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Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) - Liberalisierung der Tankvorschriften

Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten
(VWF)

Liberalisierung der Tankvorschriften

Den nunmehr dreissigjährigen Tankvorschriften wird ein neues, zeitgemässes Kleid
verpasst. Die staatlichen Kontrollen werden abgebaut. Die Besitzer und Besitzerinnen 
von
Tankanlagen sowie das Tankgewerbe haben mehr Eigenverantwortung zu übernehmen.
Eine entsprechende Änderung der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor
wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) hat der Bundesrat auf den 1. Januar 1999 
in
Kraft gesetzt.

In der Schweiz stehen heute ungefähr eine Million Tanks, die hauptsächlich der Lagerung 
von
Heiz-, Dieselöl und Benzin dienen. Bevor Ende der 60er Jahre erste Tankvorschriften 
erlassen
wurden, ereigneten sich im Zusammenhang mit Tankanlagen zahlreiche Ölunfälle, die 
teilweise
zu erheblichen Schäden an Gewässern und Böden führten. Dank technischen Verbesserungen
bei den Anlagen, der Ausbildung von Fachpersonal sowie der Errichtung von Schadenwehren
haben sich die Anzahl und die Auswirkungen der Ölunfälle seither um den Faktor 10 
verringert.
Heute ereignen sich jährlich noch etwa 100 Schadenereignisse, bei denen mehr als 
20 Liter Öl in
der Umwelt zurückbleiben.

Die heute noch geltenden Tankvorschriften fallen durch einen sehr hohen Detailierungsgrad 
auf.
Ihr Vollzug erfordert von den Kantonen einen grossen Aufwand, den sie mit dem heutigen
Personalbestand kaum mehr bewältigen können. Zudem beklagten sich in letzter Zeit 
die
Besitzer der immer zahlreicher werdenden Kleintanks (bis 2'000 Liter), dass die 
Tankrevision
heute fast gleichviel kostet wie ein neuer Behälter.

Verringerung der staatlichen Kontrollen

Die Verordnungsänderung, welche auf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt wird, reduziert 
den
Kontroll- und Revisionsaufwand hauptsächlich bei Anlagen „einfacher und herkömmlicher 
Art“.
Dazu gehören Anlagen, die aus einzelnen oder mehreren Kleintanks bestehen, ein
Gesamtvolumen von maximal 4'000 Litern aufweisen und ausschliesslich von Hand mit 
einer
Zapfpistole befüllt werden. Diese für Einfamilienhäuser typischen Tanks müssen künftig 
der
Behörde lediglich gemeldet, anstatt wie bisher von dieser bewilligt und abgenommen 
werden.
Ausgenommen sind jene Fälle, in welchen die Tankanlagen in einer Grundwasserschutzzone
errichtet werden. Kleintanks dieser Grössenordnung weisen ein geringes Schadenpotential 
auf,
so dass sich die Verringerung der staatlichen Kontrollen verantworten lässt. Zusammen 
mit
administrativen Vereinfachungen ermöglicht die skizzierte Liberalisierung den Kantonen, 
bei
abnehmendem Personalbestand neue Prioritäten im Vollzug des Umweltschutzes zu setzen.

Optimierung bei den Tankrevisionen

Die technischen Entwicklungen der letzten 30 Jahre haben grundlegend neue Voraussetzungen
für die Tankrevisionsarbeiten geschaffen. Die Tanks stehen heute entweder in Wannen, 
welche
Flüssigkeitsverluste auffangen, oder sie sind durch elektronische Überwachungssysteme
gesichert. Aufgrund der Verordnungsänderung entfällt für die nicht mehr
bewilligungspflichtigen Anlagen die 10jährliche Revision durch ein anerkanntes
Revisionsunternehmen. Bei allen übrigen Anlagen besteht diese Revisionspflicht weiterhin,
umfasst neu jedoch nur noch gewässerschutzrelevante Aspekte. Dabei entfällt mit 
wenigen
Ausnahmen die Pflicht zur Innenreinigung. Diese kann für die Besitzer aber eine 
durchaus
sinnvolle Massnahme zur Werterhaltung ihrer Tanks darstellen.

Stärkung der privaten Eigenverantwortung

Wo die staatlichen Kontrollen wegfallen, haben die Besitzer von Tankanlagen künftig 
ihre
Eigenverantwortung bei der Überwachung ihrer Anlagen in verstärktem Masse wahrzunehmen.
Auch das Tankgewerbe ist gefordert. Die modernisierten Vorschriften stellen generell 
höhere
Anforderungen an die Qualität von Arbeiten an Tankanlagen. Zudem hat der Bundesrat 
die
Detailbestimmungen über die technische Ausgestaltung von Anlagen, welche bisher 
in einer
Verordnung festgeschrieben waren, auf die Stufe der Regeln der Technik der Branche 
delegiert.

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT FÜR UMWELT,
VERKEHR, ENERGIE, KOMMUNIKATION
Presse- und Informationsdienst

Auskunft

n	Christoph Wenger, Chef Sektion Altlasten und Tankanlagen, Bundesamt für Umwelt, 
Wald
und Landschaft (BUWAL), Tel. 031 322 93 71

n	Daniel Rickli, Wiss. Adjunkt, Sektion Altlasten und Tankanlagen, Bundesamt für 
Umwelt,
Wald und Landschaft (BUWAL), Tel. 031 322 99 89

Beilagen

n	Verordnungstext

n	Ergebnis der Vernehmlassung