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Das revidierte Hochschulförderungsgesetz geht in die Vernehmlassung

Das revidierte Hochschulförderungsgesetz geht in die Vernehmlassung

Partnerschaftliche Zusammenarbeit von Bund und Kantonen, Neuordnung der
gesamtschweizerischen Leitungsstrukturen im Hinblick auf die Schaffung
eines nationalen Hochschulnetzes und Neuregelung der
Finanzierungsinstrumente des Bundes im universitären Ausbildungsbereich:
Dies sind die Schwerpunkte des revidierten Hochschulförderungsgesetzes
(HFG), das der Bundesrat heute in die Vernehmlassung geschickt hat. Das
revidierte HFG bildet die Grundlage für eine effizientere Arbeitsteilung
zwischen den kantonalen Universitäten und den Eidgenössischen Technischen
Hochschulen und fördert deren Zusammenarbeit mit den zukünftigen
Fachhochschulen. Es schafft die Voraussetzungen für einen fairen
Wettbewerb zwischen den Universitäten durch die Förderung von
Qualitätssicherungssystemen und die Erhöhung der Kostentransparenz. Mit
dem Wechsel von aufwandorientierten zu leistungsbezogenen Finanzhilfen
unterstützt es die Effizienzsteigerung bei der Bewirtschaftung der
Ressourcen im Hochschulbereich.
Anlass für die Revision des Hochschulförderungsgesetzes (HFG) und die
damit eingeschlagene Stossrichtung der Reform bieten die Veränderungen im
nationalen wie im internationalen Hochschulsystem, wie sie während der
vergangenen Jahrzehnte eingetreten sind. Das tertiäre Bildungswesen hat
expandiert, der Zugang zu den Universitäten wurde demokratisiert und im
gesamten Hochschulsektor wurde nachhaltig diversifiziert. Die meisten
Universitätskantone haben neue Gesetze erlassen, die zu einer verstärkten
Autonomie der Hochschulen führten. Mit dem neuen ETH-Gesetz war der Bund
Vorreiter dieser Entwicklung.
Die schweizerischen Universitäten erbringen in vielen Disziplinen
international hochbeachtete, wenn nicht gar herausragende Leistungen. Sie
sind über einen hohen ausländischen Anteil bei den Lehrenden, Doktoranden
und Postgraduierten international vernetzt und bieten insgesamt eine
Ausbildung von hoher Qualität. Dagegen herrschen, etwa bei den Geistes-
und Sozialwissenschaften, ungenügende Betreuungsverhältnisse und sind die
Studienzeiten zu lang, geht die im Zuge der grösseren universitären
Autonomie eingeschlagene wirkungsorientierte Verwaltungsführung der
Hochschulen noch unterschiedlich weit und ist der gesamte Tertiärbereich
(Universitäten, Fachhochschulen, übrige Bildungsgänge) mangels
einheitlicher Politik und Zuständigkeiten nach wie vor stark
zersplittert. Die Aufgabenteilung und Schwerpunktbildung unter den
Universitäten besteht zwar in Ansätzen, muss aber gezielt
weiterentwickelt werden.
Ausgehend von diesen Feststellungen und vor dem Hintergrund der
Finanzknappheit der öffentlichen Hand schlägt der Entwurf für das neue
Hochschulförderungsgesetz vor, dass Bund und Kantone ihre
hochschulpolitischen Strategien enger aufeinander abstimmen und ihre
jeweiligen Kompetenzen im Hochschulbereich vermehrt gemeinsam ausüben.
Sie werden sich dabei auf drei gesamtschweizerische Organe stützen:
· die Regierungskonferenz als politisches Aussprachegremium der für die
Hochschulpolitik verantwortlichen Magistratinnen und Magistraten des
Bundes und der Kantone,
· die Universitätskonferenz als gemeinsames strategisches Hochschulorgan,
· die Rektorenkonferenz als interuniversitäres Organ der
Hochschulleitungen.
Im Unterschied zur heutigen Hochschulkonferenz, die nur Empfehlungen
abgeben kann, soll die neue Universitätskonferenz in einigen wenigen,
klar definierten Bereichen für Bund und Kantone bindende Beschlüsse
fassen können. Damit soll sichergestellt werden, dass
· eine gesamtschweizerische Aufgabenteilung im Hochschulbereich
verwirklicht wird,
· gesamtschweizerische Eckdaten zur Universitätsausbildung in Form einer
Rahmenordnung über Anerkennung von Studiengängen, -abschnitten und
-abschlüssen erlassen werden,
· gesamtschweizerisch Leistungsindikatoren erhoben werden, welche
erlauben, Lehre, Forschung und Dienstleistung nach einheitlichen
Massstäben zu messen, zu bewerten und zu vergleichen.
Da die verfassungsmässige Zuständigkeit des Bundes nicht ausreicht, um
allein gestützt auf die Bundesverfassung der Universitätskonferenz die
oben erwähnten Kompetenzen zu übertragen, sehen die Universitätskantone
vor, gleichzeitig mit dem Erlass dieses Bundesgesetzes unter sich ein
Konkordat abzuschliessen, das der Universitätskonferenz dieselben
Befugnisse erteilt, wie sie ihr von seiten des Bundes mit dem neuen
Hochschulförderungsgesetz übertragen werden. Erstmals wird hier ein neuer
Weg der Gesetzgebung beschritten, indem Bund und Kantone gemeinsam ein
Organ auf Gesetzesstufe mit bestimmten Kompetenzen ausstatten.
Das zweite Hauptanliegen betrifft Reformen bei der Finanzierung durch den
Bund. Von der bisherigen, vorwiegend aufwandorientierten Subventionierung
der kantonalen Hochschulen durch den Bund soll zur leistungsbezogenen
Ausschüttung der Bundesmittel, insbesondere der Grundbeiträge
(Betriebsbeiträge), gewechselt werden. Ferner sollen in Ablösung
bisheriger Finanzhilfen neu als Lenkungsinstrument projektgebundene
Sonderbeiträge zur Förderung von Innovationen und Kooperationen unter den
Hochschulen eingeführt werden. Dabei werden sowohl Projekte und
Investitionen unterstützt. Im Unterschied zum geltenden Gesetz sollen
nicht mehr an alle universitären Investitionsvorhaben der Kantone
Beiträge ausgerichtet werden, sondern nur noch an jene, denen aus der
Sicht der gesamtschweizerischen Hochschulpolitik besondere Bedeutung
zukommt.
Der Entscheid über die zu fördernden Projekte und Investitionen wird der
Universitätskonferenz übertragen, die damit neben ihrer besseren
rechtlichen und politischen Abstützung ein weiteres entscheidendes
Instrument erhält, um im Sinne gesamtschweizerischer Koordination zu
wirken.
Die Vernehmlassung zum revidierten Hochschulförderungsgesetz dauert bis
Ende März 1998.

Eidgenössisches Departement des Innern
Presse- und Informationsdienst
Auskunft:
Frau PD Dr. A. Schenker-Wicki, Chefin der Sektion Hochschulwesen des
Bundesamts für Bildung und Wissenschaft, Tel. 031/322 97 72