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Vollzugsbestimmungen zum Waffengesetz / Verordnungsentwurf in die Vernehmlassung

Pressemitteilung

Vollzugsbestimmungen zum Waffengesetz
Verordnungsentwurf über Waffen, Waffenzubehör und Munition in die
Vernehmlassung geschickt

Bundesrat Arnold Koller, Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements (EJPD), hat den Verordnungsentwurf über Waffen,
Waffenzubehör und Munition in die Vernehmlassung geschickt. Der
Verordnungsentwurf enthält die Vollzugsbestimmungen zum Waffengesetz,
das die Bevölkerung besser vor Missbräuchen mit Waffen schützt und
gleichzeitig die Traditionen und Rechte der Wehrmänner, Jäger, Schützen
und Sammler wahrt.

Das Parlament hatte das Waffengesetz am 20. Juni 1997 verabschiedet; die
Referendumsfrist lief am 9. Oktober 1997 unbenützt ab. Die
Vernehmlassung zum Entwurf der Waffenverordnung dauert bis Ende
April1998. Gesetz und Verordnung vereinheitlichen das Waffenrecht in der
Schweiz und treten in der zweiten Hälfte 1998 gleichzeitig in Kraft.
Damit bleibt den Kantonen genügend Zeit, um eigene Vollzugsbestimmungen
zu erlassen.

Erwerbsschein oder Vertrag
Das Waffengesetz schreibt für den Kauf von Waffen im Handel einen
Waffenerwerbsschein und für Handänderungen unter Privaten einen
schriftlichen Vertrag vor. Der Verordnungsentwurf legt fest, welche
Repetiergewehre ohne Erwerbsschein erworben werden können:
Ordonnanzrepetiergewehre, Sportgewehre, Jagdwaffen.
Bewilligungspflichtig sind Selbstverteidigungssprays der Giftklassen 1
und 2, Sprays der anderen Giftklassen sind hingegen frei erhältlich.

Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung benötigen sowohl für den
Waffenerwerb im Handel wie unter Privaten einen Waffenerwerbsschein. Sie
müssen ihrem Gesuch eine Bestätigung ihres Heimatstaates beilegen,
wonach sie zum Erwerb einer Waffe berechtigt sind. Gestützt auf das
Waffengesetz kann der Bundesrat auf Verordnungsstufe Angehörigen
bestimmter Staaten verbieten, Waffen und Munition zu erwerben, zu tragen
und mitzuführen. Der Verordnungsentwurf ersetzt die vier auf die
Bundesverfassung gestützten Polizeinotverordnungen.

Für das Waffentragen braucht es eine Bewilligung mit Bedürfnisnachweis,
d. h. die antragstellende Person muss glaubhaft machen, dass sie die
Waffe benötigt, um sich selbst, andere Personen oder Sachen zu schützen.
Sie muss zudem an einer Prüfung nachweisen, dass sie über die
theoretischen und praktischen Fachkenntnisse verfügt, die ein sicheres
Waffentragen gewährleisten. Der Waffentragschein berechtigt zum Tragen
einer Waffe in der ganzen Schweiz.

Einen sicheren Waffenhandel gewährleisten
Gesetz und Verordnung vereinheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung
von Waffenhandelsbewilligungen. Wer eine Bewilligung erhalten will, muss
eine Prüfung ablegen. Der Kandidat muss nachweisen, dass er über die
theoretischen und praktischen Fachkenntnisse verfügt, die eine sichere
Führung eines Waffenhandels gewährleisten. Ferner ist ein Geschäftsraum
vorgeschrieben; Waffen und Munition müssen einbruchssicher und
feuergeschützt gelagert sein. Damit wird dem sogenannten
"Schlafzimmer-Waffenhandel" ohne entsprechend eingerichtete
Räumlichkeiten ein Riegel geschoben.

Der Verordnungsentwurf vereinheitlicht ferner die Gebühren, die für die
Erteilung von Bewilligungen erhoben werden. Während heute zum Beispiel
ein Waffenerwerbsschein für Schusswaffen in der Schweiz zwischen 10 und
100 Franken kostet, legt der Verordnungsentwurf neu eine einheitliche
Gebühr von 50 Franken fest.

Der Bund schafft schliesslich eine "Zentralstelle Waffen", um die
kantonalen Vollzugsbehörden zu unterstützen. Die Zentralstelle führt
zudem eine Datenbank über den Erwerb von Waffen durch ausländische
Staatsangehörige (DEWA).

29. Januar 1998

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte: Philippe Bättig, Bundesamt für Polizeiwesen,
Tel.: 031 322 42 99