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Beschwerden gegen Hebammentarife: Bundesrat fällt erste Entscheidungen

Pressemitteilung

Beschwerden gegen Hebammentarife: Bundesrat fällt erste Entscheidungen

Der Bundesrat hat am Mittwoch erste Beschwerden gegen neu festgelegte
Tarife für Geburtshilfeleistungen freipraktizierender Hebammen  im
Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entschieden. Er
hiess die Beschwerden der Berner Sektion des Schweizerischen
Hebammenverbandes, des Verbandes Zürcher Krankenversicherer und der im
Kanton Zürich niedergelassenen Krankenkassen sowie des Verbandes
Freiburger Krankenversicherer teilweise gut. Der Taxpunktwert für den
Kanton Bern wurde um 10 Rappen auf Fr. 1.10 erhöht, während derjenige
für den Kanton Zürich um 5 Rappen auf Fr. 1.15 und derjenige für den
Kanton Freiburg um 5 Rappen auf Fr. 1.05 gesenkt wurde. Die Beschwerde
des Kantonalverbandes St. Gallischer Krankenversicherer wies der
Bundesrat ab und beliess den Taxpunktwert bei Fr. 1.10.

Gesamtschweizerischer Vertrag und Meinungsverschiedenheiten

Am 28. Dezember 1995 hatten der Schweizerische Hebammenverband und das
Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer einen
gesamtschweizerischen Vertrag abgeschlossen, in welchem sie die Tarife
für Leistungen freipraktizierender Hebammen neu festlegten. Die
Entlöhnung der Hebammen richtet sich nach fixen Beiträgen, nach
Zeitaufwand und nach Taxpunkten. Ueber die Höhe des Taxpunktwertes
konnte gesamschweizerisch jedoch keine Einigung erzielt werden. In der
Folge setzten die Kantonsregierungen die Höhe des Taxpunktwertes selber
fest. Da-gegen wurden beim Bundesrat zahlreiche Beschwerden erhoben.

Der Bundesrat betont in den Erwägungen, dass sich die Vertragsparteien
auf die Tarifstruktur, insbesondere auf die Anzahl Taxpunkte pro
Leistung, verbindlich geeinigt hätten und er diesen Vertrag genehmigt
habe. Bei der Festsetzung der Höhe des Taxpunktwertes geht es nur noch
darum, das massgebliche Referenzeinkommen mit Blick auf die spezifischen
kantonalen Verhältnisse festzusetzen. Er stellt das Vorgehen der
Kantone, die sich dabei im wesentlichen auf die kantonalen
Besoldungsordnungen abgestützt haben, nicht grundsätzlich in Frage. Die
kantonalen Besoldungsordnungen sind zwar kein zwingender
Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des massgeblichen
Referenzeinkommens, die Regierungen dürfen sich aber mangels anderer
Zahlen dennoch darauf abstützen; denn die Besoldungsordnungen
entsprechen mehr oder weniger dem kantonalen Lohn- und Preisniveau.

Gleichstellung mit Spitalhebammen

Der Bundesrat räumt ferner ein, dass freipraktizierende Hebammen
angestellten Spitalhebammen auf ähnlicher Verantwortungsstufe lohnmässig
möglichst gleichzustellen seien. Bei der Wahl des Referenzeinkommens sei
zu berücksichtigen, dass eine freipraktizierende Hebamme eine breite
Palette von Tätigkeiten ausübt - neben der eigentlichen Geburtshilfe
auch Pflegeleistungen und administrative Arbeit.

Hingegen hat eine solche Hebamme keine eigentliche Führungsfunktion. Für
die Bestimmung des Referenzeinkommens ist demnach ein Durchschnittslohn
zu wählen, der diesen Kriterien gerecht wird.

Vor weiteren Entscheiden

Weitere Entscheide über die Taxpunktwerte für Geburtshilfleistungen
freipraktizierender Hebammen - namentlich für die Kantone Basel-Stadt,
Genf und Waadt - sind in den nächsten Wochen zu erwarten.

11. Februar 1998
EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte: Martine Thiévent Schlup, Abteilung für Beschwerden an
den Bundesrat, Bundesamt für Justiz, Tel. 322 41 12