderung, welche auf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt wird, reduziert 
den Kontroll-
und Revisionsaufwand hauptsächlich bei Anlagen „einfacher und herkömmlicher Art“. 
Dazu gehören
Anlagen, die aus einzelnen oder mehreren Kleintanks bestehen, ein Gesamtvolumen 
von maximal 4'000
Litern aufweisen und ausschliesslich von Hand mit einer Zapfpistole befüllt werden. 
Diese für
Einfamilienhäuser typischen Tanks müssen künftig der Behörde lediglich gemeldet, 
anstatt wie bisher
von dieser bewilligt und abgenommen werden. Ausgenommen sind jene Fälle, in welchen 
die Tankanla-
gen in einer Grundwasserschutzzone errichtet werden. Kleintanks dieser Grössenordnung 
weisen ein
geringes Schadenpotential auf, so dass sich die Verringerung der staatlichen Kontrollen 
verantworten
lässt. Zusammen mit administrativen Vereinfachungen ermöglicht die skizzierte Liberalisierung 
den
Kantonen, bei abnehmendem Personalbestand neue Prioritäten im Vollzug des Umweltschutzes 
zu
setzen.

Optimierung bei den Tankrevisionen

Die technischen Entwicklungen der letzten 30 Jahre haben grundlegend neue Voraussetzungen 
für die
Tankrevisionsarbeiten geschaffen. Die Tanks stehen heute entweder in Wannen, welche
Flüssigkeitsverluste auffangen, oder sie sind durch elektronische Überwachungssysteme 
gesichert.
Aufgrund der Verordnungsänderung entfällt für die nicht mehr bewilligungspflichtigen 
Anlagen die
10jährliche Revision durch ein anerkanntes Revisionsunternehmen. Bei allen übrigen 
Anlagen besteht
diese Revisionspflicht weiterhin, umfasst neu jedoch nur noch gewässerschutzrelevante 
Aspekte. Dabei
entfällt mit wenigen Ausnahmen die Pflicht zur Innenreinigung. Diese kann für die 
Besitzer aber eine
durchaus sinnvolle Massnahme zur Werterhaltung ihrer Tanks darstellen.

Stärkung der privaten Eigenverantwortung

Wo die staatlichen Kontrollen wegfallen, haben die Besitzer von Tankanlagen künftig 
ihre
Eigenverantwortung bei der Überwachung ihrer Anlagen in verstärktem Masse wahrzunehmen. 
Auch
das Tankgewerbe ist gefordert. Die modernisierten Vorschriften stellen generell 
höhere Anforderungen
an die Qualität von Arbeiten an Tankanlagen. Zudem hat der Bundesrat die Detailbestimmungen 
über
die technische Ausgestaltung von Anlagen, welche bisher in einer Verordnung festgeschrieben 
waren,
auf die Stufe der Regeln der Technik der Branche delegiert.

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT FÜR UMWELT, VERKEHR,
ENERGIE, KOMMUNIKATION
Presse- und Informationsdienst

Auskunft

n	Christoph Wenger, Chef Sektion Altlasten und Tankanlagen, Bundesamt für Umwelt, 
Wald und
Landschaft (BUWAL), Tel. 031 322 93 71

n	Daniel Rickli, Wiss. Adjunkt, Sektion Altlasten und Tankanlagen, Bundesamt für 
Umwelt, Wald und
Landschaft (BUWAL), Tel. 031 322 99 89

Beilagen

n	Verordnungstext

n	Ergebnis der Vernehmlassung