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Neuer Status für die Kantonalbanken

PRESSEMITTEILUNG

Neuer Status für die Kantonalbanken

Der Status der Kantonalbanken wird an das veränderte wirtschaftliche
Umfeld angepasst. Der Bundesrat hat eine Botschaft für eine Revision des
Bankengesetzes an das Parlament verabschiedet, in der auf die
Staatsgarantie als Begriffsmerkmal verzichtet wird. Künftig müssen
Kantonalbanken lediglich zu mindestens einem Drittel im Besitz der
Kantone sein sowie über eine gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht
verfügen. Im revidierten Gesetz werden auch Grundlagen geschaffen für
eine grenzüberschreitende Aufsicht über Banken, Börsen und
Effektenhändler.

Der Status der Kantonalbanken soll wie folgt geändert werden:
… Als konstitutives Begriffsmerkmal der Kantonalbanken gelten inskünftig
die gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht und die Beteiligung des
Kantons von mehr als einem Drittel des Kapitals und der Stimmen. Auf die
Staatsgarantie als Begriffsmerk-mal wird verzichtet.
… Alle Kantonalbanken, auch diejenigen mit voller Staatsgarantie, werden
zwingend der Aufsicht der Bankenkommission unterstellt.
… Die Sondervorschriften betreffend die Reservebildung und die
Verantwortlichkeitsbestimmungen werden für alle Kantonalbanken, auch für
diejenigen mit voller Staatsgarantie, aufgehoben. Für die Kantonalbanken
mit voller Staatsgarantie kommen demzufolge lediglich noch folgende
Sondervorschriften zur Anwendung: Keine Unterstellung unter die
Bewilligungspflicht, Auflösung dieser Banken durch die Kantone,
Eigenmittelrabatt.
… Der besondere Status der Kantonalbanken der Kantone Genf und Waadt
wird noch für die Dauer von zehn Jahren aufrechterhalten, sofern die
Rechtsform dieser Banken nicht verändert oder die Staatsgarantie nicht
eingeschränkt wird.
… Die Kantonalbanken unterstehen bei der Umwandlung in
Aktiengesellschaften der Stempelsteuerpflicht.
Die einzuführende, grenzüberschreitende Aufsicht über Banken, Börsen und
Effektenhändler (Vor-Ort-Kontrolle) orientiert sich an folgenden
Grundsätzen:
… Die ausländischen Aufsichtsbehörden müssen als Herkunftslandbehörden
für die konsolidierte Aufsicht der geprüften Banken, Börsen und
Effektenhändler verantwortlich sein.
… Die ausländischen Aufsichtsbehörden müssen dem Amtsgeheimnis
unterstehen.
… Ausländische Behörden bedürfen für die Durchführung einer
Vor-Ort-Kontrolle einer vorgängigen Zustimmung der Bankenkommission.
… Die für eine konsolidierte Aufsicht erhobenen Informationen dürfen
nicht ohne Zu-stimmung der Bankenkommission und nur an Behörden mit
Aufsichtsfunktionen weitergegeben werden. Die Weiterleitung von
Informationen an Strafbehörden ist ausgeschlossen, wenn die Rechtshilfe
in Strafsachen ausgeschlossen wäre.
… Die ausländischen Aufsichtsbehörden dürfen nur Informationen erheben,
soweit dies nach Auffassung der Bankenkommission für eine konsolidierte
Aufsicht notwendig ist. Dazu gehören insbesondere Systemkontrollen zur
Prüfung der Organisation, des Riskmanagements, der Qualität der
Geschäftsführung, der Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften und
der Berichterstattungspflichten.
… Die ausländischen Aufsichtsbehörden haben selbst keine Einsicht in
Daten, welche direkt oder indirekt mit dem Einlage- oder
Vermögensverwaltungsgeschäft für einzelne Bankkunden zusammenhängen.
Soweit solche Angaben für eine konsolidierte Aufsicht notwendig sind,
erhebt sie die Bankenkommission selbst und führt vor der Übermittlung an
die ausländische Behörde ein Verwaltungsverfahren durch.
Die Bankenkommission kann die ausländischen Behörden bei ihren
Kontrollen be-gleiten oder durch eine Revisionsstelle begleiten lassen.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft zum Status der Kantonalbanken:
Barbara Schaerer, Vizedirektorin EFV, Tel.: 031/ 322 60 18
Auskunft zur Vor-Ort-Kontrolle:
Urs Zulauf, Vizedirektor Sekretariat EBK, Tel.: 031/ 322 69 09

27.5.1998