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Neues Flughafenverfahren für Asylsuchende

Pressemitteilung

Neues Flughafenverfahren für Asylsuchende

Der Bundesrat hat am Mittwoch die Asylverordnung und die Verordnung über
die Schweizerische Asylrekurskommission  (ARK) geändert. Betroffen sind
Bestimmungen über das Asylverfahren am Flughafen. Die Anpassungen wurden
nötig, weil das Bundesgericht dazu in seinem Urteil vom 27. Mai 1997
(BGE 123 II 193) neue Grundsätze aufgestellt hat. Insbesondere verlangt
es unter dem Aspekt der Freiheitsbeschränkung eine gerichtliche
Kontrolle, wenn sich Asylsuchende zur Durchführung des Asylverfahrens
längere Zeit im Flughafen aufhalten müssen.

Der Bundesrat liess sich vom Gedanken leiten, dass das
Flughafenverfahren ein wichtiges und notwendiges Element des Asylrechts
darstellt. Die neue Regelung sieht folgendes Verfahren vor: Wer am
Flughafen um Asyl ersucht und vom Bundesamt für Flüchtlinge aufgrund
zweifelhafter Asylvorbringen keine sofortige Einreisebewilligung erhält,
dem wird für die Dauer des Asylverfahrens die Transitzone des Flughafens
als Aufenthaltsort zugewiesen. Der Aufenthalt am Flughafen darf aber
höchstens 15 Tage dauern. Diese Zeitspanne erlaubt es, die notwendigen
Abklärungen durchzuführen. Die Asylsuchenden können sowohl gegen die
vorläufige Einreiseverweigerung als auch gegen die Zuweisung der
Transitzone als Aufenthaltsort bei der ARK Beschwerde führen. Innerhalb
der ARK entscheidet darüber eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter.

Eine Regelung gleichen Gehalts steht im Rahmen der Totalrevision des
Asylgesetzes zur Debatte. Der Nationalrat hat im Sommer dieses Jahres
den diesbezüglichen Bestimmungen, die ebenfalls eine Maximaldauer des
Aufenthaltes am Flughafen von 15 Tagen vorsehen, mit grosser Mehrheit
zugestimmt. Auch die vorberatende Kommission des Ständerates hat die
Regelung gutgeheissen.

19. November 1997

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Für weitere Auskünfte:

Niculo Wieser, Schweizerische Asylrekurskommission, Richter der Kammer
II, Tel. 031 / 323 74 64

Matthias Keusch, Bundesamt für Flüchtlinge,
Abt. Recht und Internationales, Tel. 031 / 325 99 55