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Klare Unterscheidung zwischen Geschicklichkeits- und Glücksspiel

Pressemitteilung

Klare Unterscheidung zwischen Geschicklichkeits- und Glücksspiel

Bundesrat regelt in einer Verordnung den Bereich der Geldspielautomaten

Der Bundesrat hat eine Verordnung erlassen, die das
Geldspielautomatenwesen bis zum Inkrafttreten eines neuen
Spielbankengesetzes (SBG) regelt. Die Geldspielautomatenverordnung soll
die bisherige Homologationspraxis  für Geldspielautomaten besser auf die
geltende und künftige Rechtslage abstimmen und gleichzeitig das
Homologationsverfahren erstmals in der Form einer Verordnung regeln. Sie
bringt im wesentlichen eine klare Unterscheidung zwischen echtem
Geschicklichkeitsspiel und Glücksspiel. Diese Übergangsregelung tritt
sofort in Kraft.

Die heute zugelassenen Geldspielautomaten in Kursälen, Spielsalons und
Gaststätten dürfen in Betrieb bleiben, doch wird der Nachbau bzw. die
Neuzulassung solcher Automaten unterbunden. Die Verordnung gestattet nur
noch die Zulassung von solchen Geschicklichkeitsspielautomaten, bei
denen die Erzielung eines Gewinnes in unverkennbarer Weise von der
Geschicklichkeit des Spielers abhängt. Diese Gewichtung liegt auch der
Botschaft und dem Entwurf zum neuen SBG zugrunde, der im Dezember 1997
vom Ständerat verabschiedet wurde und gegenwärtig in der
Rechtskommission des Nationalrates beraten wird. Die
Glücksspielautomaten bleiben bis zum Inkrafttreten des neuen SBG nach
wie vor verboten.

Zusammen mit dem vorerst aufrechterhaltenen Genehmigungsmoratorium für
kantonale Boulespielbewilligungen, das der Bundesrat am 24. April 1996
beschlossen hatte, soll die neue Geldspielautomatenverordnung dazu
beitragen, den rasch wachsenden Geldspielautomatenbereich wieder in
geordnetere Bahnen zu lenken. Die Massnahme ist nötig, weil einzelne
Kantone begonnen haben, reine Automatencasinos ohne Boulespiel zu
bewilligen und somit das Moratorium des Bundes faktisch zu unterlaufen.

Mit der neuen Verordnung verhindert der Bundesrat, dass infolge einer
zunehmenden Zahl von reinen Automatencasinos der Spielraum für die
künftige Konzessionierung von Spielbanken mit einem attraktiven
Tischspielangebot in unhaltbarer Weise eingeschränkt und das neue SBG
somit in nicht wieder gutzumachender Weise präjudiziert wird. Der
Bundesrat stärkt damit auch jene Kantone, die sich bisher in Erwartung
des neuen Gesetzes an das Moratorium gehalten haben. Gleichzeitig wahrt
die Geldspielautomatenverordnung den Status quo der bestehenden Kursäle
und übrigen Spiellokale.

Zusätzliche Auskünfte:
Reto Brand, Bundesamt für Polizeiwesen, Tel. 031 / 322 87 01.

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

22. April 1998