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Doppelter Sitz der UBS in Zürich und Basel

Pressemitteilung

Doppelter Sitz der UBS in Zürich und in Basel

Der Bundesrat entscheidet sich für eine Ausnahme

Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung zur Frage der Zulässigkeit
eines doppelten Sitzes der neuen UBS Stellung genommen. Er erachtet es
angesichts des vorhandenen rechtlichen Handlungsspielraums und
angesichts der besonderen Umstände der vorliegenden Fusion sowie der
ausserordentlichen wirtschaftlichen Tragweite als zulässig, dass die aus
der Fusion hervorgehende Bank ausnahmsweise zwei Sitze begründet,
nämlich in Zürich und in Basel. Die Bundesbehörden werden mit den
betroffenen Kantonen und den für die Eintragung im Handelsregister
zuständigen Stellen in Kontakt treten und ihnen die Ansicht des
Bundesrates erörtern.

Bekenntnis zum Wirtschaftsstandort Basel

Die UBS möchte mit zwei Sitzen zum Ausdruck bringen, dass die Fusion
zwischen zwei starken Banken erfolgt, die in zwei verschiedenen, für die
Schweiz wichtigen Wirtschaftsregionen ihren Schwerpunkt und ihren Sitz
hatten und auch als fusionierte Bank weiterhin haben sollen. Der
doppelte Sitz soll auch ein Bekenntnis der Grossbank zum
Wirtschaftsstandort Basel sein und zur Erhaltung des
Beschäftigungspotentials im Raum Nordwestschweiz beitragen.
Für die Klärung der schwierigen Fragen, die mit der Zulassung eines
doppelten Sitzes verbunden sind, hat der Bundesrat am 15. Dezember 1997
eine interdepartementale Arbeitsgruppe unter der Leitung von Prof. Dr.
Heinrich Koller, Direktor des Bundesamtes für Justiz, eingesetzt. Die
Arbeitsgruppe hatte den Auftrag, die Frage der Zulässigkeit und der
Folgen eines doppelten Sitzes unter rechtlichen, volkswirtschaftlichen
und steuerlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Sie hat dem Bundesrat ihren
Bericht am 13. Januar 1998 vorgelegt.

Ausnahme von der Regel sachlich begründbar

Das schweizerische Recht geht vom Grundsatz aus, dass jede Gesellschaft
nur einen Sitz haben kann. Auch das Bundesgericht hat sich in einem
älteren Entscheid für die Einheit des Sitzes ausgesprochen, wenn auch zu
einem Sachverhalt, der vom vorliegenden verschieden ist. Das Prinzip des
einheitlichen Domizils ist heute allgemein anerkannt und hat sich in der
Praxis bewährt. An der Regel der Einheit des Sitzes juristischer
Personen ist daher ausdrücklich festzuhalten. Es galt jedoch zu prüfen,
ob der Grundsatz Ausnahmen zulässt.
Die vom Bundesrat eingesetzte Arbeitsgruppe hat in ihrem Schlussbericht
aufgezeigt, dass sich eine Durchbrechung des Prinzips der Einheit des
Sitzes unter bestimmten Bedingungen sachlich begründen lässt. Die mit
einem Doppelsitz verbundenen verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten
lassen es aber angezeigt erscheinen, einen zweiten Sitz nur dann
zuzulassen, wenn besondere und ausserordentliche Umstände dies
rechtfertigen.

Verantwortung liegt bei UBS

Der Bundesrat hat sich den Erwägungen der Arbeitsgruppe anschliessen
können und ist zur Auffassung gelangt, dass im Falle der UBS angesichts
der besonderen Umstände der Fusion von zwei Grossbanken und insbesondere
im Hinblick auf eine ausgewogene wirtschaftliche Entwicklung der Schweiz
die Eintragung eines doppelten Sitzes in Zürich und in Basel zugelassen
werden sollte. Der abschliessende Entscheid liegt bei den zuständigen
Handelsregisterbehörden, bzw. auf  Beschwerde hin letztinstanzlich beim
Bundesgericht. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Verantwortung
für eine ausgewogene Verteilung der Arbeitsplätze, die der Erhaltung und
Förderung des wirtschaftlichen Gleichgewichts in den verschiedenen
Regionen der Schweiz Rechnung trägt, vorab bei der UBS selber bleibt.

19. Januar 1998

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte: Prof. Dr. Heinrich Koller, Direktor des Bundesamtes
für Justiz, Tel. 031 322 41 01