Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

MWST: Kostenvorschüsse bei Rechtsanwälten

PRESSEMITTEILUNG

MWST: Kostenvorschüsse bei Rechtsanwälten

Kostenvorschüsse bei Rechtsanwälten gelten gemäss zwei Urteilen der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) als blosse
Sicherheitsleistungen. Aus diesem Grunde sind sie nicht bereits im
Zeitpunkt, in dem der Rechtsanwalt das Geld erhält, zu versteuern,
sondern erst im Zeitpunkt der Verrechnung. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) wird dieses Urteil mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht weiterziehen.

Nach der Verordnung über die Mehrwertsteuer (MWSTV) muss der
Steuerpflichtige Vorauszahlungen für künftig zu erbringende Leistungen
grundsätzlich in jenem Zeitpunkt versteuern, in welchem er sie einnimmt.
Die SRK erachtet die entsprechende Bestimmung in der MWSTV als
verfassungsmässig.
Nach Ansicht der ESTV sind Kostenvorschüsse bei Rechtsanwälten solche
Vorauszahlungen und müssen dementsprechend bei Erhalt versteuert werden.
Dies hat sie bei zwei Rechtsanwälten mit Einspracheentscheiden so
festgehalten.

Dagegen erhoben die beiden Steuerpflichtigen Verwaltungsbeschwerde an
die SRK. Diese hat die Beschwerden gutgeheissen. Zur Begründung macht
sie geltend, dass es sich bei diesen Kostenvorschüssen zwar um
Vorauszahlungen handelt, diese jedoch noch kein steuerbares Entgelt
darstellen. Diese sind vielmehr Sicherheitsleistungen, und zwar
ungeachtet davon, dass der Kostenvorschuss ins Eigentum des
Rechtsanwaltes übergeht. Steuerbar wird diese Geldleistung erst dann,
wenn der Rechtsanwalt die Verrechnung erklärt.

Die ESTV wird diese Entscheide mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans
Bundesgericht weiterziehen.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:	Sandra Knopp Pisi, Abteilung Rechtswesen, Hauptabteilung MWST,
031/325 83 97

29.5.1998