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OK-Datenbank

Pressemitteilung

Rechtliche Grundlage für OK-Datenbank geschaffen
Bundesrat setzt Verordnungspaket auf den 1. Januar 1998 in Kraft

Der Bundesrat hat die Struktur und die Aufgaben der
kriminalpolizeilichen Zentralstellendienste (ZSD) im Bundesamt für
Polizeiwesen (BAP) im Detail festgelegt. Er hat zudem die rechtliche
Grundlage für den Betrieb eines neuen Datenverarbeitungssystems zur
Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ISOK) geschaffen. Das
Verordnungspaket tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft.

Während sich die ZSD bisher aus den vier Zentralstellen zur Bekämpfung
des Drogenhandels, der organisierten Kriminalität (OK), der
Falschmünzerei und des Menschenhandels zusammensetzten, legt die
Verordnung über kriminalpolizeiliche Zentralstellen neu eine
deliktsübergreifende Struktur fest: Die Einheit "Kriminalanalyse" dient
als nationale und internationale Informationsdrehscheibe und erstellt
Lageberichte zuhanden der Strafverfolgungsbehörden. Die Einheit
"Operationen" führt Vorermittlungen und Ermittlungen im Rahmen der
Bundeszuständigkeiten (zurzeit in Fällen von Drogenhandel, Finanzierung
von Drogenhandel und Falschgeld) durch. Zudem koordiniert sie
interkantonale und internationale Ermittlungen, führt die eigenen
Polizeiverbindungsbeamten im Ausland und betreut die ausländischen
Polizeiverbindungsbeamten in der Schweiz. Zur Einheit "Logistik und
Administration" gehört insbesondere das Nationale Zentralbüro von
Interpol. Die Verordnung regelt ferner, welche Behörden zur
Zusammenarbeit mit den ZSD verpflichtet sind undan welche Behörden die
ZSD Personendaten weitergeben können.

Mit EDV die organisierte Kriminalität wirksamer bekämpfen
Mit der Verordnung über das Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung des
organisierten Verbrechens (ISOK) wird die Rechtsgrundlage für diese neue
Datenbank geschaffen, die Anfang 1998 in Betrieb genommen werden soll.
Die OK-Datenbank unterstützt die Informations-, Koordinations- und
Analyseaufgaben der ZSD, Vorermittlungen und Ermittlungen in Fällen von
vermuteter organisierter Kriminalität sowie die Zusammenarbeit mit den
on-line verbundenen kantonalen Strafverfolgungsbehörden und mit
ausländischen Staaten. Die Daten werden von den ZSD und den an der
OK-Bekämpfung beteiligten kriminalpolizeilichen Diensten der Kantone
eingegeben. In ISOK werden Daten von Organisationen gespeichert, gegen
die Verdachtsmomente vorliegen, dass es sich um kriminelle Vereinigungen
handelt. Zudem werden Daten von Personen registriert, die verdächtigt
werden, unter dem Einfluss solcher Organisationen Straftaten
vorzubereiten, zu begehen oder zu unterstützen bzw. solche Organisation
zu unterstützen oder gar daran beteiligt zu sein.

Die ZSD können in ISOK gespeicherte Daten an verschiedene Dienststellen
des Bundes und der Kantone weitergeben, die in der Verordnung
abschliessend aufgezählt werden. Die ZSD löschen die personenbezogenen
Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren (für
ungesicherte Daten) bzw. von zehn Jahren (für gesicherte Daten). Ein von
den ZSD unabhängiger Kontrolldienst überprüft alle in ISOK bearbeiteten
Daten auf ihre Konformität mit dem Datenschutzrecht.

ISOK ist die technisch praktisch identische Schwesterdatenbank der
Datenbank zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels (DOSIS), die am 1.
August 1996 definitiv in Betrieb genommen wurde. Die durch den Erlass
der zwei neuen Verordnungen notwendigen Anpassungen der DOSIS-Verordnung
hat der Bundesrat in einer Teilrevision vorgenommen.

19. November 1997

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte:
Adrian Lobsiger, Direktionsadjunkt, Bundesamt für Polizeiwesen,
Tel. 031 322 43 27