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Patente für Pflanzenschutzmittel

Pressemitteilung

Patente für Pflanzenschutzmittel

Bundesrat legt Verlängerung der Schutzdauer vor
Der Bundesrat hat am Montag, den 19. Januar 1998, die Botschaft und den
Entwurf zu einer Änderung des Patentgesetzes gutgeheissen. Die
Teilrevision dient der Einführung von ergänzenden Schutzzertifikaten,
die für patentierte Pflanzenschutzmittel die Dauer des
Ausschliesslichkeitsrechts (Recht des Patentinhabers, Dritten die
gewerbsmässige Benützung der Erfindung zu verbieten) verlängern.

Notwendigkeit einer zusätzlichen Schutzdauer für Pflanzenschutzmittel
Die Laufzeit eines Erfindungspatents beträgt 20 Jahre und beginnt mit
der Anmeldung der Erfindung zum Patent. Bei Erfindungen, deren
Vermarktung einer behördlichen Genehmigung bedarf, beginnt die effektive
Nutzdauer erst mit der Zulassung und endet mit Ablauf der Schutzdauer
von 20 Jahren. Pflanzenschutzmittel, Phytoregulatoren (in der
Landwirtschaft eingesetzte Stoffe, die das Pflanzenwachstum hemmen oder
fördern) und Mittel zum Schutz von Erntegütern dürfen in der Schweiz
erst in Verkehr gebracht werden, wenn das Bundesamt für Landwirtschaft
(BLW) sie bewilligt hat. Diese für die Marktzulassung notwendige
Bewilligung wird oft erst Jahre nach dem Beginn der Patentdauer
(Zeitpunkt der Anmeldung zum Patent) erteilt. Folglich kann das Produkt
in der Zeit zwischen der Anmeldung zum Patent und der Marktzulassung
kommerziell nicht genutzt werden. Faktisch vergehen heute zwischen der
Anmeldung eines Wirkstoffes zum Patent und seiner Marktzulassung als
Pflanzenschutzmittel acht bis zehn Jahre. Damit verkürzt sich die
effektive Patentlaufzeit  auf zwölf bzw. zehn Jahre. Die ergänzenden
Schutzzertifikate sollen diesen Verlust an effektiver Patentschutzdauer
wenigstens teilweise wettmachen, indem eine ergänzende Schutzdauer
gewährt wird. Die Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikates ist auf
5 Jahre begrenzt. Angesichts der Einführung eines Zertifikats für
Pflanzenschutzmittel in der Europäischen Union und zur Erhaltung der
Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes ist
es notwendig, für diesen wichtigen Wirtschaftszweig den gleichen Schutz
vorzusehen, wie er für Arzneimittel bereits seit dem 1. September 1995
besteht.

19. Januar 1998

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte:  Philippe Baechtold, Tel. 031/ 322 48 20