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Inkraftsetzung der revidierten Luftreinhalte-Verordnung - Belastungsgrenzwerte für Schwebestaub

Inkraftsetzung der revidierten Luftreinhalte-Verordnung
Belastungsgrenzwerte für             Schwebestaub
Der Bundesrat hat die Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) auf den
1. März 1998 in Kraft gesetzt. Mit dieser Revision wurde die LRV an das
revidierte Umweltschutzgesetz (USG) angepasst. Aufgrund neuer
wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Wirkung feiner Staubpartikel
wurde der Immissionsgrenzwert für Gesamtstaub durch einen Grenzwert für
lungengängige Feinstäube (PM10) ersetzt.
Mit der Revision der LRV wird das bereits heute gültige Verbot der
Abfallverbrennung im Freien konkretisiert. Das revidierte
Umweltschutzgesetz bietet dazu eine verbesserte Rechtsgrundlage. Wie bis
anhin dürfen im Freien nur natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle
verbrannt werden. In ungeeigneten Gebieten können die Kantone das offene
Verbrennen jedoch weiter einschränken oder verbieten.
Neu enthält die LRV Grenzwerte für den feinen, lungengängigen Staub, den
sogenannten Schwebestaub (PM10). Bei PM10 handelt es sich um
Staubpartikel (Particulate Matter) mit weniger als 10 Mikrometer
Durchmesser. Mit der Festlegung dieser neuen Immissionsgrenzwerte wird
dem aktuellen Stand der Wissenschaft Rechnung getragen, wonach mit der
Feinstaubbelastung erhöhte gesundheitlichen Risiken verbunden sind. Die
bisherigen Immissionsgrenzwerte gewährten der Bevölkerung diesbezüglich
keinen ausreichenden Schutz und erfüllten daher auch die Kriterien des
Umweltschutzgesetzes nicht mehr.
Die Immissionsgrenzwerte für PM10 entsprechen einer mittleren
Luftqualität, wie sie heute etwa in den Wohngebieten kleinerer Städte
herrscht. In grossen Städten und Agglomerationen werden die Grenzwerte
gebietsweise überschritten. Die Belastung muss daher gesenkt werden. Um
dieses Ziel zu erreichen ist die bisherige schweizerische
Lufttreinhalte-Politik konsequent weiter zu führen. Die Reduktion der
Feinstaub-Belastung kann Mmit den bisher getroffenen und eingeleiteten
Massnahmen, realisiert werden; beispielsweise mit der Verschärfung der
Abgasvorschriften in Abstimmung mit der EU oder mit der Verlagerung des
Güterverkehrs auf die Schiene, wird auch die Feinstaubbelastung
reduziert..
Mit der Einführung dieser Immissionsgrenzwerte handelt die Schweiz nicht
im Alleingang. In der Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen von
PM10 stimmen die Weltgesundheitsorganisation (WHO), die Fachgremien der
Europäischen Gemeinschaft (EU) und die internationale Forschungsgemeinde
weitgehend überein. Die EU sieht deshalb die Einführung vergleichbarer
Grenzwerte ebenfalls vor.

	EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNNERN
	Presse- und Informationsdienst
Auskunft
n	Gerhard Leutert, Chef Abteilung Luftreinhaltung, Bundesamt für
Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Tel. 031 322 93 33.
Beilagen
n	Presserohstoff
n	Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Änderung der
Luftreinhalteverordnung (LRV)

n	Änderung der LRV
n	Erläuternder Bericht zur Änderung der LRV