Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

BG über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit tritt am 1. Juli in Kraft

Pressemitteilung

Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit tritt am
1. Juli in Kraft

Der Bundesrat hat am Montag das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über
Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) auf den 1. Juli in
Kraft gesetzt. Es wurde von den Eidgenössischen Räten als indirekter
Gegenentwurf zur Volksinitiative S.o.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei,
die am 7. Juni deutlich abgelehnt wurde, erlassen. Den
Propagandabeschluss hat der Bundesrat per 1. Juli aufgehoben.

Der rasche Entscheid des Bundesrates basiert auf folgenden Gründen:

· Das Gesetz bildet den Rahmen für die Tätigkeit der präventiven Polizei
und ersetzt die bisher massgebende, ungenügende organisatorische
Bestimmung, welche die Bundespolizei mit dem Führen eines
Informationsdienstes beauftragte (Art. 17 Abs. 3 Bundesstrafprozess).

· Wichtige Teile des Gesetzes sind ohne Verordnungsrecht anwendbar,
insbesondere die Bestimmungen über die Aufgaben (Art. 2), die Schranken
(Art. 3), die Aufgabenteilung (Art. 4 - 9) und die organisatorischen
Bestimmungen (Art. 25 - 29). Es ist wichtig, dass die Zusammenarbeit mit
den Kantonen, die politische Führung und die wirksame Kontrolle damit
auch rechtlich verbindlich festgelegt sind.

· Das provisorische Verordnungsrecht (ISIS-Verordnung,
Staatsschutzweisungen) wurde seinerzeit mit dem Gesetzesentwurf
kompatibel konzipiert. Mit Ausnahme weniger Bestimmungen, die in den
Räten Änderungen erfahren haben, können die Verordnungen daher vorläufig
weiter gelten.

Der Abschnitt über die Sicherheitsprüfungen dagegen tritt erst auf den
1. Januar 1999 in Kraft, weil die Ausführungsverordnungen zuerst
angepasst werden müssen.

50jähriger Propagandabeschluss aufgehoben

Der Bundesrat hat gleichzeitig auf den 1. Juli 1998 den
Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1948 betreffend staatsgefährliches
Propagandamarerial (SR 127) aufgehoben. Dieser notrechtliche Erlass
wurde vor 50 Jahren als Abwehrmassnahme gegen die kommunistische
Bedrohung erlassen. In den letzten Jahren diente er vor allem zur
rechtzeitigen Einziehung von Schriften, Tonträgern und Emblemen
ausländischer Organisationen, die zur Bürgerkrieg oder Gewalt aufrufen
und die bei Veröffentlichung nach dem Rassismusartikel strafbar sind.

Die Bundespolizei hat auch unter der Geltung des BWIS den Auftrag, in
Zusammenarbeit mit dem Zoll Informationen über Propagandamaterial, das
zu Gewalt aufruft oder Rassenhass sät, zu bearbeiten. Sie wird sie
jedoch nur noch beschlagnahmen können, wenn ein Straftatbestand
vorliegt.

15. Juni 1998

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT

Informations- und Pressedienst

Weitere Informationen: Vizedir. Martin Keller,  Tel. 324 48 20