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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Verlängerung der Zollfreiheit für Produkte aus ehemaligen EFTA-Ländern

Verordnung

über die Zollabgaben für bestimmte Erzeugnisse im Verkehr mit der
Europäischen Gemeinschaft im Jahre 1998
vom 8. Dezember 1997

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Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a des Zolltarifgesetzes vom 9
.
Oktober 1986 ,
verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die im Jahre 1998 getätigten Einfuhren der 
in
Artikel 2 aufgeführten Ursprungserzeugnisse der Europäischen
Gemeinschaft.
Art. 2  Zollkontingente
Die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse ist innerhalb der nachstehenden
Zollkontingente zollfrei:
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Zolltarifnummer  Bezeichnung der Ware Mengen
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0505.1090 Federn der zu Füllzwecken verwendeten Art und Daunen, andere
als roh, gewaschen 11 t netto
2202.1000 Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure
versetztes Wasser mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert 32 Millionen l

2202.9090 Andere nichtalkoholische Getränke  12 Millionen l

2402.2020 Zigaretten, Tabak enthaltend, im Stückgewicht 220 t netto
 von nicht mehr als 1,35 g

2403.1000 Rauchtabak, auch mit beliebigem Gehalt an Tabakersatzstoffen
90 t netto
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Art. 3 Einfuhrzölle
Bei der Einfuhr werden die Zölle nach Anhang 1 des Zolltarifgesetzes
(Generaltarif) erhoben.

Art. 4 Zuteilung der Zollkontingentsanteile
1 Die Vollzugsbehörde nach Artikel 8 teilt die Zollkontingentsanteile
auf Gesuch hin zu. Massgeblich ist die Reihenfolge des Eingangs der
Gesuche.
2 Gesuche, die am Tag der Ausschöpfung eines Zollkontingents eintreffen
,
werden entsprechend ihrem Anteil an der gesamten an diesem Tag
beantragten Menge berücksichtigt.

Art. 5 Gesuchseinreichung
Die Gesuche sind schriftlich, unter Beilage der Originale der
Zollquittungen und der Zoll-Deklarationskopien, bei der Vollzugsbehörde

einzureichen.
Art. 6 Zollrückerstattung
Die Eidgenössische Zollverwaltung erstattet den Inhabern eines
Zollkontingentsanteils die Einfuhrzölle, sofern sie ihr nach der
Zuteilung des Zollkontingentsanteils die Zuteilungsverfügung, die
Zollquittungen und die notwendigen Ursprungsnachweise vorlegen.
Art. 7 Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit
Es gelten die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen vom 22.
Juli 1972  zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Art. 8 Vollzug
Mit dem Vollzug dieser Verordnung sind beauftragt:
a. hinsichtlich der Tabakwaren der Zolltarifnummern 2402.2020 und
2403.1000: die Oberzolldirektion;
b. hinsichtlich der übrigen Waren: das Bundesamt für Aussenwirtschaft

(Abteilung für Ein- und Ausfuhr).
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998  in Kraft.

8. Dezember 1997 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident:  Koller
Der Bundeskanzler: Couchepin