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CONFOEDERATIO HELVETICA
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Vorgezogene Entsorgungsgebühr für Batterien und Akkumulatoren


MEDIENMITTEILUNGNeue Lösungen für die Entsorgung von BatterienVorgezogene Entsorgungsgebühr 
für Batterien und AkkumulatorenMit Hilfe einer vorgezogenen Entsorgungsgebühr will 
der Bund die Verwertung von Batterien und Akkumulatoren finanziell sicherstellen. 
Für die besonders schadstoffreichen Nickel-Cadmium-Akkumulatoren werden zulässige 
Maximal-mengen im Siedlungsabfall festgelegt, bei deren Überschreitung die Einführung 
eines Pfandes droht. Zusätzlich wird der Grenzwert für den Quecksilbergehalt in 
Alkali-Mangan-Batterien weiter gesenkt. Den entsprechenden revidierten Anhang zur 
Stoffverordnung hat der Bundesrat auf den 1. Oktober 1998 in Kraft gesetzt.Die mit 
der Stoffverordnung 1986 eingeführten Grenzwerte für Cadmium und Quecksilber in 
Batterien waren damals weltweit wegweisend, entsprechen heute aber nicht mehr dem 
Stand der Technik. Mit der Änderung des Batterieanhangs der Stoffverordnung wird 
der Grenzwert für den Quecksilbergehalt von Alkali-Mangan-Batterien und -Akkumulatoren 
dem deutlich tieferen Wert der Europäischen Union angepasst; für Cadmium wird der 
schon bisher gültige tiefe Grenzwert beibehalten.Für sämtliche alten Batterien und 
Akkumulatoren sowie neu auch für Autobatterien wird eine Rückgabe- und Rücknahmepflicht 
eingeführt.Vorgezogene Entsorgungsgebühr als FinanzierungsinstrumentErstmals wird 
auf Verordnungsebene eine vorgezogene Entsorgungsgebühr als Finanzierungsinstrument 
eingeführt, um die Kosten der Verwertung von Abfällen zu decken. Die gesetzliche 
Grundlage dazu findet sich im revidierten Umweltschutzgesetz, das seit dem 1. Juli 
1997 in Kraft ist. Die Finanzierung der Entsorgung von Batterien erfolgte bisher 
durch ein freiwilliges System der Batteriebranche. Dieses System stösst heute an 
seine Grenzen. Trittbrettfahrer, die sich nicht an der freiwilligen Finanzierung 
der Batterieverwertung beteiligen, verschaffen sich ungerechtfertigte Marktvorteile. 
Insbesondere war es aber bisher nicht möglich, auch die Sammlung und den Transport 
von gebrauchten Batterien und Akkumulatoren zu den Verwertungsanlagen zu vergüten. 
Für eine übliche Alkali-Mangan-Radiobatterie wird sich die vorgezogene Entsorgungsgebühr 
auf rund 20 Rappen belaufen.Der Rücklauf von Altbatterien und -akkumulatoren ist 
heute mit nur 60% ungenügend. Aus ökologischen Gründen wird eine wesentliche Erhöhung 
der Sammelrate der gebrauchten Batterien und Akkumulatoren angestrebt. Die neuen 
Regelungen sollen helfen, mindestens 80% gebrauchter Batterien und Akkumulatoren 
dem Recycling zuzuführen. Die Erhöhung der Rücklaufrate liegt auch im Interesse 
einer besseren Auslastung der beiden in der Schweiz bestehenden Verwertungsanlagen 
für Batterien und Akkumulatoren.Ausgenommen von der vorgezogenen Entsorgungsgebühr 
sind Autobatterien, da in diesem Bereich bereits gut etablierte Sammel- und Verwertungssysteme 
bestehen.Beschränkung des Cadmiumanteils im SiedlungsabfallNickel-Cadmium-Akkumulatoren 
enthalten bis zu 20 Gewichtsprozent des umweltgefährdenden toxischen Schwermetalls 
Cadmium. Werden Nickel-Cadmium-Akkumulatoren gemeinsam mit dem Siedlungsabfall entsorgt, 
gelangt das Cadmium in die Rückstände von Kehrichtverbrennungsanlagen und zu einem 
kleinen Teil in die Umwelt. Die Verordnung sieht vor, dass ab dem Jahr 2004 aus 
Kleinakkumulatoren (bis 1 kg Gewicht) jährlich höchstens noch 3’000 kg Cadmium in 
die Siedlungsabfälle gelangen dürfen. Diese Zielvorgabe gibt der Branche genügend 
Zeit, flexibel zu handeln und notwendige Massnahmen einzuleiten. Sie kann einerseits 
durch intensivierte Sammlungsanstrengungen dafür sorgen, dass gebrauchte Akkumulatoren 
gezielt erfasst und verwertet werden. Andererseits kann sie darauf hinwirken, dass 
die cadmiumhaltigen Akkumulatoren auf dem Markt möglichst schnell durch umweltverträglichere 
Systeme ersetzt werden. Zeichnet sich ab, dass die Zielvorgabe für das Jahr 2004 
mit den eingeleiteten Massnahmen nicht erreicht werden kann, so kann das Departement 
für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation ab dem Jahr 2002 ein Pfand auf Nickel-Cadmium-Kleinakkumulatoren 
einführen. Die Ausgestaltung des möglichen Pfandes ist in der Verordnung bereits 
detailliert festgelegt. Die Zielvorgabe dürfte somit dazu beitragen, dass in Zukunft 
überall dort cadmiumfreie Systeme eingesetzt werden, wo dies technisch möglich ist. 
Das trifft für die Mehrzahl der heute üblichen Applikationen zu.Die Vorschriften 
der revidierten Verordnung stehen, insbesondere auch hinsichtlich der Kennzeichnung 
von Batterien und Akkumulatoren, in Übereinstimmung mit den europäischen Richtlinien.Bern, 
1. Juli 1998Eidgenössisches Departement fürUmwelt, Verkehr, Energie, KommunikationPressedienstAuskunft:- 
Georg Karlaganis, Chef der Abteilung Stoffe, Boden, Biotechnologie, Bundesamt für 
Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Tel. 031 322 69 55.- Mathias Tellenbach, Chef 
der Sektion Industrie- und Gewerbeabfälle, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft 
(BUWAL), Tel. 031 322 93 10.Beilagen:- Geänderter Batterieanhang der Stoffverordnung- 
Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung