Vorgezogene Entsorgungsgebühr für Batterien und Akkumulatoren
MEDIENMITTEILUNGNeue Lösungen für die Entsorgung von BatterienVorgezogene Entsorgungsgebühr
für Batterien und AkkumulatorenMit Hilfe einer vorgezogenen Entsorgungsgebühr will
der Bund die Verwertung von Batterien und Akkumulatoren finanziell sicherstellen.
Für die besonders schadstoffreichen Nickel-Cadmium-Akkumulatoren werden zulässige
Maximal-mengen im Siedlungsabfall festgelegt, bei deren Überschreitung die Einführung
eines Pfandes droht. Zusätzlich wird der Grenzwert für den Quecksilbergehalt in
Alkali-Mangan-Batterien weiter gesenkt. Den entsprechenden revidierten Anhang zur
Stoffverordnung hat der Bundesrat auf den 1. Oktober 1998 in Kraft gesetzt.Die mit
der Stoffverordnung 1986 eingeführten Grenzwerte für Cadmium und Quecksilber in
Batterien waren damals weltweit wegweisend, entsprechen heute aber nicht mehr dem
Stand der Technik. Mit der Änderung des Batterieanhangs der Stoffverordnung wird
der Grenzwert für den Quecksilbergehalt von Alkali-Mangan-Batterien und -Akkumulatoren
dem deutlich tieferen Wert der Europäischen Union angepasst; für Cadmium wird der
schon bisher gültige tiefe Grenzwert beibehalten.Für sämtliche alten Batterien und
Akkumulatoren sowie neu auch für Autobatterien wird eine Rückgabe- und Rücknahmepflicht
eingeführt.Vorgezogene Entsorgungsgebühr als FinanzierungsinstrumentErstmals wird
auf Verordnungsebene eine vorgezogene Entsorgungsgebühr als Finanzierungsinstrument
eingeführt, um die Kosten der Verwertung von Abfällen zu decken. Die gesetzliche
Grundlage dazu findet sich im revidierten Umweltschutzgesetz, das seit dem 1. Juli
1997 in Kraft ist. Die Finanzierung der Entsorgung von Batterien erfolgte bisher
durch ein freiwilliges System der Batteriebranche. Dieses System stösst heute an
seine Grenzen. Trittbrettfahrer, die sich nicht an der freiwilligen Finanzierung
der Batterieverwertung beteiligen, verschaffen sich ungerechtfertigte Marktvorteile.
Insbesondere war es aber bisher nicht möglich, auch die Sammlung und den Transport
von gebrauchten Batterien und Akkumulatoren zu den Verwertungsanlagen zu vergüten.
Für eine übliche Alkali-Mangan-Radiobatterie wird sich die vorgezogene Entsorgungsgebühr
auf rund 20 Rappen belaufen.Der Rücklauf von Altbatterien und -akkumulatoren ist
heute mit nur 60% ungenügend. Aus ökologischen Gründen wird eine wesentliche Erhöhung
der Sammelrate der gebrauchten Batterien und Akkumulatoren angestrebt. Die neuen
Regelungen sollen helfen, mindestens 80% gebrauchter Batterien und Akkumulatoren
dem Recycling zuzuführen. Die Erhöhung der Rücklaufrate liegt auch im Interesse
einer besseren Auslastung der beiden in der Schweiz bestehenden Verwertungsanlagen
für Batterien und Akkumulatoren.Ausgenommen von der vorgezogenen Entsorgungsgebühr
sind Autobatterien, da in diesem Bereich bereits gut etablierte Sammel- und Verwertungssysteme
bestehen.Beschränkung des Cadmiumanteils im SiedlungsabfallNickel-Cadmium-Akkumulatoren
enthalten bis zu 20 Gewichtsprozent des umweltgefährdenden toxischen Schwermetalls
Cadmium. Werden Nickel-Cadmium-Akkumulatoren gemeinsam mit dem Siedlungsabfall entsorgt,
gelangt das Cadmium in die Rückstände von Kehrichtverbrennungsanlagen und zu einem
kleinen Teil in die Umwelt. Die Verordnung sieht vor, dass ab dem Jahr 2004 aus
Kleinakkumulatoren (bis 1 kg Gewicht) jährlich höchstens noch 3’000 kg Cadmium in
die Siedlungsabfälle gelangen dürfen. Diese Zielvorgabe gibt der Branche genügend
Zeit, flexibel zu handeln und notwendige Massnahmen einzuleiten. Sie kann einerseits
durch intensivierte Sammlungsanstrengungen dafür sorgen, dass gebrauchte Akkumulatoren
gezielt erfasst und verwertet werden. Andererseits kann sie darauf hinwirken, dass
die cadmiumhaltigen Akkumulatoren auf dem Markt möglichst schnell durch umweltverträglichere
Systeme ersetzt werden. Zeichnet sich ab, dass die Zielvorgabe für das Jahr 2004
mit den eingeleiteten Massnahmen nicht erreicht werden kann, so kann das Departement
für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation ab dem Jahr 2002 ein Pfand auf Nickel-Cadmium-Kleinakkumulatoren
einführen. Die Ausgestaltung des möglichen Pfandes ist in der Verordnung bereits
detailliert festgelegt. Die Zielvorgabe dürfte somit dazu beitragen, dass in Zukunft
überall dort cadmiumfreie Systeme eingesetzt werden, wo dies technisch möglich ist.
Das trifft für die Mehrzahl der heute üblichen Applikationen zu.Die Vorschriften
der revidierten Verordnung stehen, insbesondere auch hinsichtlich der Kennzeichnung
von Batterien und Akkumulatoren, in Übereinstimmung mit den europäischen Richtlinien.Bern,
1. Juli 1998Eidgenössisches Departement fürUmwelt, Verkehr, Energie, KommunikationPressedienstAuskunft:-
Georg Karlaganis, Chef der Abteilung Stoffe, Boden, Biotechnologie, Bundesamt für
Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Tel. 031 322 69 55.- Mathias Tellenbach, Chef
der Sektion Industrie- und Gewerbeabfälle, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
(BUWAL), Tel. 031 322 93 10.Beilagen:- Geänderter Batterieanhang der Stoffverordnung-
Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung