Verlängerung der Zollfreiheit für Produkte aus ehemaligen EFTA-Ländern
Verordnung
über die Zollabgaben für bestimmte Erzeugnisse im Verkehr mit der
Europäischen Gemeinschaft im Jahre 1998
vom 8. Dezember 1997
_________________________________________________________________________
__________________________________
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a des Zolltarifgesetzes vom 9
.
Oktober 1986 ,
verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die im Jahre 1998 getätigten Einfuhren der
in
Artikel 2 aufgeführten Ursprungserzeugnisse der Europäischen
Gemeinschaft.
Art. 2 Zollkontingente
Die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse ist innerhalb der nachstehenden
Zollkontingente zollfrei:
_________________________________________________________________________
__
Zolltarifnummer Bezeichnung der Ware Mengen
_________________________________________________________________________
_________________
0505.1090 Federn der zu Füllzwecken verwendeten Art und Daunen, andere
als roh, gewaschen 11 t netto
2202.1000 Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure
versetztes Wasser mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert 32 Millionen l
2202.9090 Andere nichtalkoholische Getränke 12 Millionen l
2402.2020 Zigaretten, Tabak enthaltend, im Stückgewicht 220 t netto
von nicht mehr als 1,35 g
2403.1000 Rauchtabak, auch mit beliebigem Gehalt an Tabakersatzstoffen
90 t netto
_________________________________________________________________________
_________________
Art. 3 Einfuhrzölle
Bei der Einfuhr werden die Zölle nach Anhang 1 des Zolltarifgesetzes
(Generaltarif) erhoben.
Art. 4 Zuteilung der Zollkontingentsanteile
1 Die Vollzugsbehörde nach Artikel 8 teilt die Zollkontingentsanteile
auf Gesuch hin zu. Massgeblich ist die Reihenfolge des Eingangs der
Gesuche.
2 Gesuche, die am Tag der Ausschöpfung eines Zollkontingents eintreffen
,
werden entsprechend ihrem Anteil an der gesamten an diesem Tag
beantragten Menge berücksichtigt.
Art. 5 Gesuchseinreichung
Die Gesuche sind schriftlich, unter Beilage der Originale der
Zollquittungen und der Zoll-Deklarationskopien, bei der Vollzugsbehörde
einzureichen.
Art. 6 Zollrückerstattung
Die Eidgenössische Zollverwaltung erstattet den Inhabern eines
Zollkontingentsanteils die Einfuhrzölle, sofern sie ihr nach der
Zuteilung des Zollkontingentsanteils die Zuteilungsverfügung, die
Zollquittungen und die notwendigen Ursprungsnachweise vorlegen.
Art. 7 Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit
Es gelten die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen vom 22.
Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Art. 8 Vollzug
Mit dem Vollzug dieser Verordnung sind beauftragt:
a. hinsichtlich der Tabakwaren der Zolltarifnummern 2402.2020 und
2403.1000: die Oberzolldirektion;
b. hinsichtlich der übrigen Waren: das Bundesamt für Aussenwirtschaft
(Abteilung für Ein- und Ausfuhr).
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft.
8. Dezember 1997 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Koller
Der Bundeskanzler: Couchepin