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Neuregelung für Cateringbetriebe bei Flughäfendes internationalen Luftverkehrs

PRESSEMITTEILUNG

Neuregelung für Cateringbetriebe bei Flughäfen
des internationalen Luftverkehrs

Luftverkehrsunternehmungen und Betriebe des Gastgewerbes  dürfen neu auf
Flughäfen des internationalen Luftverkehrs und in deren Nähe unverzollte
Speisen und Getränke zuzubereiten und damit nach dem Ausland fliegende
Luftfahrzeuge versorgen.
Bis heute durften nur Luftfahrtunternehmungen nach dem Ausland fliegende
Luftfahrzeuge aus eigenen Borddienst-Küchen auf dem Flughafengelände mit
unverzollten Speisen und Getränken versorgen.
Der Bundesrat hat den Entwicklungen im Cateringbereich Rechnung getragen
und die Luftzollordnung geändert. Danach dürfen
Luftverkehrsunternehmungen und neu auch Betriebe des Gastgewerbes auf
Flughäfen des internationalen Luftverkehrs und in deren Nähe unverzollte
Speisen und Getränke zuzubereiten und damit  nach dem Ausland fliegende
Luftfahrzeuge versorgen.
Die Luftzollordnung ist auf den 1. Juli 1998 angepasst worden.
EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst
Auskünfte:
F. Schmucki, Oberzolldirektion, Abteilung Zollveranlagung     	    Tel.
031  322 67 47
W. Holzscheiter, Oberzolldirektion, Abteilung Zollveranlagung	    Tel.
031  322 66 63

13.5.1998