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Inkrafttreten des Geldwäschereigesetzes

PRESSEMITTEILUNG

Inkrafttreten des Geldwäschereigesetzes

Die Schweiz verstärkt die Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei.
Am 1. April 1998 tritt das Geldwäschereigesetz in Kraft. Dadurch werden
den Finanzintermediären, den Banken und den Effektenhändlern, neue
Pflichten auferlegt. So müssen sie bestimmte berufliche Voraussetzungen
und Sorgfaltspflichten erfüllen, die Transaktionen genau überprüfen und
einen allfälligen Verdacht auf Geld-wäscherei melden. In diesem
Zusammenhang wurden zwei neue Stellen geschaffen, nämlich die
Meldestelle für Geldwäscherei und die Kontrollstelle für die Bekämpfung
der Geldwäscherei.

Der Bundesrat hat das Inkrafttreten des neuen Geldwäschereigesetzes
(GwG) auf den 1. April 1998 festgelegt. Das neue Gesetz gilt für alle
Finanzintermediäre, das heisst die Personen, die berufsmässig (gegen
Entschädigung; unabhängig vom Umfang der Tätigkeit, also auch wenn sie
diese Tätigkeit nicht hauptberuflich ausüben) fremde Vermögenswerte
annehmen oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen. Es sind dies
beispielsweise: Banken, Treuhandbüros, Vermögens-verwaltungen,
Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare, die als
Finanzintermediäre tätig sind, aber auch die Post, die SBB und
Geldwechselstuben.

Das Gesetz beruht auf dem Grundsatz der Selbstregulierung der
Finanzintermediäre. Es führt in erster Linie eine allgemeine
Sorgfaltspflicht ein. So müssen die Finanzintermediäre die
Vertragspartei oder die wirtschaftlich berechtigte Person
identifi-zieren, den Zweck der Transaktionen, die den Verdacht der
Geldwäscherei erwecken, abklären und die Belege über diese Abklärungen
aufbewahren.
Zudem ist jeder Finanzintermediär verpflichtet, der Meldestelle für
Geldwäscherei jede Geschäftsbeziehung zu melden, von der er weiss oder
von der er aufgrund begründeten Verdachts annimmt, dass Geldwäscherei
vorliegt.
 Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei

Die Kontrollstelle überwacht Finanzintermediäre, die nicht Banken sind
und nicht schon einer spezialgesetzlicher Aufsichtsbehörde wie der
Eidgenössischen Bankenkommission oder dem Bundesamt für
Privatersicherungswesen unterstehen. Sie übt die Aufsichtstätigkeit
direkt über individuelle Finanzintermediäre aus oder überwacht die
Selbstregulierungsorganisationen, die bis zum 31. März 1999 geschaffen
werden müssen. Die Finanzintermediäre müssen sich bis zum 31. März 2000
einer solchen Organisation anschliessen oder sich direkt der Aufsicht
der Kontrollstelle unterstellen. Tun sie dies nicht, so dürfen sie ihre
Tätigkeit nicht mehr ausüben.
Die Kontrollstelle kann gegen die Selbstregulierungsorganisationen und
die Finanzintermediäre Sanktionen verfügen: Sie kann Bussen verhängen,
ihnen die Bewilligung bzw. Anerkennung entziehen oder die Auflösung der
Gesellschaft, die ihre Sorgfaltspflicht verletzt hat, anordnen.
Für ihre Dienstleistungen erhebt sie von den Personen, die diese
beanspruchen oder veranlassen, Gebühren.
Die Kontrollstelle ist der eidgenössischen Finanzverwaltung zugeordnet.

Die Meldestelle für Geldwäscherei

Die Finanzintermediäre haben verdächtige Transaktionen bei der
Meldestelle für Geldwäscherei (MBW) zu melden. Nimmt diese aufgrund
begründeten Verdachts an, dass die Tatbestände für Geldwäscherei erfüllt
sind, so leitet sie die Informationen den kantonalen
Strafverfolgungsbehörden weiter. Die Tätigkeiten dieser Meldestelle sind
in einer Verordnung geregelt. Diese legt auch die datenschutzrechtlichen
Voraussetzungen für die Errichtung einer Datenbank der Meldestelle fest.
Die Meldestelle ist dem Bundesamt für Polizeiwesen zugeordnet.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
EIDG.  JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienste

Für weitere Auskünfte:
Niklaus Huber, Leiter der Kontrollstelle, Tel. 323 31 80
Natacha Polli, juristische Mitarbeiterin, Tel. 031 324 02 19
Daniel Thelesklaf, Leiter der Meldestelle, Tel. 031 323 34 80

16.3.1998