Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Kartellgesetz (KG-Gebührenverordnung)

PRESSEMITTEILUNG			

Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Kartellgesetz
(KG-Gebührenverordnung)

Anlässlich seiner heutigen Sitzung hat der Bundesrat die Verordnung ü
ber
die Erhebung von Gebühren im Kartellgesetz (KG-Gebührenverordnung)
verabschiedet. 

Die KG-Gebührenverordnung findet Anwendung auf die im Kartellgesetz
vorgesehenen Verwaltungsverfahren (Vorabklärungs- und
Untersuchungsverfahren bei Wettbewerbsbeschränkungen, Vorprüfungs- un
d
Prüfungsverfahren bei Unternehmenszusammenschlüssen) sowie die im
Zusammenhang mit diesem Gesetz erbrachten Gutachten und sonstigen
Dienstleistungen (z.B. Rechtsauskünfte). Gebührenpflichtig ist dabei,

wer diese Verfahren und Dienstleistungen verursacht bzw. veranlasst. Von
der Gebührenpflicht ausgenommen sind namentlich andere Behörden sowie

Dritte, auf deren Anzeige hin eine Vorabklärung durchgeführt wird. Di
e
Gebühr wird anhand des Zeitaufwandes (Ansatz pro Stunde) bemessen, wobe
i
sie je nach wirtschaftlicher Bedeutung des Gegenstandes um höchstens di
e
Hälfte erhöht oder vermindert werden kann. Die umschriebene Regelung
beachtet sowohl das Kostendeckungs- als auch das Äquivalenzprinzip.   

Die KG-Gebührenverordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft. Für die
Verfahren und Dienstleistungen, die am 1. April 1998 noch nicht
abgeschlossen sind, gilt unter Beachtung des Rückwirkungsverbots
folgende Regelung: Für diejenigen Aufwendungen, welche bis zum genannte
n
Datum entstanden sind, erfolgt die Gebührenerhebung nach dem bisherigen

Recht (Verordnung über Gebühren für Gutachten der Wettbewerbskommis
sion
vom 17.6.1996, welche mit Inkrafttreten der KG-Gebührenverordnung
aufgehoben wird, und Verordnung über die Kosten und Entschädigungen i
m
Verwaltungsverfahren vom 10.9.1969). Für Aufwendungen ab dem genannten
Datum gilt das neue Recht.

Bern, 25. Februar 1998

WETTBEWERBSKOMMISSION
Sekretariat

Auskunft:
Thomas Zwald (wissenschaftl. Mitarbeiter) Tf 031/323 21 43