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Fonds für Eisenbahngrossprojekte

PRESSEMITTEILUNG

Fonds für Eisenbahngrossprojekte

Dieer Mittel für die Finanzierung des Ööffentlichen Verkehrs sollen
nach klar festgelegten Regeln verwendet werden. Der Bundesrat hat eine
Botschaft über das Fonds-Reglement für Eisenbahngrossprojekte an das
Parlament verabschiedet. Der Fonds ermöglicht die langfristige Deckung
des Finanzierungsbedarfs und der Investitionsspitzen. In der ersten
Realisierungsphase reichen die zweckgebundenen Gelder nicht aus, um
die Kosten zu decken. Der Bund muss deshalb Vorschüsse leisten, die
später zurückbezahlt werden.

Die Finanzierung der Neat, der Bahn 2000, der Anbindung an das
europäische Netz sowie der Lärmsanierung sieht nach dem gegenwärtigen
Stand der parlamentarischen Beratung eines neuen Verfassungsartikels
eine Reihe von Finanzierungsquellen vor: Pauschale und
leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe, Neat-Anteil an der
Treibstoffzollkasse, Erhöhung der Mineralölsteuer, Erhöhung der
Mehrwertsteuer, 25%-Verschuldung der Bahnen und Privatfinanzierung.
Diese erbringen jährlich zwischen 1,0 und 1,5 Milliarden Franken.
Wegen der Kumulation der Projekte reichen Ddiese Beträge Summe reicht
aber in der ersten Realisierungsphase nicht aus, um alle Kosten zu
decken. Es entsteht eine temporäre Finanzierungslücke, die durch
Vorschüsse des Bundes überbrückt werden muss. Dafür braucht es ein
Instrument, in das die Vorschüsse fliessen und deren Rückzahlung sowie
mit den vorgesehenen zweckgebundenen Einnahmen bewerkstelligt..

Der Bundesrat Im Rahmen der Diskussion zum neuen Verfassungsartikel
zur Finanzierung des öffentlichen Verkehrs (FinöV) hat das Parlament
die Form eines rechtlich unselbständigen Fonds gewählt, der ausserhalb
der Finanzrechnung geführt wird. Die für die Eisenbahngrossprojekte
zweckgebundenen Einnahmen werden über die Finanzrechnung verbucht und
im gleichen Jahr dem Fonds weitergeleitet. Ein Fonds-Reglement soll
die finanztechnischen Aspekte regeln und untersteht deshalb dem
Referendum nicht. Die vorliegenden Botschaft stellt somit die
Konkretisierung der Parlamentsbeschlüsse dar und der Bundesbeschluss
müsste gleichzeitig mit der FinöV-Vorlage in Kraft treten.

Gleichzeitig legte er Im Einzelnen entählt das Fonds-Regelment
Bestimmungen zu folgenden Punkten:, das folgende Ziele hat:

… Verfahren und Befugnisse betreffend die Fondsentnahmen und
-einlagen;
… Struktur und Mechanismen der Buchhaltung des Fonds (eine
Erfolgsrechnung und eine Bilanz);
… Bedingungen und Höchstgrenze für die Bevorschussungen;
… Verzinsung der Bevorschussung sowie eines allfälligen
Fondsvermögens;
… Ausnahmen von den Grundsätzen des Bundesgesetzes über den
eidgenössischen Finanzhaushalt, um bei der Zuweisung der Finanzmittel
grössere Flexibilität zu gewährleisten;
… Sanierung der für das NEAT-Projekt bis Ende 1997 getätigten
Investitionen (³ sunk costs²) durch eine Wertberichtigung der den
Eisenbahnen bereits gewährten Darlehen.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Pascal Gentinetta, Eidgenössiche Finanzverwaltung,  Tel.:
031/ 324 97 45

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