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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Stellungnahme zum Fall "Zaoui"

Pressemitteilung

Stellungnahme des EJPD zum Fall "Zaoui"

1. Z, der mit einer Einreisesperre belegt war, reiste unter Umgehung der
Grenzkontrolle  am 2. November 1997 in die Schweiz ein und stellte tags
darauf für sich und seine Familie ein Asylgesuch. Er wurde einem
Aufnahmezentrum im Kanton Wallis zugewiesen, wo er sich nun aufhält. Das
Asylverfahren ist noch im Gange.

2. Die Bewegungsfreiheit eines Ausländers, der in der Schweiz keine
Aufenthalts-  oder Niederlassungsbewilligung besitzt und der die
öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, kann vom Kanton
eingeschränkt werden, und zwar gestützt auf das Bundesgesetz über
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht durch Ein- oder Ausgrenzung.

3.  Eine Ausschaffung ist grundsätzlich nur möglich, wenn ein Land zur
Aufnahme bereit ist oder ein entsprechendes Rückübernahmeabkommen
besteht. Eine sofortige Rückschaffung nach Algerien ist nicht zulässig,
solange nicht geklärt ist, ob dem Betroffenen in Algerien Folter oder
unmenschliche Behandlung droht.

4. Zur Aktivität ausländischer Terrororganisationen und Extremisten in
der Schweiz kann auf die Lagebeurteilung im jüngst erschienenen
Staatsschutzbericht verwiesen werden. Die Bundespolizei befasst sich
schon längere Zeit mit den entsprechenden Gefahren und begegnet ihnen
mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln, namentlich
Fernhaltemassnahmen (Einreisesperren), die in mehreren anderen Fällen
erfolgreich waren. So konnten zwei weitere Exponenten der FIS an der
Einreise gehindert werden.

5. Die Schweizer Behörden unternehmen im Auftrag des Bundesrates alles,
um diesen Exponenten der GIA aus der Schweiz auszuschaffen oder
geeignete Ersatzmassnahmen zu treffen. Entsprechende Bemühungen sind
seit seiner illegalen Einreise im Gange.

27. November 1997

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst