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Beschwerdeberechtigte Natur- und Heimatschutzorganisationen bezeichnet

MEDIENMITTEILUNG

Verordnung zur Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Organisationen

Beschwerdeberechtigte Natur- und Heimatschutzorganisationen
bezeichnet

Der Bundesrat hat seine Verordnung zu den beschwerdeberechtigten
Organisationen (VBUO) auf die Bereiche des Natur- und Heimatschutzes
sowie der Denkmalpflege ausgedehnt. In der Verordnung bezeichnet er
nun formell die nach dem Bundesgesetz über Natur- und Heimatschutz
(NHG) beschwerdeberechtigten Organisationen. Damit wird dem 1995
revidierten NHG Rechnung getragen, welches in Artikel 12 neu analog
zum Umweltschutzgesetz die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten
Organisationen vorsieht. Das Beschwerderecht nach NHG steht insgesamt
23 Organisationen, darunter auch der Stiftung Greenpeace Schweiz, zu.

Aufgrund der revidierten Verordnung, welche sich bisher
ausschliesslich auf das Umweltschutzgesetz (USG) bezog, wurden neu
diejenigen Organisationen bezeichnet, denen das Beschwerderecht im
Bereich des Natur- und Heimatschutzes gegen bestimmte kantonale
Verfügungen oder bestimmte Verfügungen der Bundesbehörden zukommt.
Die Verordnung heisst neu: "Verordnung über die Bezeichnung der im
Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes
beschwerdeberechtigten Organisationen" (VBO).

Die Aufnahme in die Liste der beschwerdeberechtigten Organisationen
nach Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) im Anhang der VBO setzt
voraus, dass sich eine Organisation seit mehr als 10 Jahren
gesamtschweizerisch dem Natur-, dem Heimatschutz oder der
Denkmalpflege widmet. Im Unterschied zum Vernehmlassungsentwurf
werden in der Verordnung die nach dem USG und nach dem NHG
beschwerdeberechtigten Organisationen separat aufgeführt. Damit wird
einem berechtigten Anliegen der Vernehmlassung Rechnung getragen, die
Organisationen getrennt zu bezeichnen. Das Beschwerderecht nach NHG
wurde insgesamt 23 Organisationen zuerkannt, darunter vier
Organisationen aus dem Bereich der Denkmalpflege sowie der Stiftung
Greenpeace Schweiz.

Mit der vorliegenden Verordnungsrevision wurde zudem der Stiftung
Greenpeace Schweiz sowie zwei weiteren Organisationen das
Beschwerderecht nach dem USG zugestanden.

Die Organisationen sind gehalten, von diesem Recht konstruktiv
Gebrauch zu machen. Wenn eine Organisation wiederholt
rechtsmissbräuchlich Beschwerde führen würde, kann der Bundesrat das
Beschwerderecht entziehen.

Bern, 15. Juni 1998

Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
- Florian Wild, Abteilung Recht, Chef Rechtsdienst 1, Bundesamt für
Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Tel. 031 324 93 06

- Christoph Zäch, Chef Abteilung Recht, Bundesamt für Umwelt, Wald
und Landschaft (BUWAL), Tel. 031 322 93 54

Beilagen:
- Verordnung über die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten
Umweltschutzorganisationen (VBUO); Änderung vom 3. Juni 1998
(inkl. Liste der beschwerdeberechtigten Organisationen)
- Dokumentation zur Verordnungsänderung
- Auswertung der Vernehmlassung