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Neue Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern

Pressemitteilung

Neue Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und
Ausländern

Der Bundesrat hat am Mittwoch die neue Verordnung über Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA) verabschiedet. Damit
sind die Voraussetzungen für die Einreise in die Schweiz erstmals
umfassend auf Verordnungsstufe geregelt. Die Kompetenzen der Bundes- und
Kantonsbehörden sind klar definiert, und das Rechtsschutzverfahren sowie
die Grundlagen für die Garantieerklärung sind festgelegt. Die total
revidierte Verordnung, welche die bisher gültige aus dem Jahr 1946
ablöst, wird am 1. Februar in Kraft treten.

Visumverfahren erneuert

Die VEA regelt das Visumverfahren teilweise neu. Die Zuständigkeiten und
der Ermessensspielraum der schweizerischen Auslandvertretungen werden
bei der Visumerteilung erweitert. Die visumpflichtigen Ausländerinnen
und Ausländer müssen ihre Visumanträge grundsätzlich bei der für den
Wohnort zuständigen Vertretung stellen. Neu kann der Antrag
ausnahmsweise auch bei einer anderen Vertretung, namentlich bei der
Auslandvertretung des Ferienortes, eingereicht werden.

Das Visumverfahren wird zweistufig durchgeführt. In einem ersten Schritt
prüft die Auslandvertretung die Anträge und entscheidet die eindeutigen
Fälle: Das Visum wird erteilt bzw. verweigert. Bestehen dagegen bei
einem Visumantrag Unklarheiten, verlangt die Auslandvertretung - in
einem zweiten Schritt - weitere Unterlagen, oder sie kann die
zuständigen schweizerischen Amtsstellen konsultieren.

Garantieerklärung statt Einladung

Mit der VEA wird eine neue, gesamtschweizerisch einheitliche
Garantieerklärung eingeführt, die das bisherige Einladungsschreiben
ersetzt. Mit ihr verpflichten sich Privatpersonen oder Unternehmen, die
ungedeckten Kosten zu übernehmen, die dem Gemeinwesen durch den
Aufenthalt von Ausländerinnen oder Ausländern entstehen können. Die
Garantiesumme wird auf 20'000 Franken begrenzt. Die Auslandvertretung
bestimmt im Einzelfall, ob eine Garantieerklärung beizubringen ist.

14. Januar 1998

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte:
Peter Zimmermann, Bundesamt für Ausländerfragen,
Tel. 031 / 325 95 39