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Ende der Schonfrist für säumige MWST-Pflichtige

PRESSEMITTEILUNG

Ende der Schonfrist für säumige MWST-Pflichtige

Nach drei Jahren ist die Schonfrist für säumige
Mehrwertsteuer-Pflichtige vorbei. Ab diesem Jahr wieder büsst die
Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) all jene Steuerpflichtige, die ih-re
Abrechnungen nicht einreichen. Die ESTV hatte im Sinne einer Geste des
guten Willens vorübergehend auf das Büssen verzichtet, um den Übergang
von der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer (MWST) zu erleichtern.
Diese Praxis wird nun aufgegeben: Zum einen mit Blick auf die grosse
Mehrheit der korrekt abrechnenden Steuerpflichtigen, zum anderen aus
Rücksicht auf die Konsumentinnen und Konsumenten, welche die Steuer
mit dem Kaufpreis bereits entrichtet haben.

Der Steuerpflichtige muss nach der geltenden Verordnung des
Bundesrates innert 60 Tagen nach Ablauf einer Steuerperiode mit der
ESTV über seine Umsätze abrechnen. Gleichzeitig hat er die geschuldete
MWST zu überweisen. Indessen gibt es etliche Steuer-pflichtige, welche
ihre Abrechnungspflicht verspätet oder gar nicht erfüllen (Kasten).
Dies stellt nun aber laut Verordnung bereits eine Steuergefährdung und
damit eine strafbare Handlung dar.
Grosse Mehrheit zahlt anstandslos
Zurzeit sind rund 275.000 Steuerpflichtige im Register der ESTV
eingetragen. Die grosse Mehr-heit der Steuerpflichtigen kommt ihrer
Zahlungspflicht anstandslos nach. Trotzdem musste die ESTV bis Ende
1996 insgesamt mehr als 43.000 Einschätzungen machen, nachdem die
entsprechenden Mahnungen nicht gefruchtet hatten. In diesem Zeitraum
wurden insgesamt 48.746 Betreibungen, 18.373 Fortsetzungsbegehren (2.
Betreibungsstufe) sowie 1818 Verwertungsbegehren eingeleitet. Der
ausstehende Betrag belief sich Ende Jahr auf rund 481 Millionen
Franken. 1997 wurden 59.015 Betreibungen einge-leitet, dies für einen
Betrag von 594 Millionen Franken.

Dessen ungeachtet hat die Eidg. Steuerverwaltung während der
Einführungsphase der MWST im Sinne einer Geste des guten Willens davon
abgesehen, Strafverfahren durchzuführen, wenn die Abrechnungen nicht
(rechtzeitig) bei ihr eingegangen sind. Dies geschah im Bewusstsein,
dass der Sy-stemwechsel für verschiedene Steuer-pflichtige eine grosse
Herausforderung darstellt.

Dieses Entgegenkommen kann aber nicht mehr länger aufrechterhalten
werden:
Zum einen sind die Abrechnungspflicht und die dafür vorgesehenen
Fristen klar in den gesetzlichen Bestimmungen geregelt. Zum anderen
gebietet dies die Rücksicht-nahme auf all jene Steuerpflichtige, die
ihren Verpflichtungen korrekt nachkommen. Rechnet ein
Steuerpflichtiger nicht ab, so bezahlt er nämlich auch die von ihm
ge-schuldete Mehrwertsteuer nicht. Der Konsument, der bei einem
solchen Steuer-pflichtigen Lei-stungen bezieht, bezahlt mit dem
Kaufpreis je-doch auch die Mehr-wertsteuer. Es ist nun stossend und
unfair, wenn der Steuerpflichtige diese MWST einkassiert, sie jedoch
dem Bund nicht abliefert. Gerade aus der Wirt-schaft wird das
"Wiedereinführen" der Bussen be-grüsst.

Die Eidg. Steuerverwaltung wird ab sofort für das Nichteinreichen der
Ab-rechnungen wieder Bussen auferlegen. Dies gilt auch für all jene
Abrechnungen, die seit Einführung der MWST nicht eingereicht wurden.
Die Bussen werden zwischen 300 und 500 Franken betragen, im
Wiederholungsfall bis 5'000 Franken. Im November 1997 hat die Eidg.
Steuerverwaltung alle Steuerpflichtigen dement-sprechend informiert.
Des weiteren machte sie die Steuerpflichtigen darauf aufmerksam, noch
nicht einge-reichte Abrechnungen sogleich nachzureichen, um dadurch
das Einleiten eines Strafverfahren zu vermeiden.

EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
Mascia Gregori, 031/325 77 20 (italienisch und deutsch), und
Yves Sudan, 031/325 76 45 (französisch), Hauptabteilung
Mehrwertsteuer, Sektion Strafwesen.

13.1.1998