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Die SNB erhält eine neue Verfassungsgrundlage

PRESSEMITTEILUNG

Die SNB erhält eine neue Verfassungsgrundlage

Der Schweizer Franken soll von seiner rechtlichen Bindung an das Gold
gelöst werden. Der Bun-desrat hat eine Botschaft verabschiedet, welche
die veraltete Goldbindung aufhebt und damit das Währungsrecht wieder mit
der Währungswirklichkeit in Übereinstimmung bringt. Dabei wird die
Unabhängigkeit der Schweizerischen Nationalbank (SNB) in der Verfassung
verankert und ihr Auftrag präzisiert: Die SNB führt die Geld- und
Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes, wobei das Ziel der
Preisstabilität vorrangig ist.

Die bestehende rechtliche Goldbindung des Frankens schränkt die
Verfügbarkeit des Nationalbankgoldes stark ein und soll deshalb
aufgeboben werden. Analog zum Geld- und Währungsartikel in der
nachgeführten BV wird die SNB aber verpflichtet, weiterhin einen Teil
ihrer Währungsreserven in Gold zu halten. Dies schränkt den
Handlungsspielraum der SNB nicht wesentlich ein, trägt aber der Tatsache
Rechnung, dass dem Gold als Währungsreserve noch immer eine besondere
emotionale Bedeutung zukommt. Gold gilt als Zufluchtswert in
Krisensituationen. Ein gewisser Goldbestand kann daher das Vertrauen in
den Franken stärken, selbst wenn kein minimaler Deckungssatz mehr
festgelegt ist.
Mit der Aufhebung der Goldbindung  kann das Gold seine Funktion als
"echte" Währungsreserve zurückgewinnen. Heute hält die SNB mehr
Reser-ven, als sie für die Führung der Geldpolitik benötigt. Für
geldpolitische Zwecke reicht aus der Sicht der SNB zusätzlich zu den
Devisenreserven bereits rund die Hälfte des Goldbe-standes aus. Die
andere Hälfte, das sind rund 1300 Tonnen, kann für andere öffentliche
Zwecke genutzt werden. Sie soll mit Ausnahme des für die Stiftung
solidarische Schweiz vorgesehenen Kapitals im Eigentum der SNB
verbleiben, in ertragreichere Anlagen umgeschichtet und von externen
Vermögensverwaltern bewirtschaftet werden. Die Erträge werden gemäss
bestehendem Verteilschlüssel zu einem Drittel dem Bund und zu zwei
Dritteln den Kantonen zukommen. Ob tatsächlich Gold im Gegenwert von
sieben Milliarden Franken an die Stiftung solidarische Schweiz fliessen
soll, wird nicht bei dieser Reform, sondern später im Rahmen des
Stif-tungsgesetzes entschieden werden.

Unabhängigkeit der SNB

Zudem wird im neuen Verfassungsartikel die bereits heute beste-hende
Unabhängigkeit der Nationalbank verankert. Damit wird der Tatsache
Rechnung getragen, dass unabhängige Zentralbanken die Inflation in der
Regel erfolgreicher bekämpfen als von der Regierung abhängige
Institutionen. Parallel zur Unabhängigkeit findet auch eine
Rechenschaftspflicht Eingang in die Verfassung: Die SNB wird
verpflichtet, dem Bund und der Öffentlichkeit Rechen-schaft über ihre
Geld- und Währungspolitik abzulegen. In welcher Form und Periodizität
dies geschehen soll, wird auf Gesetzesstufe festzulegen sein.

Klarer Auftrag für SNB

Da die Unabhängigkeit der SNB nicht absolut zu verstehen ist, sondern
sich auf einen klaren Auftrag beziehen muss, wird schliesslich auch der
Notenbankauftrag in der Verfassung präzisiert. Wie bereits in den
konferenziellen Vernehmlassun-gen vom vergangenen Januar vorgeschlagen,
soll die SNB ihre Geld- und Wäh-rungspolitik im Gesamtinteresse des
Landes führen, wobei das Ziel der Preissta-bilität vorrangig ist. Das
"Gesamtinteresse des Landes" bringt die Einbindung der SNB in die
wirtschaftspolitische Gesamtverantwortung zum Ausdruck. Das "vorrangige
Ziel der Preisstabilität" macht deutlich, dass die Nationalbank mit der
Erhaltung von Preisstabilität am besten zur Konjunkturstabilisierung
beitragen kann. "Preisstabilität" bedeutet dabei die Bekämpfung von
Inflation und von Deflation.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft
G.A. Colombo, Eidg. Finanzverwaltung, 031/322 60 87
Werner Abegg, Schweizerische Nationalbank, 01/631 31 11

27.5.1998