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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Entwurf für ein neues Bundespersonalgesetz

PRESSEMITTEILUNG

Entwurf für ein neues Bundespersonalgesetz

Als Grundlage für eine moderne Personalpolitik sollen ab 2001 in der
Bundesverwaltung flexiblere Anstellungsbedingungen gelten. Der Bundesrat
hat die Vernehmlassung für den Entwurf eines neuen
Bundespersonalgesetzes eröffnet. Mit diesem schlanken Gesetz wird das
Bundespersonal nach wie vor öffentlich-rechtlich angestellt. Es verfügt
über einen stärkeren Kündigungsschutz als im Obligationenrecht, muss
dafür aber auch beruflich mehr Mobilität an den Tag legen.

Das heutige Beamtengesetz stammt aus dem Jahr 1927. Zwanzig
Teilrevisionen haben daraus eine unsystematische Sammlung von
Detailvorschriften gemacht, welche die heute erforderliche Flexibilität
in Personalpolitik und Personalführung hemmen.
Nun soll auf Anfang 2001 ein von Grund auf neues, zukunftsorientiertes
Bundespersonalgesetz (BPG) entstehen. Der Bundesrat hat heute den
Entwurf für das BPG in die Vernehmlassung gegeben. Die Kantone,
politische Parteien, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie
weitere Interessenorganisationen können im Verlauf der nächsten drei
Monate dazu Stellung nehmen.
Als schlankes und flexibles Rahmengesetz konzipiert, bietet das neue
Gesetz die Grundlage für eine moderne Personalpolitik. Es lässt dem
Bundesrat Freiraum für die bedürfnisgerechte und arbeitsmarktkonforme
Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse offen. Ausserdem kommt das BPG
einigen Empfehlungen entgegen, welche die Geschäftsprüfungskommissionen
kürzlich dem Bundesrat vorgelegt haben. Andere ergänzende Projekte,
welche zur Zeit im Eidg. Personalamt laufen, sind insbesondere die
Ueberprüfung der Organisation des Personalwesens im Rahmen der
Regierungs- und Verwaltungsreform sowie die Entwicklung eines neuen
Personalinformationssystems.
Die Stossrichtung des Entwurfes lässt sich anhand folgender Schwerpunkte
umreissen:
… Das BPG bietet das gemeinsame gesetzliche Dach für das
Arbeitsverhältnis des gesamten Bundespersonals (inkl. Post und SBB); es
beugt somit einer Aufsplitterung des Arbeitsrechts für den öffentlichen
Dienst vor.
… Das BPG erklärt für alle von ihm offen gelassenen arbeitsrechtlichen
Fragen grundsätzlich das Arbeitsvertragsrecht des Schweizerischen
Obligationenrechts (OR) als anwendbar. Damit schafft es mit der
Privatwirtschaft vergleichbare arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen. Der
Status des Bundespersonals bleibt aber nach wie vor
öffentlich-rechtlich.
… Aus den Beamtinnen und Beamten werden Angestellte: die Wahl für eine
vierjährige Amtsdauer wird durch ein kündbares Arbeitsverhältnis
ersetzt. Damit der Bund aber ein verlässlicher Arbeitgeber bleibt,
besteht eine weitgehende Beschäftigungssicherheit. Allerdings setzt das
BPG im Gegenzug berufliche Mobilität des Personals voraus.

… Gründe für die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber sind:
Mängel in Leistung oder Verhalten, die sich trotz schriftlicher Mahnung
wiederholen oder anhalten sowie wirtschaftliche oder betriebliche
Gründe, sofern der Arbeitgeber dem betroffenen Personal keine zumutbare
andere Arbeit anbieten kann. Kündigungen sind anfechtbar.
… Im Rahmen des BPG ist der Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen
möglich. Dies trägt unter anderem zur Stärkung der Sozialpartnerschaft
bei.
… Das Lohnsystem wird flexibler, indem das Gesetz nur noch die
Lohnkriterien (Funktion, Erfahrung und Leistung) umschreibt. Das
Parlament steuert den Lohnbereich primär über das Budget.
… Das BPG überträgt der Exekutive grössere Regelungskompetenzen als
bisher. Es verpflichtet den Bundesrat als Geschäftsleitung zu einem
wirksamen Controlling und Reporting gegenüber dem Parlament.
… Das BPG vereinfacht das Beschwerdeverfahren. Die eidg.
Personalrekurskommission, deren Entscheide heute an das Bundesgericht
weiterziehbar sind, wird in den meisten Fällen zur letztinstanzlichen
Beschwerdebehörde.

Das BPG betritt vor allem hinsichtlich der Annäherung an das OR und der
Ermöglichung von GAV für den öffentlichen Sektor Neuland. Es ist
fortschrittlich, indem es einen weiten Rahmen für personalpolitische
Massnahmen offenhält. Der Bund erhält damit die notwendige Flexibilität,
um rasch und gezielt auf die Erfordernisse des Arbeitsmarktes reagieren
zu können. Aehnliche Bestrebungen kennen Kantone wie z.B. Bern oder
Zürich.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
Peter Hablützel, Direktor EPA, 031 322 62 01
Mariette Bottinelli, directrice suppléante OFPER, 031 322 62 14

6.5.1998