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Besserer Schutz für schweizerische Verkehrsopfer im EWR

Pressemitteilung

Besserer Schutz für schweizerische Verkehrsopfer im Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR)

EJPD genehmigt Abkommen zwischen dem nationalen Garantiefonds der
Schweiz und den Garantiefonds der Mitgliedstaaten des EWR

Ab 1. Januar 1998 werden Personen aus der Schweiz und dem Fürstentum
Liechtenstein bei Unfällen mit unbekannten oder nichtversicherten
Strassenfahrzeugen in allen Mitgliedstaaten des EWR (A, B, D, DK, E, F,
FIN, FL, GB, GR, I, IRL, IS, L, N, NL, P, S) nach den gleichen
Vorschriften behandelt, die auch für die jeweiligen Einwohner gelten.
Personen aus dem EWR erhalten in der Schweiz durch das Abkommen den
gleichen Anspruch an den nationalen Garantiefonds wie Schweizer und
Liechtensteiner.
Alle Mitgliedstaaten des EWR sowie die Schweiz müssen einen nationalen
Garantiefonds betreiben. Dieser hat die Schäden zu decken, die durch
unbekannte oder nichtversicherte Motorfahrzeuge, Anhänger oder Fahrräder
verursacht werden. Der nationale Garantiefonds Schweiz deckt Personen-
und Sachschäden, die in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein
verursacht worden sind, sofern keine andere Institution (z.B. Kasko-,
Unfall- oder Sozialversicherung) dafür aufkommt. Bei Sachschäden müssen
die Geschädigten einen Selbstbehalt von Fr. 1000.- selber tragen.
Leistungen vom nationalen Garantiefonds Schweiz erhielten bisher nur
schweizerische und liechtensteinische Bürgerinnen und Bürger sowie
Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein.
Aufgrund von Staatsverträgen mit den übrigen Nachbarstaaten sowie mit
Luxemburg hatten Personen aus diesen Staaten bei Unfällen in der Schweiz
mit Beteiligung von unbekannten oder nichtversicherten
Strassenfahrzeugen einen Anspruch nach Massgabe der gegenseitigen
Gleichwertigkeit: Wenn zum Beispiel ein italienischer Staatsangehöriger
in der Schweiz verunfallte, erhielt er seinen Schaden bis zu jenem
Betrag ersetzt, den ein Schweizer bei einem Unfall in Italien geltend
machen konnte. Im Gegenzug wurden Personen aus der Schweiz und dem
Fürstentum Liechtenstein bei Unfällen in den genannten Ländern nach dem
gleichen Grundsatz von den dortigen Garantiefonds entschädigt.
Voraussetzung für die Entschädigung durch den Garantiefonds des
jeweiligen Unfallandes ist die Aufnahme eines Polizeiprotokolls an Ort
und Stelle, das insbesondere die Tatsache erwähnt, dass der an sich
haftpflichtige Lenker oder Halter unerkannt Führerflucht begangen hat
oder nicht versichert ist. Wo der Schädiger nicht ermittelt werden kann
oder nicht versichert ist, kann das nationale Versicherungsbüro Schweiz
(Adresse: Postfach, 8085 Zürich; Telefon: 0800 831 831 [gratis; rund um
die Uhr besetzt]) dem Geschädigten die Adresse des zuständigen
ausländischen Garantiefonds mitteilen.
Die Leistungen der jeweiligen ausländischen Garantiefonds variieren
zurzeit noch beträchtlich. So besteht in fast allen Staaten ein
Selbstbehalt, und "blosse" Sachschäden (Unfälle ohne Personenverletzung)
werden in den meisten Staaten nicht ersetzt.
Heute werden vom nationalen Garantiefonds Schweiz Schäden in der Höhe
von jährlich etwa 12 Millionen Franken gedeckt. Die Zunahme der
ausländischen Anspruchsberechtigten dürfte Mehraufwendungen von etwa
fünf Prozent zur Folge haben, die aber voraussichtlich keine Erhöhung
des jährlichen Beitrages der Motorfahrzeughalter an den nationalen
Garantiefonds (zur Zeit: Fr. 2.- für Motorräder, Fr. 4.- für leichte
Motorwagen und Fr. 8.- für schwere Motorwagen) notwendig machen.
5. Dezember 1997

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte erteilen:

· Pascal Blanc, Leiter der Sektion Zulassungsausweise, Haftpflicht,
Strafen des Bun-desamtes für Polizeiwesen (Tel: 031 323 42 54)
· Dr. Martin Metzler, Präsident und Generalsekretär des nationalen
Garantiefonds Schweiz (Tel: 01 628 43 73)