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Unternehmenssteuerreform in Kraft gesetzt

PRESSEMITTEILUNG

Unternehmenssteuerreform in Kraft gesetzt

Der Bundesrat hat die Reform der Unternehmenssteuerrechts auf den 1.
Januar 1998 in Kraft gesetzt. Ausgenommen davon sind die Änderungen im
Stempelgesetz, die erst ab dem 1. April 1998 gelten. Zweck des
Massnahmenpakets ist es, die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts
Schweiz, insbesondere für die Holdinggesellschaften und die KMU, zu
verbessern und den Aufschwung zu unterstützen.
Die Reform umfasst verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer (DBG), des Steuerharmonisierungs-gesetzes (StHG),
des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) sowie des
Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG). Die jährlichen
Einnahmenausfälle werden für den Bund auf 230 Millionen Franken, für
die Kantone auf 90 Millionen geschätzt. Verwaltung, Bundesrat und
Parlament haben das Paket innert weniger Monate vorbereitet und am 10.
Oktober 1997 verab-schiedet. Es umfasst folgende Massnahmen:
… Neuregelung der Holdingbesteuerung; Ausdehnung des
Beteiligungsabzugs auf Beteiligungsgewinne;
… Einführung einer proportionalen Gewinnsteuer von 8,5 Prozent und
Abschaffung der Kapitalsteuer;
Reduktion der Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechten; Neuregelung der
Freigrenze;
… Gesetzliche Regelung des Erwerbs eigener Aktien;
… Wiedereinfühung einer Stempelabgabe von 2,5 Prozent auf
Lebensversicherungsprämien.
Bedürfnissen von Wirtschaft und Kantonen entsprochen
Mit der Inkraftsetzung der Unternehmenssteuerreform auf den 1. Januar
wird zum einen den Bedürfnissen der Wirtschaft entsprochen: Das Paket
ist wirtschaftspolitisch sehr attraktiv und geeignet, unserem
Wirtschaftsstandort neue Impulse zu verleihen. Deshalb soll es
möglichst schnell in Kraft gesetzt werden. Auch im Parlament wurde
davon ausgegangen, dass die Inkraftsetzung auf den kommenden 1. Januar
erfolgt. Der Bundesrat kommt zudem den Kantonen entgegen, welche die
direkte Bundessteuer veranlagen müssen und bei einer Inkraftsetzung im
Laufe des kommenden Jahres vor erhebliche praktische Probleme gestellt
würden.
Im Bereich der Stempelabgaben wurde die Reduktion der Emissionsabgabe
auf Beteiligungsrechten, die Neuregelung der Freigrenze und die
Wiedereinführung einer Abgabe auf Lebensversicherungen beschlossen.
Zur Wiedereinführung des Lebensversicherungsstempels bestimmt der
Gesetzesartikel, dass der Bundesrat in einer Verordnung die
notwendigen Abgrenzungen vornimmt.
Für die Ausarbeitung der Verordnungsbestimmungen braucht das Eidg.
Finanzdepartement ein gewisse Vorbereitungszeit, zumal die betroffenen
Kreise noch zu konsultieren sind.  Zeitbedarf besteht auch für die
Senkung des Steuersatzes der Emissionsabgabe. Die Lebensversicherer
betrachten die Einführung der Neuerungen auf den 1. Januar 1998
ebenfalls als nicht realistisch. Da anders als bei den direkten
Steuern die vom Parlament beschlossenen Änderungen des Stempelgesetzes
nicht auf den Beginn eines neuen Jahres, sondern nur auf den Beginn
eines neuen Quartals in Kraft gesetzt werden müssen, hat der Bundesrat
die Inkraftsetzung der Stempelrevision auf den 1. April 1998
beschlossen.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

8.12.1997