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Neuausrichtung Tierschutzrecht

PRESSEMITTEILUNG

Neuausrichtung Tierschutzrecht

Das Bundesamt für Veterinärwesen hat für die Erarbeitung von Vorsch
lägen
für 

eine Neuausrichtung des Tierschutzrechts eine Arbeitsgruppe eingesetzt.
Diese 

wird von Frau Nationalrätin Christiane Langenberger-Jaeger präsidiert

und 

setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Schweizerischen 

Bauernverbandes (SBV), des Schweizer Tierschutzes (STS), der Vereinigung
der 

Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte, der Gesellschaft Schweizer
 

Tierärzte und der Fédération romande des consommateurs und einem
Vertreter der 

Wissenschaft zusammen.

Die Arbeitsgruppe hat den Auftrag, bis zum 30. Juni 1998 Vorschläge zu
einer 

Neuausrichtung des Tierschutzrechts mit folgender Zielsetzung zu
erarbeiten:
· Verbesserung und Vereinheitlichung des Vollzugs der
Tierschutzgesetzgebung
· Verstärkung und Förderung der Eigenverantwortung, Information und

Ausbildung 

  der Tierhaltenden in allen Bereichen.
Dabei sollen vorerst Vorschläge für das Tierschutzgesetz und in einer

zweiten 

Phase für die Tierschutzverordnung erarbeitet werden. Die Arbeitsgruppe

kann 

auf weitere Fachpersonen zurückgreifen, falls sie dies für notwendig
hält.

Das Bundesamt wird die Öffentlichkeit periodisch über den Fortgang de
r 

Arbeiten informieren. 

Bern, 9. Oktober 1997

BUNDESAMT FÜR VETERINÄRWESEN
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
Ulrich Kihm, Direktor BVET, Tel.: 031 323 85 01
Heinz K. Müller, Pressesprecher BVET, Tel.: 079 301 73 90

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Beilage: Projekt: Neuausrichtung des schweizerischen Tierschutzrechts
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Projekt: Neuausrichtung des schweizerischen Tierschutzrechts

(Beilage zur Pressemitteilung vom 9. Oktober)

1. Ausgangslage

Gestützt auf Art. 24sexies BV verfügt die Schweiz seit 1978
(Inkrafttreten 

1981) über ein Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455) sowie seit 1981 über
eine Tier-schutzverordnung (TSchV; SR 455.1). Dem Bund kommt darin die
Rolle zu, für
die einzelnen Tierschutzbereiche Vorschriften zu erlassen, die von den 

Kanto-nen zu vollziehen sind, die Oberaufsicht über den Vollzug
auszuüben und 

in ein-zelnen Bereichen den direkten Vollzug wahrzunehmen.

Das Tierschutzrecht befindet sich in einem Spannungsfeld grundsätzlich 

unter-schiedlicher Ansprüche. Auf der einen Seite verlangen die
Tierhaltenden 

und -nutzenden in der Regel möglichst wenig einschränkende Regelungen
,
um den 

wirtschaftlichen Nutzen der Tierhaltung und die Forschung - auch im 

internatio-nalen Wettbewerb - zu gewährleisten. Auf der anderen Seite
drängen 

die Tier-schutzorganisationen nach einer weitgehend durchregulierten 

Tierhaltung und -nutzung. Die Kantone ihrerseits wünschen klare,
vollziehbare 

Bestimmungen.

Die bisherige Entwicklung des schweizerischen Tierschutzrechts hat viele 

Anlie-gen der Tierschutzorganisationen, aber auch anderer Kreise
aufgenommen 

und in verschiedenen Revisionsprojekten, zuletzt in der Revision der
TSchV vom 

14. Mai 1997 (AS 1997 1121), neue Regelungen eingeführt und bisherige 

Regelun-gen verschärft. Die schweizerische Tierschutzgesetzgebung hat
damit im 

inter-nationalen Vergleich ein hohes Niveau erreicht.

2. Das geltende Tierschutzrecht und sein Vollzug

Das TSchG ermächtigt den Bundesrat namentlich, verbindliche Vorschrifte
n
zu 

erlassen über

· das Halten von Tieren;
· Verbote von Haltungsarten;
· die Tierversuche;
· den Tierhandel;
· die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten;
· die Tiertransporte;
· die Betäubungspflicht bei Eingriffen;
· Übergangsfristen;
· Vollzugsregeln.

Diese Rechtsetzungsbefugnis wurde in der TSchV sowie in Richtlinien des
BVET 

umgesetzt. Darüber hinaus hat das BVET auch in Broschüren, Kampagnen,
 

In-formationsveranstaltungen und Vorträgen die Anliegen der 

Tierschutzgesetzge-bung verbreitet. Die Vorschriften richten sich
weitgehend 

direkt an die Vollzugs-organe, an die Tierhaltenden und -nutzenden sowie
die 

Forschenden. Der Vollzug der Vorschriften obliegt den Kantonen.

3. Kritik am bisherigen System

Es ist unbestritten, dass seit der Einführung des schweizerischen 

Tierschutz-rechts grosse Fortschritte in der Tierhaltung und -nutzung
erzielt 

worden sind. 

Die Revision der Tierschutzverordnung vom 14. Mai 1997 hat in
verschiedenen 

Bereichen Verbesserungen gebracht. Das in der EU geltende
Anforderungsniveau 

wird auch in der Schweiz im allgemeinen eingehalten, teilweise gar 

übertroffen. 

Hingegen befriedigt die heutige Situation beim Vollzug der 

Tierschutzgesetzge-bung nicht, insbesondere weil die Grenzen der
staatlichen 

Regelungsdichte er-reicht sind. Bereits 1993 hat die 

Geschäftsprüfungskommission in ihrem Bericht „Vollzugsprobleme im
Tierschutz" 

(93.082; BBl 1994 I 618) u.a eine Hinwendung zur Motivationsverstärkung

und 

Eigenverantwortung durch Information und Aus-bildung der Tierhaltenden,
daneben 

auch eine Ergänzung der Tierschutzverord-nung in bestimmten Bereichen
verlangt.

4.	Ziele einer Neuausrichtung der Tierschutzgesetzgebung

4.1.	Mit einer Neuausrichtung werden folgende Ziele angestrebt:

· Verbesserung und Vereinheitlichung des Vollzugs der
Tierschutzge-setzgebung;
· Verstärkung und Förderung der Eigenverantwortung, Information und
 Aus-
und   Weiterbildung der Tierhaltenden in allen Bereichen.

5.	Möglichkeiten zur Umsetzung

5.1.	Das schweizerische Tierschutzrecht ist vermehrt auf die
Verbesserung 

des Vollzugs auszurichten. Die kantonalen Vollzugsstrukturen sind heute 

verschieden ausgestaltet und geregelt. Sie sollten vereinheitlicht und
damit 

gestärkt werden.

5.2.	Durch die Verbesserung der Ausbildung und Information der
Tierhaltenden 

soll deren Eigenverantwortung für das Wohlbefinden ihrer Tiere gestär
kt
werden. 

Durch die Stärkung der Eigenverantwortung würde die Motivation der 

Tierhaltenden verbessert, das Wohlergehen ihrer Tiere ins Zentrum zu
stellen 

und dadurch den staatlichen Gesetzgebungsvollzug zu entlasten. Dabei
können die 

vier Bereiche der Tierhaltung (Nutztiere, Heimtiere, Wildtiere,
Versuchstiere) 

den gleichen Grundnormen unter-worfen werden. Diese finden sich
gegenwärtig im 

allgemeinen Teil des Tierschutzgesetzes. Hinzu kämen spezifische
Vorschriften, 

die den Ei-genheiten jedes Bereiches zu entsprechen hätten, insbesonder
e
auch 

hinsichtlich des Vollzugs. Durch eine permanente Aus- und Weiterbildung
in 

diesen vier Bereichen liesse sich der Aufwand für die Kontrolle
vermindern. 

Dazu sollte aber die Aus- und Weiterbildung zusammen mit der
In-formation 

gesetzlich verankert werden.

5.3.	Im Bereich der Nutztierhaltung geht es darum, sicherzustellen, dass
das 

geltende Recht auch vollzogen wird. Neue Möglichkeiten, wie z.B. die
Einführung 

eines Anerkennungsverfahrens für Betriebe müssten ge-prüft werden. 
Eine 

paritätische Kommission könnte die kantonalen Voll-zugsorgane
unterstützen und 

dazu beitragen, dass sämtliche Staatsbei-träge an Tierhaltungen nur n
och 

ausgerichtet werden, wenn die Tiere art-gerecht gehalten werden. Der 

Aufgabenbereich dieser Kommission liesse sich auch auf andere Bereiche,
wie 

z.B. die Erfüllung der Umweltschutz- oder Gewässerschutzgesetzgebung
ausdehnen. 

Die Gültigkeit der Aner-kennung der Betriebe für eine bestimmte Zeit
würde eine 

gewisse Investi-tionssicherheit fördern.

5.4.	Zusätzliche Regelungen im Bereich Heimtiere stehen zur Zeit nicht
im 

Vordergrund. Eine permanente Information der Heimtierhaltenden ist aber 

notwendig. Denkbar wären auch Zielvereinbarungen mit den Tierhaltenden 

beispielsweise über den Umgang mit Tieren, neue Tierhaltungsfor-men ode
r
die 

Tierhaltung allgemein. Als Ansprechpartner kämen unter anderem die 

Zoofachhändler und die Tierschutzorganisationen in Frage.

5.5.	Die Bereiche der Wild- und Versuchstierhaltung sind bereits heute 

rela-tiv detailliert geregelt. Der Wissensstand könnte durch gezielte 

Informati-on noch verbessert werden. Auch hier gilt es die
Eigenverantwortung 

der Tierhaltenden zu stützen und zusätzlich zu fördern. 

5.6.	Der Bereich der Tierzucht wird dort, wo er tierschutzrechtlich
relevant 

ist, d.h. wo er das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigt, neu in das 

Tier-schutzrecht einbezogen. Er soll ebenfalls Gegenstand von 

Zielvereinba-rungen u.a. mit den Organisationen der Landwirtschaft und
der 

Heimtierzucht sein.

 6. Vorgehen, Zeitplan

Mit den Arbeiten zu einer Neuausrichtung des Tierschutzrechts hat das
BVET eine 

Arbeitsgruppe unter dem Präsidium von Frau Nationalrätin Christiane 

Langenberger-Jaeger beauftragt. Die Arbeitsgruppe setzt sich aus 

Vertreterinnen und Vertretern des Schweizerischen Bauernverbandes, des 

Schweizer Tier-schutzes, der Vereinigung der Kantonstierärztinnen und 

Kantonstierärzte, der Gesellschaft Schweizer Tierärzte, der Fédér
ation
romande 

des consommateurs sowie einem Vertreter der Wissenschaft zusammen. Bis
zum 30. 

Juni 1998 sollte die Arbeitsgruppe erste Vorschläge für eine Revision

des 

Tierschutzgesetzes und die Umsetzung vorlegen können.

Bundesamt für Veterinärwesen
Oktober 1997