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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Übergangsregelung für MWST-Satzerhöhung

PRESSEMITTEILUNG

Übergangsregelung für MWST-Satzerhöhung

Anfang nächstes Jahr tritt die Erhöhung des normalen
Mehrwertsteuersatzes um einen Prozentpunkt in Kraft. Der Bundesrat hat
die entsprechende Übergangsregelung verabschiedet. Bis 31. Dezember 1998
erbrachte Leistungen unterliegen dem bisherigen, ab 1. Januar 1999
erbrachte Leistungen dem neuen Steuersatz.

Die Eidgenössischen Räte haben in der Frühjahrssession dieses Jahres auf
Antrag des Bundesrates beschlossen, die Steuersätze bei der
Mehrwertsteuer zu erhöhen. Die Mehreinnahmen aus dieser Erhöhung -
voraussichtlich etwa 1,5 Mrd. Franken - dienen der Finanzierung der
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie nötigen-falls
teilweise auch der Invalidenversicherung (IV). Der Normalsatz beträgt ab
1. Januar 1999 neu 7,5 % (bisher 6,5 %), der Sondersatz 3,5 % (bisher 3
%) und der reduzierte Satz 2,3 % (bisher 2 %).

Die neuen Sätze treten am 1. Januar 1999 in Kraft, sofern gegen diesen
Bundesbeschluss nicht das Referendum ergriffen wird und zustande kommt.
Der gesamte Ertrag aus der Anhebung der Sätze geht an die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) und nötigenfalls zum Teil an die
Invalidenversicherung (IV).

In der Übergangszeit sind auf Umsätze oder Teilumsätze, die vor dem 1.
Januar 1999 getätigt werden und für die bis zum 31. März 1999 Rechnung
gestellt wird, die bisherigen Steuersätze anzuwenden. Für jene, die ab
dem 1. Januar 1999 getätigt werden, gelten die neuen Steuersätze. Bei
der Einfuhr von Gegenständen ist der Zeitpunkt der Abfertigung
massgebend.

Wurde für eine Lieferung oder Dienstleistung das Entgelt vor dem 1.
Januar 1999 vereinbart und ist diese Leistung nun zum neuen, höheren
Steuersatz zu versteuern, so kann der Leistungserbringer vom Abnehmer
verlangen, dass ihm dieser diesen höheren Betrag zusätzlich bezahlt.
Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Vertragsparteien nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.

Die Eidg. Steuerverwaltung wird in ca. drei Wochen allen
Steuerpflichtigen eine Vorabinformation zukommen lassen. Ausführliche
Angaben zum Übergang werden in einer entsprechenden Broschüre enthalten
sein, welche die Eidg. Steuerverwaltung allen Steuerpflichtigen nach
Ablauf der unbenutzten Referendumsfrist im Sommer 1998 zustellen wird.

EID. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

3.6.1998