Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Das Fusionskontrollverfahren im schweizerischen Kartellrecht

PRESSEMITTEILUNG

Das Fusionskontrollverfahren im schweizerischen Kartellrecht

Am 2. Februar 1998 hat die Wettbewerbskommission (WEKO) entschieden, die
Fusion UBS - SBV einer eingehenden Prüfung im Sinne des neuen
Kartellgesetzes (KG) zu unterziehen. Einige der in der Folge
publizierten Kommentare liessen darauf schliessen, dass in bezug auf das
Fusionskontrollverfahren Klärungsbedarf besteht. Deshalb soll es an
dieser Stelle kurz erläutert werden. Das Verfahren ist zweistufig, es
gliedert sich in eine vorläufige Prüfung und in die eigentliche Prü
fung.
Vorläufige Prüfung
Im Rahmen der vorläufigen Prüfung (Art. 32 KG) gilt es zu untersuchen
,
ob Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer
marktbeherrschenden Stellung bestehen. Das Kartellgesetz räumt dafür
eine einmonatige Frist ab Eingang der vollständigen Meldung durch die
meldepflichtigen Unternehmen ein. In dringenden Fällen - z.B. bei
Sanierungsfusionen - kann ein vorzeitiger Vollzug beantragt werden. Sind
die erwähnten Anhaltspunkte gegeben, beschliesst die WEKO eine
eingehende Prüfung des Zusammenschlussvorhabens. Dieser Entscheid
präjudiziert das Ergebnis der materiellen Prüfung in keiner Art und
Weise.
Obwohl UBS und SBV die Fusion bereits Mitte Dezember 1997 öffentlich
bekanntgemacht haben, traf die  Meldung erst am 12. Januar 1998 bei der
WEKO ein. Ab Eingang der vollstänigen Meldung benötigte die WEKO
indessen weit weniger als einen Monat für den Entscheid, eine eingehend
e
Prüfung durchzuführen.
Prüfung
Das Gesetz räumt der WEKO vier Monate für die eingehende Prüfung ei
n
(Art. 32 KG). Auch wenn die WEKO bzw. ihr Sekretariat die Fälle rasch
bearbeiten können, ist es angebracht, für Entscheide über schwierig
e
Fragen mit weitreichenden Auswirkungen die zur Verfügung stehende Zeit
auszunützen. Die vier Monate werden benötigt, um die in der Regel
komplexen Sachverhalte umfassend zu ermitteln und zu überprüfen, ob d
er
Zusammenschluss geeignet ist, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen (Art.
10 KG). Zu diesem Zweck werden sowohl Konkurrenten als auch die
jeweiligen Marktgegenseiten (Kunden) befragt. Zudem besteht die
Möglichkeit, externe Experten beizuziehen. 

Untersucht werden die Auswirkungen auf den betroffenen schweizerischen
Märkten. Dabei sind aber nicht bloss Marktanteile zu addieren und die
tatsächlichen Konkurrenten zu zählen. Denn es gibt Märkte, die von 
einer
geringen Anzahl Marktteilnehmer effizienter versorgt werden können als
von einer grossen. Darum sind im Rahmen einer zukunftsgerichteten
Betrachtungsweise die Folgen allenfalls vorhandener tatsächlicher oder
rechtlicher Marktzutrittsschranken auf das Verhalten von potentiellen
Konkurrenten ebenso zu würdigen wie die Angebots- und
Nachfragebedingungen. Nicht zuletzt sind die Finazkraft der
tatsächlichen und potentiellen Wettbewerber, die Marktentwicklung und
die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb
miteinzubeziehen. Erst die Berücksichtigung all dieser Kriterien erlaub
t
es, die Auswirkungen des Zusammenschlusses verlässlich zu beurteilen.
Hat der Zusammenschluss keine Beseitigung wirksamen Wettbewerbs zur
Folge, wird er zugelassen und kann vollzogen werden. Ist das Gegenteil
der Fall, kann die WEKO den Zusammenschluss vollständig untersagen oder

ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen. So ist z.B. vorstellbar, dass
ein Unternehmen verpflichtet wird, einen bestimmten Geschäftsbereich zu

veräussern.
Blick ins Ausland
Abschliessend ist zu erwähnen, dass die Eingreifkriterien im
schweizerischen Kartellrecht im Vergleich zum europäischen oder
US-amerikanischen Wettbewerbsrecht sehr streng sind. Nach dem Willen des
Gesetzgebers darf ein Zusammenschluss nur in Ausnahmefällen untersagt
werden.
In bezug auf die Zeitverhältnisse ist anzumerken, dass der WEKO die
gleichen Fristen zur Überprüfung eines Zusammenschlusses zustehen wie

der EU-Kommission. Im übrigen wurden die klaren Fristen im Rahmen der
Arbeiten am neuen Kartellgesetz gerade von den Unternehmen verlangt. Die
US-amerikanischen Wettbewerbsbehörden sind demgegenüber an keine fest
en
Fristen gebunden. So nahm beispielsweise die Beurteilung der Fusion von
Ciba und Sandoz mehr als neun Monate in Anspruch.

Bern, den 5. Februar 1998

WETTBEWERBSKOMMISSION

Auskunft:
Prof. Pierre Tercier, Präsident Wettbewerbskommission, Tf 079 214 14 89

Dr. Patrik Ducrey, Vizedirektor Sekretariat WEKO, Tf 031 324 96 78

texte également disponible en français et en italien