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Tiere sind keine Sachen

Pressemitteilung
Tiere sind keine Sachen

Haus- und Wirbeltiere sollen in der schweizerischen Privatrechtsordnung
nicht länger als gewöhnliche Sachen behandelt werden. Dieses Ziel
verfolgen zwei am 17. Dezember 1993 und am 16. Dezember 1994 vom
Nationalrat gutgeheissene parlamentarische Initiativen. Die zuständige
Kommission des Nationalrates hat einen Vorentwurf für entsprechende
Änderungen des Erb-, Sachen- und Haftpflichtrechts sowie des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts und des Strafrechts vorlegt. Der
Bundesrat hat am Montag über diese Vorschläge ein
Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Dieses dauert bis 31.  August 1998.
Zum Inhalt der Vorlage wird er später Stellung nehmen.

Der Vorentwurf sieht namentlich folgende Änderungen vor:
·  Der Finder eines Tieres wird mit Ablauf von zwei Monaten dessen
Eigentümer (Art. 722 Abs. 1ter ZGB [neu]).
· Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder
Erwerbszwecken gehalten werden, sollen künftig unpfändbar sein (Art. 92
Ziff. 1a SchKG [neu]).
· Der Schädiger soll die Heilungskosten für ein Tier auch dann
übernehmen müssen, wenn diese den Wert des Tieres übersteigen (Art. 42
Abs. 3 OR [neu]).
Mit dem besseren Schutz von Haus- und Wirbeltieren in der
Privatrechtsordnung greift die Schweiz Bestrebungen auf, wie sie sich
auch in den umliegenden Ländern bemerkbar machen und die in Deutschland
wie auch in Österreich bereits zu entsprechenden Gesetzen geführt haben.

2. März 1998

EIDGENOESSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte: Giacomo Roncoroni, Bundesamt für Justiz,
Tel. 031 322 41 26