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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Verlängerung der Zollfreiheit für Produkte aus ehemaligen EFTA-Ländern

PRESSEMITTEILUNG
Verlängerung der Zollfreiheit
für Produkte aus ehemaligen EFTA-Ländern
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 Die Zollfreikontingente, welche die Europäische Gemeinschaft und die
Schweiz 1995 für gewisse Produkte vereinbart haben, werden für 1998
verlängert. Bei der Einfuhr in die Schweiz sind davon vor allem
Limonaden, Tierfedern und Tabakwaren betroffen. Bei der Ausfuhr in die
EG geniessen Pektin, Kaffee- und Tee-Extrakte sowie verarbeitete
Nahrungsmittel, ohne landwirtschaftliche Rohstoffe, Zollfreiheit. Die
heutige Verfügung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft.

Diese Kontingente sind eine Folge des Beitritts Österreichs, Schwedens
und Finnlands zur Europäischen Union. Sie gewährleisten die Fortfüh
rung
des Liberalisierungsgrades zwischen der Schweiz und ihren ehemaligen
EFTA-Partnern.

Bern, 3.4.98

BUNDESAMT FÜR AUSSENWIRTSCHAFT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
EFD, Oberzolldirektion, Andreas Kehrli, Tel. 031 322 66 12 (Tabakwaren)

Bundesamt für Landwirtschaft, Urs Aeschlimann, Tel. 031/322 23 72;
Anton Keller, Tel. 031/322 23 52 (übrige Waren)

Beilage

Verlängerung für 1998 der Zollfreiheit für gewisse Erzeugnisse mit
Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft in der Folge des EU-Beitritts

von Österreich, Schweden und Finnland

Am 1. Januar 1995 haben Österreich, Schweden und Finnland die EFTA
verlassen um der EU beizutreten. Für gewisse landwirtschaftliche
Produkte und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte ist der zollfreie
Austausch innerhalb der EFTA umfassender als zwischen der Schweiz und
der Europäischen Gemeinschaft. Somit erfolgte ab 1. Januar 1995 für
gewisse Produkte die Wiedereinführung der Zollpflicht. Dies betrifft
hauptsächlich:
- bei der Einfuhr in die Schweiz: Federn zu Füllzwecken, alkoholfreie
Getränke, gezuckert und aromatisiert, Zigaretten und Rauchtabak;
- bei der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft: Pektin, Kaffee-
Extrakte, Tee-Extrakte und Zubereitungen aus diesen Extrakten sowie
Nahrungszubereitungen, ohne landwirtschaftliche Rohstoffe.
Um für die vorstehenden Produkte den zwischen der Schweiz und ihren
ehemaligen EFTA-Partner erreichten Liberalisierungsgrad
aufrechtzuerhalten, haben die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz
vereinbart, für das Jahr 1998 die im 1995 eröffneten und im 1996 und
1997 verlängerten zollfreien Kontingente zwischen der Schweiz und den
drei Beitrittsstaaten zu verlängern.
Entsprechend sind die nachstehenden Produkte mit EG-Ursprung, im Rahmen
der angeführten Mengen, im Jahre 1998 zollfrei:
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Zolltarifnummer Bezeichnung der Ware Menge
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0505.1090 Federn der zu Füllzwecken verwendeten Art und 11 t netto
 Daunen, andere als roh, gewaschen
2202.1000 Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure 32
Millionen l
 versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen
 Süssstoffen oder aromatisiert
2202.9090 Andere nicht alkoholische Getränke 12 Millionen l
2402.2020 Zigaretten, Tabak enthaltend, im Stückgewicht 220 t netto
 von nicht mehr als 1,35 g
2403.1000 Rauchtabak, auch mit beliebigem Gehalt an Tabakersatzstoffen
90 t netto
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Diese Massnahme tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft.

Die Vollzugsbehörde ist:
- hinsichtlich der Tabakwaren: die Oberzolldirektion
- hinsichtlich der übrigen Waren: das Bundesamt für Aussenwirtschaft
(Abteilung für Ein- und Ausfuhr)
Die Vollzugsbehörde teilt die Zollkontingentsanteile entsprechend der
Reihenfolge des Eingangs der Gesuche hin zu.
Die Gesuche sind schriftlich und unter Beilage der Originale der
Zollquittungen und der Zolldeklarationskopien einzureichen.
Die Eidgenössische Zollverwaltung erstattet den Inhabern eines
Zollkontingentsanteils die Einfuhrzölle, sofern sie ihr nach der
Zuteilung des Zollkontingentsanteils die Zuteilungsverfügung, die
Zollquittungen und die notwendigen Ursprungszeugnisse vorlegen.