Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Inkraftsetzung des Fernmeldegesetzes und seiner Vollzugsverordnungen

PRESSEMITTEILUNG

Inkraftsetzung des Fernmeldegesetzes und seiner Vollzugsverordnungen

Am 30. April 1997 hat das Parlament das neue Fernmeldegesetz (FMG)
verabschiedet. Es hat damit seinen Willen, den Schweizer
Telekommunikationsmarkt der Konkurrenz zu öffnen, bezeugt. Der Bundesrat hat
nun die notwendigen Vorkehren getroffen, damit das FMG am 1. Januar 1998,
zeitgleich mit der in der Europäischen Union vorgesehenen Liberalisierung und
im Einklang mit der Welthandelsorganisation (WTO), in Kraft treten kann.

Die vom Bundesrat angenommenen Vollzugsregelungen umfassen fünf neue
Verordnungen.

Die Verordnung über die Fernmeldedienste (FDV) enthält die zentralen Elemente
der vorgesehenen Neuregelung: Konzessionierung, Grundversorgung,
Inanspruchnahme von Grund und Boden, Interkonnektion, Fernmeldegeheimnis und
ausserordentliche Lagen. Für das Anbieten von Fernmeldediensten ist ein
Konzessions- beziehungsweise Meldeverfahren vorgesehen. Die Vorschriften über
die Grundversorgung regeln einerseits Umfang und Qualität der einzelnen
Dienstleistungen, andererseits die Festlegung von Preisobergrenzen. Diese
basieren auf den Tarifen per Ende 1997. Als Grundversorgungskonzessionärin hat
die Swisscom eine Leistungspflicht in diesem Umfang. Die Vorschriften über die
Inanspruchnahme von Grund und Boden ermöglichen es heutigen und künftigen
Konzessionärinnen, Boden im Gemeingebrauch entschädigungsfrei, aber
bewilligungspflichtig, zu benützen. Als wettbewerbspolitisch sehr wichtigen
Punkt enthält die Verordnung Vorschriften über die Ausgestaltung des
Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, das heisst des gleichwertigen Zuganges zu
Informationen, Diensten und Einrichtungen der zur Interkonnektion
verpflichteten Anbieterin. Im Rahmen der Transparenz hat die verpflichtete
Anbieterin ein Basisangebot in Form eines periodisch herauszugebenden Kataloges
zu veröffentlichen. Als Kostenregelung wird erst nach einer Übergangsfrist von
zwei Jahren das Modell der Zusatzkosten mit Zuschlag (long run incremental cost
with mark-up; LRIC) vorgeschrieben. Während der Übergangszeit wird auf die
Festlegung eines spezifischen Kostenmodells verzichtet und es werden lediglich
Vorschriften bezüglich relevanter Kostenzuordnung statuiert. Weiter regelt die
Verordnung Verfahrensvorschriften im Streitfall. Am Schluss der FDV werden die
Regelungen über das Fernmeldegeheimnis und über Leistungen in
ausserordentlichen Lagen konkretisiert.

Die Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV) regelt
Verwaltung und Handhabung der Funkfrequenzen sowie der Erteilung von
Funkkonzessionen. Mit diesen Funkkonzessionen, sogenannten Massenkonzessionen,
werden keine Fernmeldedienste erbracht.

Die Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) regelt
Zuteilung und Verwaltung von Adresselementen und -ressourcen, wie
beispielsweise die Telefonnummern.

Die Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV) enthält die Vorschriften über die
Konformitätsbewertung von Fernmeldeanlagen. Diese neue Regelung vereinfacht die
bis heute gehandhabten Verfahren und verlagert mehr Verantwortung auf die
Hersteller.

Die Gebührenverordnung (GFV) regelt die Erhebung und Festsetzung von Gebühren,
insbesondere diejenigen für den Gebrauch des Frequenzspektrums, d.h. die
Funkkonzessionsgebühren. Die Verwaltungsgebühren werden in einer Verordnung des
Departmementes geregelt werden.

Das Verordnungspaket umfasst weiter die Verordnung über Radio und Fernsehen
(RTVV). Diese Revision war aufgrund der Teilrevision des Radio- und
Fernsehgesetzes (RTVG) notwendig geworden. Im wesentlichen ging es darum, der
Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte Rechnung zu tragen. Der
medienpolitische Gehalt des RTVG wird von dieser Revision nicht tangiert.

Teile des Gesetzes werden bereits per 20. Oktober 1997 in Kraft gesetzt. Dies
ermöglicht unter anderem der Kommunikationskommission sich frühzeitig zu
organisieren und bereits gewisse wichtige Entscheide zu treffen. Betroffen sind
insbesondere die Nummernportabilität und die freie Wahl der
Fernmeldedienstanbieterin für nationale und internationale Gespräche.

Bern, 6. Oktober 1997

Eidgenössisches Verkehrs- und
Energiewirtschaftsdepartement
Pressedienst

Auskünfte: Peter Fischer, Bakom, Tel. 032/328 55 99

Ein Ansichtsexemplar der Verordnungen liegt im Journalistenzimmer
(Parlamentsgebäude) auf. Weitere Exemplare können beim Bakom bestellt werden.